Sechs Praxistipps zur vierten Corona-Bekämpfungsverordnung

Seit gestern ist die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung wurden Lockerungen der kontaktbegrenzenden Maßnahmen ermöglicht. „Trotz der Lockerungen heißt es nun nicht, nachlässig zu werden. Abstand halten ist weiterhin oberstes Gebot“, macht Landrätin Bettina Dickes deutlich. Denn auch in den kommenden Wochen müsse vermieden werden, dass die Kurve der Neuinfektionen rasant ansteigt. Auf der Coronaseite der Homepage der Kreisverwaltung ist unter „Kontaktbegrenzende Maßnahmen“ der Link zur Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung sowie zu der Auslegungshilfe des Landes zu finden. Daneben hat auch die Kreisverwaltung ergänzende Umsetzungshilfen formuliert:

1. In der Auslegungshilfe ist nur noch die Podologie gestattet. Es ist jedoch auch die medizinische Fußpflege von Fußpflegerinnen und Fußpflegern möglich.

2. In Möbelgeschäften ist der Verkauf auf 800 qm Verkaufsfläche zulässig. Es soll jedoch auch Verkaufs-, Beratungsgespräche mit Einzelpersonen bzw. Personen eines gemeinsamen Hausstandes unter Einhaltung Hygiene etc. außerhalb der benannten Verkaufsfläche möglich sein.

3. Betreten der Räumlichkeiten bei Abholdienst und Straßenverkauf in Gastronomie und Eisdielen ist unter Einhaltung der Abstandsregeln gestattet.

4. Zoologische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit weitläufigem Gelände, also auch das Freilichtmuseum Bad Sobernheim, können geöffnet werden. Beim Betreten der Häuser auf dem Museumsgelände ist auf die Abstandsregelung zu achten.

5. Hinweis zu Hotels und Beherbergungsbetrieben: Übernachtungen von Angehörigen, deren Kinder in Rehakliniken untergebracht sind, sind zulässig.

6. § 4 Absatz 3 der Verordnung besagt, dass Ratssitzungen in Kommunen unter Einbehaltungen von Abstandsregeln stattfinden können. Gleiches gilt auch für Vorstandssitzungen von Vereinen, die dringend notwendig sind.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach