Stadthaus am Tag der Deutschen Einheit nicht beflaggt

Für viele Menschen gehört das zu einem bedeutenden Feiertag dazu: die deutsche Flagge vor relevanten öffentlichen Gebäuden. Am 3. Oktober ist sie sogar vorgeschrieben. § 2 der Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude sagt es unmißverständlich: “Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen: … 8. am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)”. Wie auch andere Vorschriften wurde auch diese von der Stadtverwaltung nicht eingehalten. Auch vor der Feuerwehrzentrale in der Gustav-Pfarrius-Strasse flatterte nichts im Wind.

Bereits im September berichtete diese Seite über Verstösse gegen die Beflaggungsverordnung. Damals kam in einer Sitzung des Hauptauschusses heraus, dass an den amtlichen Fahnenträgern nur amtliche Fahnen gehisst werden dürfen. Nach diesem erneuten Versagen des Hauptamtes und der Oberbürgermeisterin darf aber auch Erfreuliches ins Bild gesetzt werden. ZB vor der Kleistschule und vor der Grundschule in Bosenheim hing die Fahne.

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