Kreistag beschlußunfähig

Der nichtöffentliche Teil der Kreistagssitzung am Montag konnte nicht durchgeführt werden. Denn die Mindestzahl von 26 der 51 Mitglieder war nach dem Ende des öffentlichen Teils nicht mehr anwesend. Dies lag aber nicht etwa daran, dass gegen Ende des öffentlichen Teils schlagartig die Mehrheit gegangen wäre. Vielmehr begann die Sitzung bereits mit gelichteten Reihen. Und Stunde um Stunde verringerte sich die Teilnehmer*Innenzahl.

Würde der ausgefallende Sitzungsteil nachgeholt, würden drei (in Worten: drei) Kreistagsmitglieder ausreichen, um die Beschlußfähigkeit sicherzustellen. Dem Landesgesetzgeber selbst erschien diese Bestimmung wohl so weit weg von der Lebensrealität, dass er in § 32 der Landkreisordnung (LKO, das Pendant zur Gemeindeordnung (GemO) für Dörfer und Städte) ausdrücklich festlegte: “bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen”.