Guldentaler Serientäter geht gegen 2 Jahre auf Bewährung in Berufung

Abgesehen von jenen Fällen, die gegen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr verhandelt werden, sind fast alle Strafverfahren öffentlich. Allerdings müssen sich interessierte Bürger*Innen ins Justizzentrum in der John-F.-Kennedy-Strasse 17 in Bad Kreuznach bemühen (leider nur wenige gebührenfreie Parkplätze in der Nähe). Die beim hiesigen Amts- und Landgericht vor den Strafkammern verhandelten Fälle können sich mit jenen aus “True Crime”-Fernsehsendungen durchaus messen.

Der überübernächste Termin dieser Art findet beim Landgericht Bad Kreuznach (7. Strafkammer) am morgigen Mittwoch (15.5.2024) um 9:30 Uhr im Saal sechs (Az: 7 Ns 1022 Js 13392/21 – Berufungssache) statt. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat einen 33 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Guldental wegen verschiedener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat das Amtsgericht Bad Kreuznach zur Bewährung ausgesetzt:

Unerlaubtes Entfernens von Unfallort, Kennzeichenmissbrauch, Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, vorsätzliches Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Duldens des Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz und in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges.
Fall 1:

Der Angeklagte soll Anfang September 2021 eine Bekannte in Weinsheim aufgesucht haben. Dort habe sich deren abgemeldeter Pkw im Hof befunden. Der Angeklagte habe gegenüber seiner Bekannten angegeben, dass er einen Interessenten für den Pkw habe und diesen hierfür nach Waldböckelheim in die Werkstatt fahren müsse. Hierzu soll der Angeklagte den Pkw mit dem von einem abgemeldeten Ford Focus stammenden amtlichen Kennzeichen versehen haben, welches nicht für das Fahrzeug seiner Bekannten ausgegeben gewesen sei.

Fall 2:

Im Anschluss daran habe sich der Angeklagte ohne das Einverständnis seiner Bekannten und gegen deren ausdrücklichen Widerspruch mit dem Pkw seiner Bekannten entfernt und sei nach Langenlonsheim gefahren. Der Angeklagte habe hierbei gewusst, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei, da ihm diese zuvor durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden sei.

Fall 3:

Anfang Juni 2021 soll der Angeklagte mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Hierbei soll er aus ungeklärten Gründen auf der Bundesstraße 41 auf Höhe der Anschlussstelle Rüdesheim die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und seitlich mit der Mittelschutzplanke kollidiert sein.

Fall 4:

Nach jener Kollision habe der Angeklagte das Fahrzeug auf dem Verzögerungsstreifen der Anschlussstelle Rüdesheim abgestellt und sich fußläufig von der Unfallstelle entfernt, ohne sich um den von ihm angerichteten Schaden zu kümmern.

Fälle 5 und 6:

Anfang März 2020 soll der Angeklagte zweimal mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr in Bad Sobernheim teilgenommen haben, obwohl er gewusst habe, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Bei den Fahrten habe er jeweils unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden.

Fall 7:

Mitte Oktober 2019 soll der Angeklagte mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr in Wiesbaden teilgenommen haben, obwohl er gewusst habe, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein.

Fall 8:

Ende August 2020 habe der Angeklagte in Rehborn einen Pkw gekauft. Mit diesem Pkw habe er sodann am öffentlichen Straßenverkehr in Rehborn teilgenommen. Hierbei soll er gewusst haben, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei und der für den Pkw erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestanden habe.

Fall 9:

Anfang September 2020 soll der Angeklagte geduldet haben, dass eine weitere Person, von welcher der Angeklagte gewusst habe, dass diese Person keine Fahrerlaubnis gehabt habe, mit dem in Rehborn erworbenen Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Auch sei sich der Angeklagte bewusst gewesen, dass der Pkw nicht zugelassen gewesen sei und der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestanden habe.

Fall 10:

Mit dem in Rehborn erworbenen, nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw soll der Angeklagte am selben Tag wie im Fall 9 am öffentlichen Straßenverkehr in Monzingen teilgenommen haben. Hierbei sei ihm bewusst gewesen, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei.

Fall 11:

Ebenfalls am selben Tag wie im Fall 9 soll der Angeklagte zusammen mit der im Fall 9 genannten weiteren Person in Monzingen die amtlichen Kennzeichen eines fremden Fahrzeuges entwendet und an dem in Rehborn erworbenen Fahrzeug angebracht haben. An dem fremden Fahrzeug sollen der Angeklagte und die weitere Person ein anderes, entwertetes Kennzeichen angebracht haben.

Der Angeklagte hat sich zu den einzelnen Tatvorwürfen vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach geständig eingelassen.

Quelle: Landgericht Bad Kreuznach