Bettina Dickes hat erkannt, das Sachinformation gerade bei emotionalen Themen beruhigend wirkt. Die Landrätin geht daher schon seit Monaten mit der Aufgabe “Containerdorf für Geflüchtete” transparenter um, als (mit) andere(n). Und so wurde eine diesbezügliche Anfrage der Redaktion dieser Seite nicht nur schnell, sondern auch substanziell beantwortet. Eine wichtige Aussage der Kreisverwaltung: sie bereitet aktuell konkret einen Antrag auf Errichtung eines Containerdorfes vor. Der entsprechende Bauantrag ist allerdings noch nicht gestellt.
Klar ist allerdings, welche Behörde für die Genehmigung eines Containerdorfes im Stadtgebiet zuständig ist: dies ist nicht das Kreis-, sondern das Stadtbauamt. Dabei gelten für die Errichtung von Containerdörfern die gleichen planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben, wie für jede andere bauliche Anlage auch. Örtliche Bauvorschriften, wie Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen etc., sind ebenfalls zu beachten. Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass das Baugesetzbuch im § 246 Sonderregelungen zur Unterbringung von Geflüchteten einräumt, indem es eine bis zum 31.12.2027 befristete Errichtung von Wohnanlagen und die Nutzung von Bestandsimmobilien im Außenbereich und in Gewerbegebieten zulässt.
Und dann der wesentliche Hinweis: “Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der benötigte Wohnraum nicht auf andere Weise nachgewiesen werden kann”. Genau daran aber, so hat es Oberbürgermeister Emanuel Letz in den vergangenen Wochen mehrfach erklärt, arbeitet aber die Stadtverwaltung. Bleibt es beim bisherigen Kreistagsbeschluss (“Wohnanlagen in Modulbauweise”), würde der Landkreis auch bei einem Containerdorf in der Stadt als Bauherr und Betreiber auftreten. Vorausschauend teilt die Kreisverwaltung ergänzend mit, wer im Falle eines Konfliktes zwischen Stadt und Kreis zuständig wäre. Dies ist die Obere Bauaufsichtsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD Nord) in Koblenz.