Kripo verhaftet Bad Kreuznacher Drogen-Dealer nach Beschaffungsfahrt

Ein erst im März diesen Jahres von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Drogendelikten führte bereits im August zur Verhaftung von drei dringend Tatverdächtigen. Ihnen wird vorgeworfen “mit Kokain in nicht geringer Menge Handel zu treiben”. Der erste Zugriff erfolgte am 17. August. An diesem Tag begaben sich zwei der Beschuldigten auf eine Beschaffungsfahrt. Bei dieser Fahrt konnten die Beschuldigten durch Spezialkräfte der Polizei Rheinland-Pfalz in Bad Kreuznach festgenommen werden.

Durch die Polizei konnte Kokain und Amphetamin in nicht geringer Menge, Bargeld und ein Fahrzeug sichergestellt werden. Einige Tage später konnte der dritte Beschuldigte festgenommen werden. Das Amtsgericht Bad Kreuznach ordnete Untersuchungshaft gegen die drei Beschuldigten an. Wie der Leitende Oberstaatsanwalt Gerd Deutschler auf Anfrage am gestrigen Donnerstag (31.8.2023) mitgeteilt hat, sind alle drei Beschuldigten deutsche Staatsbürger. Einer von ihnen verfügt – soweit ersichtlich – zusätzlich über die afghanische Staatsangehörigkeit. Alle drei sind männlich und 22, 23 und 24 Jahre alt.

“Zu einer möglichen Berufstätigkeit der Beschuldigten liegen hier keine belastbaren Erkenntnisse vor,” stellt die Staatsanwaltschaft fest. Das Ermittlungsverfahren hat mehrere, nach bisherigem Kenntnisstand in unterschiedlicher Besetzung begangene Einzeltaten zum Gegenstand. Alle Beschuldigten sind anwaltlich vertreten. “Zu den Sicherstellungen im Einzelnen kann ich keine näheren Angaben machen, um die (gesondert geführten) Ermittlungen gegen mögliche Lieferanten und Abnehmer nicht zu gefährden”, erklärt der Leitende Oberstaatsanwalt. “Nicht geringe Menge” ist ein juristischer Fachbegriff.

Sie bestimmt sich je Droge nach dem im beschlagnahmten Material enthaltenen reinen Wirkstoff. Ist die “nicht geringe Menge” erreicht oder überschritten, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe nach Betäubungsmittelstrafrecht ein Jahr. Bei durchschnittlicher Qualität von Kokain kann die “nicht geringe Menge” bereits mit 10 Gramm Drogen erreicht werden. Ganz anders sind die Gewichtsverhältnisse bei Marihuana. Bei feuchtem Pflanzenmaterial aus frischen Ernten können selbst 150 Gramm die “nicht geringe Menge” von 7,5 Gramm unterschreiten. Auch bei Amphetamin besteht eine erhebliche Mengendifferenz. So können 100 Gramm Amphetamine aus dem Straßenverkauf die “nicht geringe Menge” unterschreiten.

Quellen: Staatsanwaltschaft und Kriminalinspektion Bad Kreuznach