Das Mitführen von Tieren auf dem Jahrmarkt soll verboten werden

Geredet wird darüber schon seit Monaten. Aber erst am kommenden Mittwoch (13.12.2023) wird im Ausschuss für Messen und Märkte die Entscheidung fallen. Und zwar über das von Ordnungsdezernent Markus Schlosser vorgeschlagene “Verbot des Mitführens von Tieren während des Jahrmarktes”. Ausdrücklich ausgenommen werden sollen von dem Verbot “Assistenztiere”. Also etwa Blinden- und Polizeihunde. Die Begründung des Verwaltungsvorschlages besteht lediglich aus einem einzigen Satz: “um Tiere vor den Einflüssen des Jahrmarktes (Besucherdichte, Lautstärke, Witterung) zu schützen, soll im Sinne des Schutzes des Tierwohls für Besucher das Mitführen von Tieren während des Jahrmarktes untersagt werden”.

Dieser Widerspruch könnte für die Stadt vor Gericht ein böses Ende nehmen: das Ponyreiten auf dem Jahrmarkt bleibt weiterhin erlaubt. Aber das Mitführen von Tieren durch Gäste soll verboten werden.

Um dieses Ziel juristisch durchzusetzen, soll die Satzung der Stadt Bad Kreuznach über den Jahrmarkt in § 10 geändert werden. Dort soll der bisherige Satz 2 gestrichen werden. Dieser lautet: “es ist verboten, Hunde unangeleint auf dem Veranstaltungsgelände sowie den Wohnwagenplätzen herumlaufen zu lassen. Dies gilt auch in der Aufbau- und Abbauphase“. Begründung für die Streichung: “da dies in der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Bad Kreuznach vom 24.11.2022 geregelt ist, wird dieser Passus in der Satzung über den Jahrmarkt nicht benötigt”. Statt dessen soll der Satz 2 neu lauten:

“Den Besuchern ist das Mitführen jeglicher Art von Tieren, mit Ausnahme von Assistenztieren, untersagt“ (alle Zitate aus der Stadt-Drucksache mit der Nummer 23/534). Kritiker dieses Vorschlages verweisen auf die Tatsache, dass die Stadt selbst, etwa beim Ponyreiten, Tiere auf dem Jahrmarkt zulässt. Aufgrund des Weges, den die Stadtverwaltung wählt, haben Frauchen und Herrchen, die auf das Mitnehmen ihrer Tiere nicht verzichten möchten, die Möglichkeit die geänderte Satzung per Normenkontrolle juristisch anzugreifen. Dabei wird dann nicht nur der geänderte Satz 2 in § 10 vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz geprüft.

Sondern erstmals auch alle anderen, seit Jahrzehnten gerichtlich ungeprüften Bestimmungen in der Satzung. Etwa den § 6 “Anträge auf Zulassung” und den § 7 “Zulassungsverfahren”. Bisher waren in mehreren Gerichtsverfahren gegen die Nichtzulassung lediglich die jeweiligen Begründungen der Stadtverwaltung von den abgelehnten Schaustellern – erfolglos – angegriffen worden. Würde die Satzung geändert, wäre jetzt ein Generalangriff auf den Jahrmarkt möglich. So könnte jetzt etwa ein Hundebesitzer eine Betroffenheit behaupten, die Satzung per Normenkontrollantrag angreifen – und das Gericht zur Beurteilung offensichtlich fragwürdiger Bestimmungen auffordern.

So ist dem von der Redaktion dieser Seite befragten Fachjuristen besonders die Regelung in § 7, Absatz 5 unangenehm aufgefallen. Dort heisst es: “bei konkurrierenden Bewerbern mit ähnlichem Angebot richtet sich die Auswahl nach a) der Attraktivität des Geschäfts, b) der Art und Qualität des Waren- und Leistungsangebots, c) dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ unter Beachtung der Einschränkung, dass Neubewerbern eine angemessene Zulassungschance verbleiben muss”. Diese Kriterien würden “wegen ihrer Unbestimmtheit und Subjektivität” eine Normenkontrolle kaum überleben. “Diese Satzung zu ändern, kommt bezogen auf den Jahrmarkt der Öffnung der Büchse der Pandora gleich”, warnt der Fachanwalt für Verwaltungsrecht.