Konkrete Drohungen gibt es nicht. Die werden auch nicht erwartet. Aber aufgrund der europaweiten Sicherheitslage sind die Sicherheitsorgane wachsam. Daher nahm Polizeioberrat Christian Kirchner am Gründonnerstag höchtspersönlich an der Stadtratssitzung teil, obwohl der zu fassende Beschluß nur eine Formalie war. Der Polizeichef kam in Zivil.
Kirchner begrüsst Verordnung
Und trug seine sehr sachlich gehaltenen Hinweise emotionslos vor. Aber er mußte eben die Wahrheit sagen. Und die ist: “nach wie vorhaben wir eine hohe abstrakte Terrorgefahr”. Daher begrüsste Kirchner, dass die Stadt auch für 2019 eine Gefahrenabwehrverordnung bezüglich des Jahrmarktes erläßt. Es ist die aus 2018 bekannte, lediglich in den Geltungstagen datumsmässig angepasst.
Mehrheit für Maßnahmen
Weil es vor einigen Jahren von ungeduldigen und uneinsichtigen Marktbesuchern Kritik an Handtaschenkontrollen gab, erinnerte Christian Kirchner an den Wunsch der grossen Masse der Gäste, die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sehr begrüssen. In der Begründung der Verwaltungsvorlage sind eine Reihe von Hinweisen zu finden, die nachvollziehbar machen, was konkret geschehen soll.
Bewährte Eingangskontrollen
“Der Beginn des Geltungsbereichs an den Eingängen ist so gewählt, dass die Kontrolle über das Mitführen von Taschen und Ähnlichem bereits an den dort vorgesehenen Einlassbereichen erfolgen kann.Die Eingangskontrollen sowie die Fahrzeugkontrollen während des Jahrmarkts einschließlich der Auf-und Abbauzeit entsprechen in der Sache der Verfahrensweise der vergangenen Jahre, die sich bewährt hat, ebenso wie vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten für Personen, die aus verschiedensten Gründen größere Taschen beim Besuch des Bad Kreuznacher Jahrmarktes benötigen”.
Ausnahme für Kronenköfferchen?
Damit könnte das Kronenköfferchen der Naheweinkönig gemeint sein. Dessen Mitnahmesperre hat in der Vergangenheit dramatische Szenen an der Einlaßkontrolle ausgeübt. Der Stadtrat stimmte der Verordnung gegen die Stimmen der heutigen “Parteilosen Fraktion” (früher AfD) zu.
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Gefahrenabwehrverordnung zum Mitführen von Taschen und Ähnlichem auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2019 und zur Duldung von Kontrollen
Aufgrund der §§ 1 Abs. 1und 43 des Polizei-und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.9.2017 (GVBl. S. 237), erlässt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach als Ordnungsbehörde mit Zustimmung des Stadtrates der Stadt Bad Kreuznachvom xx.xx.2019 folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1 Geltungsbereich Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Jahrmarktsgelände des Bad Kreuznacher Jahrmarktes, welches in dem als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Lageplan rot umrandet ist sowie für die 3 Eingangsbereiche, beginnend an den in der Anlagezu dieser Verordnung gekennzeichneten Stellen E1, E2 und E3 und hinsichtlich der Duldung von Fahrzeugkontrollen auch auf der Güterbahnhofstraße.
§ 2 Verbot Es ist Fahrzeugführenden in der Zeit vom Montag vor Jahrmarktsbeginn für die Dauer von 10 Tagen verboten, ohne Zugangsberechtigungsschein die Güterbahnhofstraße mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder auf das Jahrmarktsgelände zu fahren.
§ 3 Gebot (1) Besuchende des Bad Kreuznacher Jahrmarktes haben die Kontrolle von Taschen und Ähnlichem zu dulden.(2) Es ist geboten, zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt möglichst keine Taschen oder möglichst nur sehr kleine Hand-oder Bauchtaschen mitzubringen. (3) Fahrzeugführende, die mit einem Kraftfahrzeug in der Verbotszeit des § 2 die Güterbahnhofstraße befahren oder auf das Jahrmarktsgelände fahren, haben Fahrzeugkontrollen und Taschenkontrollen zu dulden.
§ 4 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung kann die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen – soweit es mit den öffentlichen Interessenvereinbar ist – Ausnahmen zulassen.
§ 5 Geltungsdauer Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für den Zeitraum vom 12.08.2019 bis einschließlich 21.08.2019.
Bad Kreuznach, den xx.xx.2019 In Vertretung (Schlosser) Beigeordneter