Schon seit vielen Jahren tritt Wilhelm Zimmerlin für Transparenz in der Kommunalpolitik ein. Bald wird das Stadtratsmitglied (BüFEP) einen weiteren wichtigen Erfolg verbuchen. Die Oberbürgermeisterin muss ihm den Prüfbericht des Landesrechnungshofes über die Gewobau aushändigen. Daran besteht nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung am Dienstagvormittag vor dem Verwaltungsgericht Koblenz kein Zweifel mehr.
Vorsitzender Richter Klaus Meier machte schnell deutlich, dass das Gericht “die Aushändigung des Berichtes” für geboten hält. Die Fachjuristen stellten klar, dass § 33 der Gemeindeordnung, der die Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats regelt, nicht nur für die Kommunen selbst gilt, sondern auch für deren Eigengesellschaften.
Kaster-Meurer “zurückhaltend”
Stadtrechtsdirektorin Heiderose Häußermann führte an, welchen Hinderungsgrund die Oberbürgermeisterin sieht. “Sie hat den Bericht als Vorsitzende des Gewobau-Aufsichtsrates erhalten” und sei daher “besonders zurückhaltend”. Dass Dr. Heike Kaster-Meurer nur wegen ihres öffentlichen Amtes den Aufsichtsratposten erhielt, formulierte Häußermann nicht. Statt dessen behauptete sie, der Prüfbericht gehöre nicht zu den im Gesetz definierten “wichtigen Aufgaben der Gemeinde”.
“Irgendwelche Firmen”
Rechtsanwalt Prof. Dr. Claus Pegatzky, der neben der Stadtrechtsdirektorin die Stadt vertrat, bezeichnete die Auffassung des Gerichtes als “begründungsbedürftig”. Dem kam das Gericht prompt nach. “Die Gemeinde kann nicht durch die Gründung irgendwelcher Firmen die Prüfrechte des Rates einschränken” machte der Vorsitzende Richter klar. Wo der Landesrechnungshof kommunale GmbHs prüfe, dürften Stadtratsmitglieder, die immerhin der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die Berichte einsehen.
Geplänkel um Einsichtsmöglichkeit
Die Kammer habe Zweifel, ob gesellschaftsrechtliche Vorschriften die Rechte eines Ratsmitgliedes einschränken können. Zuvor hatte es zwischen den Parteien ein Geplänkel darüber gebeten, ob Kläger Zimmerlin eine Möglichkeit zur Einsichtnahme ausgeschlagen habe. Häußermann behauptete, Zimmerlin sei eine Einsichtsmöglichkeit nicht nur als Aufsichtsratsmitglied der Gewobau angeboten worden, sondern auch als Stadtratsmitglied.
“Auch zu unmöglichen Uhrzeiten”
Letzteres bestritt Zimmerlin sofort. Das Gericht machte dazu schnell deutlich, dass diese Frage nicht entscheidungsrelevant ist. Das Angebot der Gewobau, die laut Prof. Dr. Claus Pegatzky bereit ist Zimmerlin den Bericht “auch zu unmöglichen Uhrzeiten”, also zu jeder ihm genehmen Zeit, zu ermöglichen, lehnte Zimmerlin dankend ab. Er möchte den Bericht in aller Ruhe und ohne Zeitdruck daheim lesen.
Seeger als Zuhörer
Vorsitzender Richter Meier, der auch Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes Koblenz ist, erklärte zum Schluß der nur rund 15minütigen mündlichen Verhandlung, an der als Zuhörer auch Gewobau-Geschäftsführer Karl-Heinz Seeger teilnahm, das Urteil in der Sache mit dem Aktenzeichen 1 K 822/18/KO werde den Parteien schriftlich zugestellt.
So sehen Sieger aus: BüFEP-Stadtrat Wilhelm Zimmerlin und seine Rechtsanwältin Michaela Sievers-Römhild (Bingen) freuen sich nach der Verhandlung über die vom Gericht zum Ausdruck gebrachte vorläufige Rechtsauffassung. Zimmerlins Rechtsanwältin hatte genau das vom Gericht aufgegriffene Argument in ihrem Schriftsatz vom Dezember 2018 angeführt. Informationsrechte dürften nicht durch eine “Flucht ins Privatrecht” verhindert werden. Sie führte ein Urteil des OVG Koblenz an, demnach “eine Angelegenheit der Gemeinde auch dann eine der Gemeinde bleibt, wenn diese Angelegenheit in privatrechtlicher Form ausgeübt wird”.