Drei dürfen nicht immer ohne Abstand – vier unter Umständen schon

Abstandsregelungen im Rahmen der kontaktbegrenzenden Maßnahmen:Wegen diverser Diskussionen in den Sozialen Netzwerken stellt die Kreisverwaltung zum Stichwort Gruppen und Abstandsregelung im Rahmen der kontaktbegrenzenden Maßnahmen klar: nach der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes dürfen im öffentlichen Raum Personen in Gruppen von maximal zwei Personen unterwegs sein. Größere Gruppen sind aber dann erlaubt, wenn die Personen alle dem gleichen Haushalt unmittelbar angehören. Personengruppen von mehr als zwei Personen (bei getrennten Haushalten) sollen – wo immer möglich – einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen(gruppen) einhalten.

Beispiele dazu: zwei befreundete Personen leben in getrennten Wohnungen. Sie dürfen gemeinsam ohne den besagten Mindestabstand im öffentlichen Raum unterwegs sein. Kommt eine dritte Person hinzu, wäre dies aber nicht zulässig. Die dritte Person muss, wo möglich, einen Abstand von mindestens 1,50 Meter einhalten. Eine vierköpfige Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Die Familie darf auch auf öffentlichen Flächen ohne Mindestabstand unterwegs sein. Weitere Personen, die nicht mit im Haushalt leben, müssten aber den Mindestabstand einhalten.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach