Zimmerlin zitiert Generalstaatsanwalt: “kleinere bzw. mittlere Kriminalität”

Dr. Heike Kaster-Meurer und Karl-Heinz Seeger würden das Thema gern verdrängen. Die vom Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz in seinem Prüfbericht aus 2017 testierten Fehler und Verschwendungen. Aber die Oberbürgermeisterin und der Geschäftsführer der Gewobau haben einen unbeugsamen Gegenspieler, der um die Bedeutung der Sachaufklärung weiß. “Wir können es in der Zukunft nur dann besser machen, wenn die Fehler der Vergangenheit schonungslos offengelegt und Konsequenzen gezogen sind”, beschreibt Wilhelm Zimmerlin seine Motivation.

Das langjährige Stadtratsmitglied (Fraktion FWG / BüFEP) hat den langen Atem, um sein Anliegen auch ohne Zustimmung der anderen politischen Kräfte durchzusetzen. Unterstützung für sein Anliegen hat Wilhelm Zimmerlin in einem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gefunden. Auch ohne Anklage zu erheben hat darin in Zimmerlins Sichtweise die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach laut Generalstaatsanwaltschaft Koblenz “im Ergebnis ihrer Ermittlungen die Vergehen der „Beschuldigten Dr. Kaster-Meurer und Seeger“ in den Bereich der kleineren bzw. der mittleren Kriminalität eingestuft”.

Zimmerlin hat dies bereits Anfang Oktober der staunenden Öffentlichkeit mitgeteilt. Die Redaktion dieser Seite hatte daraufhin bei beiden Ex-Beschuldigten nach den Auflagen gefragt, deren Erfüllung eine öffentliche Klage vermeiden half. Ohne jede Antwort. Auch die öffentliche Aufforderung Zimmerlins an beide Ex-Beschuldigten führte zu keinerlei Reaktion. Das hat das Stadtratsmitglied nicht überrascht. Und daher nutzt er jetzt das ihm jüngst erst vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) per Urteil bestätigte Anfragerecht.

Unter Bezugnahme auf die kommunalrechtlichen Vorschriften möchte Zimmerlin von der Oberbürgermeisterin wissen, welche Vergehen ihr und dem Gewobau-Geschäftsführer von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wurden. Und dann natürlich, welche Auflagen und Weisungen die Staatsanwaltschaft ihr und ihm erteilt hat. Antwortet Dr. Kaster-Meurer nicht bis zum 5. November 2021 wird Wilhelm Zimmerlin klagen.

Angesichts der Grundeinstellung zu den Bad Kreuznacher Verhältnissen, die das Verwaltungsgericht Koblenz und das OVG Rheinland-Pfaz in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Verfahren haben erkennbar werden lassen, dürfte es sich um einen schnellen Prozess handeln. Ein Urteil noch vor der OB-Wahl Mitte März 2022 ist mehr als wahrscheinlich. Der Urteilstenor ist absehbar. “Die Oberbürgermeisterin schweigt sich ins Abseits”, bedauert Wilhelm Zimmerlin, weil dadurch letztendlich die gesamte Stadtgemeinschaft Schaden nimmt.

Die Anfrage Wilhelm Zimmerlins im Wortlaut:

“Anfrage Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach im Zusammenhang mit der GEWOBAU GmbH Bad Kreuznach
Sehr geehrte Frau Dr. Kaster-Meurer, bezugnehmend auf § 33 Abs. 4 der Gemeindeordnung bitte ich um schriftliche Auskunft zu folgenden Fragen:
1a) Welche Vergehen wurden Ihnen von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt? 1b) Welche Auflagen, ggf. in welcher Höhe, und Weisungen hat Ihnen die Staatsanwaltschaft erteilt?
2a) Welche Vergehen wurden dem Geschäftsführer der GEWOBAU, Herr Seeger, von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt? 2b) Welche Auflagen, ggf. in welcher Höhe, und Weisungen hat die Staatsanwaltschaft dem Geschäftsführer der GEWOBAU erteilt?

Da Ihnen die erfragten Angaben vorliegen bzw. von Ihnen als Vertreterin der Hauptgesellschafterin der GEWOBAU leicht zu beschaffen sind, halte ich eine Beantwortungsfrist bis spätestens zum 5.11.2021 für angemessen. Bei Antwortverweigerung und nach Ablauf der Frist werde ich ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten.

Begründung der Anfrage: Auf Grundlage der Prüfungsergebnisse des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2017 hat die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrenwegen Untreue gegen den Geschäftsführer der GEWOBAU und gegen die Aufsichtsratsvorsitzende eingeleitet. Laut Rechnungshof hat der Geschäftsführer u.a. selbst veranlasst, dass an ihn eine Summe von 22.300 Euro als Entschädigung für seinen nicht genommenen Urlaub ausgezahlt wird. Der Rechnungshof kommt nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Erholungsurlaub entgegen dem Selbstkontrahierungsverbot und ohne Rechtsgrundlage abgegolten wurde.

Der Geschäftsführer rechtfertigte seine Handlungsweise u.a. damit, dass die Aufsichtsratsvorsitzende dieser Auszahlung zu seinen Gunsten zugestimmt hat. Das Ermittlungsverfahren dauerte rund zwei Jahre. Laut Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach im Ergebnis ihrer Ermittlungen die Vergehen der „Beschuldigten Dr. Kaster-Meurer und Seeger“ in den Bereich der kleineren bzw. der mittleren Kriminalität eingestuft.

Gemäß Strafprozessordnung konnte die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts von einer öffentlichen Anklage absehen, weil die Beschuldigten die in Form von Auflagen bzw. Weisungen verhängten Sanktionen erfüllt und somit die gegen sie erhobenen Straftatvorwürfe implizit zugestanden haben. Die Beschuldigten haben ihr Recht, den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Straftatvorwürfen zu widersprechen und sich vor Gericht dagegen zu verteidigen sowie die ihnen auferlegten Sanktionen abzuwehren, nicht in Anspruch genommen.

Der Stadtrat hat als oberstes Organ der Stadt u.a. die Aufgabe, die Verwaltung zu kontrollieren. Dieser Aufgabe kann der Stadtrat nur aufgrund von vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen gerecht werden. Das gilt im Personalbereich insbesondere für den Fall, dass das Verhalten von Beschäftigten in leitenden Funktionen Anlass zur Sorge gibt. So müssen auch Bürgermeister und Geschäftsführer städtischer Gesellschaften die Gewähr bieten, dass ihre Handlungsweisen die Erwartungen an Zuverlässigkeit und Integrität sowohl nach innen als auch nach außen erfüllen.

Ist das Vertrauen darauf wie im vorliegenden Fall aufgrund strafbarer Handlungen erschüttert, muss sich der Stadtrat zunächst umfassend informieren und danach die geeigneten Konsequenzen ziehen. Festzuhalten ist, dass die Tathandlungen des Geschäftsführers und der Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur – wie vom Rechnungshof festgestellt – im zivilrechtlichen Sinne rechtswidrig, sondern – wie von der Staatsanwaltschaft festgestellt – auch als Vergehen im strafrechtlichen Sinne relevant sind.

Für die Beurteilung durch den Stadtrat, inwieweit das Ansehen der Stadt und ihrer Verwaltung sowie das städtische Vermögen der GEWOBAU geschädigt wurden und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden müssen, sind u.a. auch die Antworten auf die gestellten Fragen sehr wichtig. Mit freundlichen Grüßen Wilhelm Zimmerlin”

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