Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat den Eilantrag der Gewerkschaft ver.di abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, im Eilverfahren sei allein eine summarische Prüfung möglich. Und diese lasse keine Abschätzung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache gegen die angegriffene Rechtsverordnung der Stadt zu. Dr. Thomas Stahnecker, der Pressesprecher des Gerichtes, beschreibt die Urteilsgründe wie folgt. Es sei als offen anzusehen, ob in dem erstmals stattfindenden Herbstmarkt im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz ein hinreichender Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung am 28.10. bestehe.
Die Beantwortung der hierbei sich stellenden Fragen müsse allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Und in dem seinen die Erfolgsaussichten offen. Die daher im Eilverfahren gebotene Folgenabwägung falle zu Lasten von ver.di aus. Zwar könnte ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Verordnung in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Denn die Veranstaltung habe dann ja stattgefunden. Aber: insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen, die sowohl die Antragstellerin als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmender Verkaufsstellen beträfen, auf einen Sonntag im Kalenderjahr 2018 beschränkten.
18.000 Euro fürs Marketing
Wäre hingegen die von ver.di erstrebte einstweilige Anordnung erlassen worden und der in Aussicht gestellte Normenkontrollantrag bliebe in der Hauptsache erfolglos, so würde Pro City als Organisator des Herbstmarktes und des verkaufsoffenen Sonntags einen erheblichen finanziellen Schaden erleiden. Das OVG führt damit ein Argument an, über das diese Seite schon am 15. Oktober 2018 unter der Überschrift “Mantelsonntag findet statt” berichtete. Laut der Einzelhandelsorganisation habe diese insgesamt rund 18.000,00 Euro für Marketing und Investitionen ausgegeben.
Imageverlust zu befürchten
Nicht von der Hand zu weisen sei darüber hinaus die Befürchtung, dass auswärtige Besucher von einer kurzfristigen Absage des verkaufsoffenen Sonntags keine Kenntnis mehr erlangen und daher am kommenden Sonntag vor verschlossenen Türen der Verkaufsstellen in der Bad Kreuznacher Innenstadt stehen, was zu einem „Imageverlust“ und damit letztlich auch zu finanziellen Nachteilen bei künftigen Veranstaltungen, anlässlich derer eine Ladenöffnung am Sonntag erfolge, führen würde. Der Beschluss datiert vom 24. Oktober 2018 und trägt das Aktenzeichen 6 B 11337/18.OVG. Der Wortlaut der Presseerklärung des OVG kann hier nachgelesen werden:
Beschluss OVG zum Mantelsonntag
“Sonntag ist arbeitsfrei”
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sieht die Entscheidung nicht als Dämpfer. “Wir werden nun die Sache im Hauptverfahren durch die Gerichtsbarkeit klären lassen”, stellt Monika Di Silvestre, Landesfachbereichsleiterin Handel in Rheinland-Pfalz-Saarland klar. Der zeitliche Ablauf durch den späten Erlass nebst Veröffentlichung der Verordnung habe der Kommunalbehörde zugespielt. Das zuständige Gericht werde sich nun in einem ordentlichen Verfahren ausführlich mit dem Mantelsonntag auseinandersetzen, “wie es schon in der Vergangenheit passierte.“ Für ver.di sei die Gesetzeslage eindeutig. “Der Sonntag ist arbeitsfrei, das gilt auch in Bad Kreuznach,“ sagt Di Silvestre.
Keine Stellungnahme von der Stadt
Ver.di hofft, dass im Normenkontrollverfahren analog dem „Wormser Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts entschieden wird und damit das Katz- und Maus-Spiel vorbei ist. Ver.di hat die Kanzlei Dr. Friedrich Kühn (Leipzig) damit beauftragt, welche schon in der Vergangenheit diese Art von Verfahren für den ver.di Landesbezirk führte. „Wir hoffen nun auf eine rasche Entscheidung der Gerichte,“ sagt Di Silvestre und ergänzt: „Der Schutz des arbeitsfreien Sonntags ist essentiell für uns alle. Nicht nur wir als ver.di tragen die Verantwortung für diesen Schutz, sondern alle Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft.“ Di Silvestre verweist auf die klare gesetzliche Lage in Rheinland-Pfalz und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom Mai 2017 (BVerwG 8 CN1.16).
Schlosser freut sich
Als “gut für den Einzelhandel und gut für die Stadt” bewertet Markus Schlosser den Gerichtsentscheid. Der zuständige Beigeordnete weiss auch: “In einem später stattfinden Hauptsacheverfahren werden wir noch einiges an Argumenten liefern müssen. Aus dem, was wir gegebenenfalls noch nicht richtig gemacht haben, müssen wir unsere Lehre ziehen für das nächste Mal” zeigt sich Schlosser lernfähig.
Originalwortlaut der ver.di-Presseerklärung:
Mantelsonntag Bad Kreuznach: Eilantrag abgelehnt. Sache geht ins Hauptsacheverfahren
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat soeben erfahren, dass das Oberverwaltungsgericht Koblenz dem Eilantrag auf Aussetzung der Rechtsverordnung zum Mantelsonntag in Bad Kreuznach nicht gefolgt ist. Ver.di wird nun die Sache im Hauptverfahren durch die Gerichtsbarkeit klären lassen. „Wir sehen das nicht als Dämpfer. Der zeitliche Ablauf, durch den späten Erlass, nebst Veröffentlichung, der Verordnung hat hier der Kommunalbehörde zugespielt. Das Gericht wird sich nun ausführlich mit dem Mantelsonntag auseinandersetzen, wie es schon in der Vergangenheit passierte,“ sagt Monika Di Silvestre, Landesfachbereichsleiterin Handel in Rheinland-Pfalz-Saarland.
„Fakt ist, dass die Gesetzeslage für uns eindeutig ist. Der Sonntag ist arbeitsfrei, das gilt auch in Bad Kreuznach,“ sagt Di Silvestre. Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach wird stattfinden. Ver.di hofft, dass analog dem „Wormser Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts entschieden wird und damit das Katz- und Maus-Spiel vorbei ist.
Ver.di hat die Kanzlei Dr. Friedrich Kühn damit beauftragt, welche schon in der Vergangenheit diese Art von Verfahren für den ver.di Landesbezirk führte. „Wir hoffen nun auf eine rasche Entscheidung der Gerichte,“ sagt Di Silvestre und ergänzt: „Der Schutz des arbeitsfreien Sonntags ist essentiell für uns alle. Nicht nur wir als ver.di tragen die Verantwortung für diesen Schutz, sondern alle Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft.“ Di Silvestre verweist nochmals auf die klare gesetzliche Lage in Rheinland-Pfalz und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom Mai 2017 (BVerwG 8 CN1.16).