Nach erfolgreicher Revison beim OLG: Landgericht muss erneut entscheiden

Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (leider nur wenige gebührenfreie Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.

Der nächste Termin dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (4. Strafkammer) am morgigen Freitag (16.8.2024) um 8:30 Uhr im Saal sieben (Az: 4 NBs 1025 Js 8974/20 – Berufungssache) statt. Das Amtsgericht Simmern / Hunsrück hat einen 39 Jahre alten, einschlägig vorbestraften, derzeit in anderer Sache in einem psychiatrischen Krankenhaus befindlichen Angeklagten aus Bärenbach wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Beleidigung, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Amtsgericht Simmern / Hunsrück nicht zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Urteil hat das Amtsgericht Simmern / Hunsrück den Angeklagten wegen Missbrauchs von Notrufen in 123 Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe hat das Amtsgericht Simmern / Hunsrück nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat gegen die beiden vorgenannten Urteile des Amtsgerichts Simmern / Hunsrück jeweils Berufung eingelegt.

Das Landgericht Bad Kreuznach hat in seinem Berufungsurteil die Berufung des Angeklagten gegen das erstgenannte Urteil des Amtsgerichts Simmern / Hunsrück als unbegründet verworfen. Die Berufung gegen das zweitgenannte Urteil des Amtsgerichts Simmern / Hunsrück hat das Landgericht Bad Kreuznach mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt hat.

Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf die Revision des Angeklagten das Berufungsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach im Ausspruch über eine Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz als offensichtlich unbegründet verworfen.

Quelle: Landgericht Bad Kreuznach