Finanzaufsicht verweigert Kreis und Stadt Millionen-Bürgschaften für die KRN

Nach und nach wird deutlich, welche finanziellen Folgen die Gründung der kommunalen Busgesellschaft hat. Heute Abend wird folgendes Detail im Finanzausschuss der Stadt beraten: die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat der Stadt und den beiden Landkreisen Mainz-Bingen und Bad Kreuznach verboten, für die Busgesellschaft KRN mit Millionenbeträgen zu bürgen. Wörtlich heisst es in dem Schreiben aus Trier vom 17.8.2023: “Die beantragte Genehmigung zur Übernahme einer unbefristeten modifizierten Ausfallbürgschaft i.H.v. anteilig 1.036.000 € durch die Stadt Bad Kreuznach zugunsten der KRN wird versagt”.

In der Begründung wird die ADD teilweise sehr deutlich: “die beabsichtigte Übernahme der modifizierten Ausfallbürgschaft steht im Widerspruch zu gemeindehaushaltsrechtlichen Vorgaben. So wird vorliegend erstmalig die Aufnahme eines Liquiditätskredites beabsichtigt. Allerdings stellen Liquiditätskredite nach § 105 Abs. 2 GemO keine regulären Finanzierungsmittel dar und dürfen daher lediglich kurzfristig, vorübergehend und subsidiär aufgenommen werden. Als Kassenkredite sollen sie den verspäteten, aber zeitnah und mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Eingang von Deckungsmitteln überbrücken.

Somit sind sie ausschließlich zu Kassenverstärkungszwecken für die Überbrückung bis zur erwarteten Einzahlung zu verwenden. Eine andere Verwendung sieht das Gesetz somit nicht vor. Vor allem sind Liquiditätskredite keine auf Dauer gedachte Finanzierungsmittel. Vielmehr sind die Gemeinden dazu gehalten, Schuldenstände aus Liquiditätskrediten zu vermeiden bzw. bereits bestehende abzubauen, keinesfalls aber neue aufzubauen. Anderes ergibt sich auch nicht aus Ihrer Argumentation (Schreiben vom 7.8.2023), wonach Sie Ausgleichszahlungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Bundes im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets nur mit zeitlichem Versatz erreichen.

Denn die dadurch entstehende Finanzierungslücke ließe sich auch durch einen zeitlich begrenzt besicherten Liquiditätskreditvertrag überbrücken. Selbst wenn die dauerhafte Einräumung eines Liquiditätskredites durch die DKB für die KRN Zinsvergünstigungen zur Folge hat, rechtfertigt dies nicht die Umgehung haushaltsrechtlicher Vorschriften. Dasselbe gilt hinsichtlich der Finanzierung etwaiger Zinsgeschäfte. Das Gesetz sieht lediglich eine kurze Laufzeit von maximal einem Jahr vor. Eine längere Laufzeit wird unter engen Voraussetzungen im gesetzlich nicht vorgesehenen Sonderfall zugelassen.

Umstände, die dafür sprechen, dass ein solcher Sonderfall hier greift, sind weder dargetan noch objektiv erkennbar. Dadurch entsteht der Eindruck, dass es sich bei der KRN um einen „Dauerzuschussbetrieb“ handelt. Mit vorbezeichnetem Schreiben vom 7.8.2023 haben Sie mir dies u.a. bestätigt. Ungeachtet dessen weise ich darauf hin, dass gern. § 85 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 GemO wirtschaftliche Unternehmen der Kommune einen Überschuss für den kommunalen Haushalt abwerfen sollen, soweit dies mit der Erfüllung des öffentlichen Zweckes in Einklang zu bringen ist.

Und die Erträge jedes Unternehmens mindestens so hoch sein sollen, dass alle Aufwendungen und kalkulatorische Kosten gedeckt werden, die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglicht werden, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind, und eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erzielt wird. Ihre Wertung, dass diesem Grundsatz durch die o.g. Bürgschaft nachgekommen wird, wird aus aufsichtsbehördlicher Sicht nicht geteilt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ebenfalls nicht, welche konkreten Einzahlungen erwartet werden, um den Kontokorrentkredite (Liquiditätskredit) vorfinanzieren zu können.

Ferner ist nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln der Betrag von max. 1.036.000 € gezahlt wird, falls die Stadt als Bürge in Anspruch genommen werden sollte. Zudem hat die Stadt zugunsten der KRN bereits zwei Bürgschaften für Investitionskredite i.H.v. insg. 2.697.997,92 € übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Übernahme einer nunmehr dritten Bürgschaft zugunsten der KRN die städtische Haushaltswirtschaft gefährdet wird. Gemäß Nr. 2 der VV zu § 104 GemO muss aus der Antragsbegründung und den Anlagen der Umfang des mit der Bürgschaft verbundenen finanziellen Risikos zu erkennen sein.

Sie haben jedoch nicht dargelegt, wie und über welchen Zeitraum hinweg die KRN den beabsichtigten Kontokorrentkredit i.H.v. insg. 10.000.000 € abbauen will. So fehlen Unterlagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KRN und ein Finanzierungsplan zum Abbau der Verschuldung. Ferner ergibt sich aus der vorgelegten Bürgschaftserklärung keine sachgerechte Aufteilung der o.g. beteiligten Kommunen. Der allgemeine Hinweis in der Bürgschaftserklärung unter Nr. 1.3, der offenlässt, ob sich tatsächlich andere Bürgen in gesonderten Bürgschaftsurkunden für die Ansprüche der Bank aus dem vorgenannten Kredit verbürgen, ist nicht ausreichend.

Vielmehr muss konkret ausgeführt werden, wie sich die Aufteilung im vorliegenden Fall verhält”. Gegen diesen Bescheid der ADD vom 17.8.2023 hat die Stadtverwaltung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keinen Widerspruch eingelegt. Und ihn damit auch inhaltlich akzeptiert. An dieser Stelle ist Bürgermeister Thomas Blechschmidt und der Kämmerei zu danken, die den für die Öffentlichkeit höchst bedeutenden Vorgang korrekt mitgeteilt haben. Ein inhaltsähnlicher Bescheid wurde wegen ihres Bürgschaftsanteiles am 4.9.2023 auch der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zugestellt.

Auf Anfrage der Redaktion dieser Seite teilte die Kreispressestelle mit, dass die Versagung den Kreis nicht so hart trifft: “Unter anderem hätten damit mögliche Engpässe bei verzögerten Vergütungserstattungen des Bundes für das Deutschlandticket ausgeglichen werden können. Da die Liquiditätslage der KRN aktuell als unproblematisch zu bewerten ist, besteht kein dringender Handlungsbedarf”. Und daher lautet die Antwort des Kreises auf unsere Frage, welche weiteren Auswirkungen die Entscheidung der ADD hat: “keine”.