Gewobau zahlte 8.000 Euro für Seegers Geschäftsführerberatung

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

“Abhängig vom Prüfungsergebnis sind gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen”. Diesmal sind es Beratungskosten in Höhe von rund 8.000 Euro, die Karl-Heinz Seeger bei Rechtsanwälten veranlaßte. Und von der Gewobau bezahlen ließ. Das ist dem Landesrechnungshof unangenehm aufgefallen. Wie die Prüfer feststellten beauftragte Geschäftsführer Seeger Rechtsanwälte auch in Geschäftsführerangelegenheiten.

Ermächtigungen bisher nicht ersichtlich

Dabei waren “konkrete Ermächtigungen der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats zur Auftragsvergabe und zum Führen der Korrespondenz bisher nicht ersichtlich”. Der Landesrechnunghof listet für die vergangenen Jahre ein umfangreiches Beratungspaket auf, das über die Gewobau abgerechnet wurde. So in 2015 “Recherche zur Vertrags- und Rechtslage wegen Geschäftsführerbestellung”, “Entwurf einer Stellungnahme zur nächsten 5jährigen Bestellung”, “Recherche zur Möglichkeit der Befristung des Geschäftsführeranstellungsvertrags durch Gesellschafterbeschluss” und “Durchsicht des Stellungnahmeentwurfs”.

“Anruf des Geschäftsführers”

In 2016 handelte es sich zunächst um “Anruf des Geschäftsführers wegen des Verhältnisses Kommunalrecht zum Gesellschaftsrecht” und “Prüfung des Verhältnisses von Kommunalrecht zu Gesellschaftsrecht bei der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH einschließlich Stellungnahme”. Dann erinnert der LRH daran, dass am 21. November 2016 seine Prüfer die wesentlichen Sachverhalte mit Geschäftsführung und der Aufsichtsratsvorsitzenden durchgingen.

“Urlaubsabgeltung bei Geschäftsführern”

“In der Folgezeit wurden insbesondere nachstehende Anwaltstätigkeiten den Geschäftsführer betreffend der GEWBAU in Rechnung gestellt”, heisst es im Prüfbericht. Im Dezember 2016 “Rechtsprüfungen zur Urlaubsabgeltung bei Geschäftsführern”, “Mehrfach überarbeitete und ausführliche Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage an den Geschäftsführer”, “Telefonate und E-Mail-Korrespondenz mit dem Geschäftsführer” und “Durchsicht von Unterlagen”.

Bedenken des LRH

Im Januar 2017 schlossen sich dann “Prüfung der Unterlagen zur Kfz-Regelung”, “Stellungnahme per E-Mail an den Geschäftsführer”, “Prüfung zu Haftungsfragen bei Dienstwagenüberlassung”, “Telefonate und Besprechung mit dem Geschäftsführer zum Entwurf eines Anstellungsvertrags”, “Durchsicht von Unterlagen” und “Diverse Stellungnahmen” an. Bewertung des Landesrechnungshofes: “Gegen die Vorgehensweise bestehen Bedenken”. Denn “grundsätzlich wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

“Aufsichtsrat zuständig”

In der Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer ist hiervon abweichend der Aufsichtsrat der GEWOBAU zuständig (Vgl. § 4 Gesellschaftsvertrag i. V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 112 AktG)”. Diese Ausnahme von der organschaftlichen Vertretung solle die sachdienlichen Belange der Gesellschaft sowie eine vom Geschäftsführer unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft sicherstellen. “Potentielle Interessenskonflikte, die ansonsten bei Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer entstehen können, sollen vermieden werden.

Geschäftsführer nicht berechtigt

Diese Zuständigkeit des Aufsichtsrates beinhaltet ebenfalls die rechtsgeschäftliche Beauftragung von Sachverständigen”. Daraus schlußfolgert der Landesrechnungshof: “Demnach ist ein Geschäftsführer aufgrund unstreitig bestehender Interessenkonflikte nicht berechtigt, Sachverständige mit der Prüfung in eigenen Angelegenheiten zu beauftragen und darüber hinaus die – in der Regel nicht ausreichend dokumentierte – Korrespondenz zu führen”. Und der LRH führt aus, wie korrekt gearbeitet wird:

Auf eigene Rechnung

“Hiervon unabhängig kann ein Geschäftsführer als betroffene natürliche Person, ihn betreffende Rechtsfragen auf eigene Rechnung durch Anwälte überprüfen lassen”. Dann kommt es zu der eingangs unseres Berichtes angesprochen Aufforderung. Diese ist an den Aufsichtsrat gerichtet. Der “sollte in Anbetracht der Interessenskonflikte die Auftragsvergaben und Korrespondenzen des Geschäftsführers in Geschäftsführerangelegenheiten insgesamt überprüfen. Zukünftig sind im Interesse der GEWOBAU derartige Beauftragungen anderweitig sicherzustellen.

Dr. Kaster-Meurer genehmigte

Abhängig vom Prüfungsergebnis sind gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen”. Die Stellungnahme der Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Heike Kaster-Meurer dazu ist laut Prüfern unmißverständlich: “Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei mit Zustimmung der Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt”. Damit ist der Landesrechnungshof nicht einverstanden und stellt klar: “In Geschäftsführerangelegenheiten bestehen für den Geschäftsführer unstreitig Interessenskonflikte.

Interessenskonflikte

Aus diesem Grund sehen die rechtlichen Vorgaben eine Vertretung durch den Aufsichtsrat vor. Vor diesem Hintergrund ist kritisch zu sehen, dass – trotz Interessenskonflikte – dem Geschäftsführer dennoch in diesen Angelegenheiten ein unkonkret definiertes Mindestmaß an Vertretungskompetenz zugestanden wurde”.

OBin in welchem Umfang eingebunden?

Auch lasse die Stellungnahme der Aufsichtsratsvorsitzenden “unklar, in welchem Umfang der Aufsichtsrat bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende in die Prüfungskorrespondenz und bei allen anwaltlichen Gesprächen in Geschäftsführerangelegenheiten inhaltlich eingebunden war oder sich die Vertretungskompetenz des Aufsichtsrates erst nach Vorlage eines (neuen) Geschäftsführervertrages entfaltet”. Prüfungsfeststellung (“68”) des LRH hierzu: “Wir bitten um ergänzende Stellungnahme”. Es gibt mindestens ein Stadtratsmitglied, dass sich diesem Wunsch gern anschliesst. Wilhelm Zimmerlin (BüFEP).

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