Amtsgericht: Stinkefinger und Raserei auf der Salinenstrasse 

Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr und junge Erwachsene bis 21 Jahre verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (nur wenige Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.

Der übernächste Termin dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (7. Strafkammer) am Freitag dieser Woche (27.10.2023) um 9:30 Uhr im Saal sechs statt (Az: 7 NBs 1042 Js 11409/22 – Berufungssache). Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat einen 27 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 1.200 Euro verurteilt.
Fall 1:

Der Angeklagte habe Mitte April 2022 am frühen Nachmittag mit seinem Pkw aus Richtung Bad Münster kommend die Salinenstraße in Bad Kreuznach in Richtung Innenstadt befahren. Er sei in einem Bereich, in welchem eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gegolten habe, mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h auf einen Zebrastreifen zugefahren.  Hinter dem Zebrastreifen habe sich eine Ampel befunden, die auf „rot“ geschaltet gewesen sei. Als der Angeklagte auf den Zebrastreifen zugefahren sei, habe ein Ehepaar den Zebrastreifen überqueren wollen. Die Frau habe ein drei Monate altes Kind in einer Trage am Körper getragen und einen Kinderwagen vor sich hergeschoben. Der Angeklagte habe sich mit seinem Fahrzeug dem Zebrastreifen ungebremst mit überhöhter Geschwindigkeit genähert, obwohl sich das Ehepaar mit dem Kinderwagen bereits auf dem Zebrastreifen befunden habe. Als die Ehefrau bemerkt habe, dass das herannahende Fahrzeug des Angeklagten nicht abbremsen werde, habe sie reflexartig gestoppt und ihren links von ihr befindlichen Ehemann festgehalten. Nur durch diese Reaktion habe eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem von dem Ehepaar mitgeführten Kinderwagen verhindert werden können.

Fall 2:

Nachdem der Ehemann wegen des Fahrverhaltens des Angeklagten zu dem Angeklagten „Hey“ gerufen habe, habe der Angeklagte dem Ehemann den ausgestreckten Mittelfinger durch das geöffnete Fenster seines Fahrzeuges gezeigt. Der Angeklagte hat sich vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach dahingehend eingelassen, sich an den Vorfall nicht erinnern können. Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers könne er sich nicht vorstellen, da es seinem Wesen und seiner Erziehung nicht entspreche.

Quelle: Landgericht Bad Kreuznach