Nur im Käfig darf in der Innenstadt morgen öffentlich gesoffen werden

Vor Jahren waren es dutzende von “Alkoholleichen”, die die Rettungsdienste am Schwerdonnerstag in der Innenstadt bergen mussten. Meist Kinder und Jugendliche. Da der Alkoholmissbrauch zumeist in Gruppen und im öffentlichen Raum stattfand, reagierte die Stadtverwaltung mit dem Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung. In dem in der Grafik und der untenstehenden Textfassung genau bezeichneten Bereich dürfen alkoholhaltige Getränke nicht mitgeführt und / oder verzehrt werden.

Außerdem ist es dort verboten, Getränke jeder Art – also auch nichtalkoholische – aus Glasflaschen und / oder Gläsern zu konsumieren. Damit soll die Glasbruch- und Verletzungsgefahr vermindert werden. Diese Vorschriften gelten (natürlich) nicht im “Käfig”. Um dort Zutritt zu erhalten, muss Eintritt bezahlt werden. Ferner weist die Stadt Bad Kreuznach die Besucherinnen und Besucher der Fastnachtsveranstaltungen darauf hin, dass das Mitführen von Anscheinswaffen, das heißt Waffen, die vom Aussehen her einer echten Waffe täuschend ähnlich sind, verboten ist.

Gefahrenabwehrverordnung zum Verbot des Mitführens von alkoholhaltigen Getränken, von Glasflaschen und Gläsern anlässlich des Narrenkäfigs am 8.2.2024

Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 – 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.9.2020 (GVBl. S. 516), erlässt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach als örtliche Ordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für folgenden Verbotsbereich (siehe auch beigefügten Plan):
– Europaplatz (Bahnhofsvorplatz)
– Mannheimer Straße zwischen Salinenstraße und Klappergasse
– Kurhausstraße zwischen „Geesebrick“ und Mannheimer Straße
– Roßstraße zwischen „Geesebrick“ und Mannheimer Straße
– Mühlenstraße zwischen „Beinde“ und Mannheimer Straße
– Kreuzstraße zwischen Hasengasse und Turmstraße
– Römerstraße zwischen Mannheimer Straße und Hasengasse
– Klostergasse
– Hospitalgasse

§ 2 Verbot

Im Verbotsbereich dürfen alkoholhaltige Getränke nicht mitgeführt und / oder verzehrt werden. Außerdem ist es in dem unter § 1 aufgeführten öffentlichen Bereich verboten, Getränke jeder Art aus Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren.

§ 3 Ausnahmen

(1) Das Verbot nach § 2 gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und den mittels Bauzaun abgetrennten Veranstaltungsbereich Kornmarkt / Mannheimer-Straße / Roßstraße.
(2) Vom Verbot gemäß § 2 ausgenommen sind weiterhin alkoholische Getränke, die in Einzelhandelsgeschäften während deren Öffnungszeiten eingekauft und durch den Verbotsbereich hindurch heimtransportiert werden.
(3) Von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung kann die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen – soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist – auf Antrag Ausnahmen zulassen. Diese können unter Auflagen erteilt und unter den Voraussetzungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

§ 4 Geltungsdauer

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für den 8.2.2024 in der Zeit von 10 bis 22 Uhr.

Bad Kreuznach, den 10.1.2024 In Vertretung gez. Markus Schlosser (Beigeordneter)

Text und Grafik: Stadtverwaltung Bad Kreuznach