Übersicht über die gegen Fremdenverkehrsbeitrag und Tourismusbeitrag anhängigen Rechtsverfahren
- Normenkontrollantrag der Rechtsanwälte Kanzler, Huth und Kollegen vom Oktober 2017 (Az 6 C 11698/17.OVG)
- Normenkontrollantrag des Antonio Valentino vom Januar 2018 (Az 6 C 10041/18.OVG)
Verfahrensverlauf:
10.01.18: Antrag Valentino vom diesem Tag an diesem Tag persönlich beim OVG abgegeben08.03.18: Stellungnahme des Stadtrechtsamtes zum Antrag
- Widersprüche des Antonio Valentino gegen die Bescheide Fremdenverkehrsbeitrag 2016 und Tourismusbeitrag 2017(Az.: 30-11.2145/17 und 30-11.2146/17)
Verfahrensverlauf:
3.1. Sitzung des Stadtrechtsausschusses am 23. Februar 2018: Abbruch wegen der Befangenheit eines Beisitzers (der sowohl im Stadtrechtsausschusses tätig war als auch im Aufsichtsrat der GuT GmbH; Wochen zuvor hatte Antonio Valentino einen schriftlichen Hinweis auf dieses Problem gegeben, der wurde ignoriert)3.2. Sitzung des Stadtrechtsausschusses am 23. März 2018: Antonio Valentino durfte einen grossen Teil seiner Argumente nicht vortragen, da dem Ausschuss eine Satzungsprüfungskompetenz nicht zustehe. Die am Ende der Sitzung vom Ausschuss getroffene Entscheidung wurde nicht mitgeteilt. Diese soll “im Laufe des April 2018 im schriftlichen Verfahren erfolgen”.
3.3. Eingang des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 18.5.18 am 24.5.18.
3.4. Klage des Antonio Valentino vom 25.5.18 gegen die Widerspruchsbescheide (Az.: 2 K 515/18 und 2 K 516/18 beim VG Koblenz)
- Eilverfahren des Antonio Valentino für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht Koblenz (Az 2 L 44/18 und 2 L 48/18)
Verfahrensverlauf:28.11.17: Eingang der Beitragsbescheide für 2016 und 2017 bei Antonio Valentino28.11.17: Widerspruch des Valentino gegen die Bescheide
21.12.17: Mitteilung der GuT über die Abgabe der Widersprüche an den Stadtrechtsausschuss
28.12.17: Akteneinsicht durch Valentinos Steuerberater in die Akte beim Stadtrechtsausschuss
29.12.17: Antrag Valentino auf Aussetzung der Vollziehung an die GuT
04.01.18: GuT lehnt sach- und rechtswidrig die Bearbeitung des Antrages vom 29.12.17 ab
09.01.18: Mahnschreiben Valentino an GuT
11.01.18: GuT lehnt ohne jede Auseinandersetzung mit den von Valentino angeführten Argumenten den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und gibt eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung
15.01.18: Eilantrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung Valentino vom diesem Tag an diesem Tag persönlich beim Verwaltungsgericht abgegeben
26.01.18: Schriftsatz des Stadtrechtsamtes
05.02.18: Akteneinsicht durch Antonio Valentino und seinen Steuerberater in die Gerichtsakte
06.02.18: Schriftsatz Valentino
16.02.18: Schriftsatz GuT
22.02.18: Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
02.03.18: Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
16.03.18: Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
21.03.18: Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
26.03.18: Schriftsatz Valentino
06.04.18: Schriftsatz GuT
13.04.18: Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
07.05.18 Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
09.05.18 Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
28.05.18 Schriftsatz Valentino (bis heute ohne jede Stellungnahme durch die GuT)
28.05.18 Beschluss des Gerichtes: die von Valentino beantragte Anordnung der Aussetzung der Vollziehung wird angeordnet – Sieg!
Wie bedeutend die von Antonio Valentino vorgetragenen Argumente sind und wie schwer es dem Gericht fällt, diese erste Entscheidung in Sachen Tourismusbeitrag nach der Veränderung des KAG in 2015 zu treffen, mögen sachkundige LeserInnen an folgendem Umstand erkennen: mehrere Tage NACH Valentino (Az: 2 L 44/18 und 2 L 48/18) stellte eine Veranstaltungsagentur, die sich von einer anderen Kommunalverwaltung benachteiligt sieht, ebenfalls einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung (Az: 2 L 111/18). Dort fiel die Entscheidung bereits am 20.3.18. Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren kamen die Koblenzer Richter zu dem Ergebnis, dass die Bescheide der dortigen Antragsgegnerin als “rechtswidrig” zu bewerten waren. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung, auf die sich die Bescheide stützen, sei nicht verfassungskonform.
Natürlich gilt auch hier: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Valentinos Steuerberater geht trotz der Verfahrensverzögerung von einem obsiegenden Urteil schon beim Verwaltungsgericht aus: “Der Schaden der dem Rechtsstaat entsteht, wenn ein so klarer Fall erst vom OVG oder gar dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden werden müsste, wäre riesig. Und über die Rheinland-Pfälzer würde in Fachkreisen bundesweit der Kopf geschüttelt”.