Das Haupttätigkeitsfeld der Ordnungsamtsleiterin und Stadtrechtsdirektorin Heiderose Häußermann ist das Verwaltungsrecht. Nicht das Strafgesetzbuch. Dessen Kommentierung sollte sie vielleicht jetzt doch mal nachlesen. Denn so ganz abwegig war unser gestern gegebener Hinweis auf strafrechtliche Zusammenhänge mit der Untätigkeit des Ordnungsamtes gar nicht. Obwohl unser Kommentar am Sonntag veröffentlicht wurde, meldeten sich mittags gleich zwei Personen, die aufgrund ihrer abgeschlossenen Studien über einen gewissen juristischen Sachverstand verfügen sollten.
Beide stellen übereinstimmend fest: im von uns beschriebenen Fall kann eine “Sorgfaltspflichtverletzung” vorliegen, wenn das Ordnungsamt Fehlverhaltensschwerpunkte und sich daraus ergebende Risiken kennt – aber nicht im notwendigen Umfange tätig wird. Der Einstiegstatbestand wäre dann im Unfallfall die “fahrlässige Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft” (§§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Aufgrund der Berichterstattung dieser Seite, insbesondere des Bildmaterials, müßten die Verantwortlichen mindestens für möglich halten, dass Fußgänger- und Radfahrer*Innen aufgrund zugeparkter Rad- und Gehwege zum Ausweichen auf die Strasse gezwungen sind.
“Wer das billigend in Kauf nimmt und nichts tut, um die Gefahr abzuwenden, kann sich im Einzelfall strafbar machen”, so eine ganz klare Aussage, “weil sein Unterlassen dem aktiven Tun gleichzustellen ist”, da dem Ordnungsamt bei der Kontrolle des ruhenden Verkehrs die Rolle einer Art “Beschützergaranten” zufalle. Es kann für die Verantwortlichen aber noch viel dicker kommen. Dazu später mehr, wenn wir all das schriftlich vorliegen haben. Beide Juristen haben uns ganz unabhängig voneinander erklärt, warum die Berichterstattung dieser Seite über die Mißstände in den von uns beschriebenen “Sonderparkzonen” von der Stadtverwaltung mit angeblichen Tätigkeitsnachweisen beantwortet wird: “würde die Verwaltung eine aktive Kontrolltätigkeit nicht mindestens behaupten, hätte das im Schadenfall direkt Konsequenzen”.
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