Von unserem Redakteur
Claus Jotzo
Als der Landesrechnungshof vor Ort die Gewobau-Akten durcharbeitete, fuhr Karl-Heinz Seeger einen SUV Mercedes – Benz, Typ GLC 250. Als Dienstfahrzeug, das für zwölf Monate geleast war. Gut Autofahren kann er schlecht. Das war wohl einer der Gedanken des Prüfers. Nachdem der diverse Positionen der Kfz-Buchhaltung saldiert hatte, traf er folgende Feststellung:
Mindestens 4 Unfälle
“Aufgrund von mindestens vier Unfällen und sonstigen Schadensereignissen wendete die GEWOBAU allein in den Jahren 2013 bis 2015 für Wertminderungen, Reparaturkosten und Selbstbeteiligungen mindestens 9.800 Euro auf”. Diese Rechnung geht an die Adresse Seegers. Denn der LRH hat festgestellt: “den Schadensmeldungen lag stets ein (Mit-) Verschulden des Fahrzeugführers zugrunde”. Die Schäden müssen erheblich gewesen sein. Ausdrücklich lobt der Landesrechnungshof die Gewobau für eine Ausgabe:
Prämie stieg von 650 auf 2.380 Euro
“Durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für den genutzten Dienstwagen hat die GEWOBAU ihrerseits eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung etwaiger Unfallschäden an dem Fahrzeug getroffen und den finanziellen Schadensumfang dadurch begrenzt”. Die Police beinhaltet 500 Euro Selbstbeteiligung (Teilkasko 150 Euro). Allerdings vervielfachte sich die Prämie im Zeitraum 2011 bis 2015 von 650 auf 2.380 Euro.
Geschäftsführer haften
Und das löste beim Landesrechnungshof reflexartig eine Überlegung aus. Erstattungsansprüche der GEWOBAU gegenüber dem Fahrzeugnutzer. Die aber blieben, so die Feststellung des LRH, “vom Unternehmen ungeprüft”. Das verwundert die Prüfer. Nach ihrer Auffassung haften Gesellschaftsführer der Gesellschaft gemäß §43 GmbHG bei Verstößen gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Der LRH weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 13 des Gesellschaftsvertrages hin.
Seeger fährt Mercedes
Und zitiert ein Urteil des OLG Koblenz, demnach dazu auch selbstverschuldete Schäden an einem von Dienstwagen zählen. Die Explosion bei den Versicherungsprämien erklärt Karl-Heinz Seeger auch mit den versicherten Fahrzeugen. Habe es sich 2011 noch um einen Mercedes C 220 gehandelt, wäre es 2013 ein Mercedes E 300 CD und in 2015 ein Mercedes ML 250 CDI gewesen. Die Einstufungen dieser Autos in den sogenannten Typenklassen seien unterschiedlich.
Privater Schadenfreiheitsrabatt
So sei die beim C 220 in der Haftpflichtversicherung “17” und in der Kaskoversicherung “22” gewesen. Beim ML 250 CDI habe diese hingegegen in der Haftpflicht “22” und im Bereich der Kaskoversicherung “28” betragen. Weiterhin sei unabhängig von den eingetretenen Schadenfällen zu berücksichtigen, dass er seinen privaten Schadenfreiheitsrabatt zur Verfügung gestellt habe. Alleine diese Maßnahme hätte der GEWOBAU einen deutlichen Beitragsvorteil – sowohl im Prüfungszeitraum, als auch darüber hinaus – erbracht.
Seegers Aufstellung
Mit eingebrachten Schadenfreiheitsrabatten sowie inklusive der Höherstufung durch Unfälle lägen die Kosten im Prüfungszeitraum bei 8.142,60 Euro. Dem gegenüber hätten sich die Kosten ohne Einbringung des Schadenfreiheitsrabattes sowie dem Szenario der Unfallfreiheit auf 13.358,92 Euro belaufen. Es sei somit eine Ersparnis von 5.216,32 Euro zugunsten der GEWOBAU zu verzeichnen. Da hat sich Karl-Heinz Seeger wohl verrechnet.
Kosten für Wertminderung und Reparaturen
Zunächst einmal, weil die Prüfer nicht unter den Tisch fallen lassen, dass “die Versicherungsbeiträge maßgeblich durch selbstverschuldete Unfälle angestiegen” sind. Und dann kommt die LRH-Gegenrechnung. Seeger gehe lediglich auf die Versicherungsprämien ein, ohne sich zu den Kosten für Wertminderung und Reparaturen zu äußern. Allein diese hätten zwischen 2013 und 2015, also in nur drei Jahren, 7.376 Euro betragen.
Selbstbeteiligungen in Höhe von 2.500 Euro
Weiterhin habe die Gewobau die Selbstbeteiligungen in Höhe von 2.500 Euro tragen müssen. Im Saldo würden “allein hierdurch die von der GEWOBAU dargestellten Prämienvorteile (2011-2015: 4.510 Euro) deutlich aufgehoben”. Und der Landsrechnunghof legt nach. “Von der Versicherung darüber nicht abgedeckte und bei der GEWOBAU verbleibende (Rest-) Schäden fallen grundsätzlich in den Haftungsbereich des Fahrzeugnutzers.
Unfallverursacher soll zahlen
Dies kann gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Unternehmers begründen. Nach ständiger Rechtssprechung ist es zulässig, bei selbstverschuldeten Schadensfällen zumindest die mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung vom Unfallverursacher zurückzuverlangen (Vgl. zum Beispiel BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 und Urteil vom 24. November 1987 – 8 AZR 66/82, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2011 – 3 Sa 241/11, ArbG Hamburg, Urteil vom 22. April 2008 – 20 Ca 174/07)”.
Rückübertragung nicht ausgeschlossen
Die von Seeger auch öffentlich bekannt gemachte Einbringung der eigenen Schadenfreiheitsklasse sei “nicht unüblich”. Schliesslich steht dem Geschäftsführer das Fahrzeug ja auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Außerdem seit bislang vertraglich nicht ausgeschlossen, dass die GEWOBAU bei Ausscheiden des Geschäftsführers … die Schadensfreiheitsklassen wieder überträgt.
Gesellschafterversammlung gefordert
Unmißverständlich die Schlußfolgerung, die der LRH aus alledem zieht: “die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern obliegt der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 2 Buchst. g Gesellschaftsvertrag). Ersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer sind unverzüglich zu prüfen”. Die Gesellschafterversammlung besteht zu 84% aus Dr. Heike Kaster-Meurer. Und die trieb in 2 Jahren und 5 Monaten keinen Cent bei.
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