Endlich: GuT setzt Vollziehung aus

Doch noch eine gute Nachricht zum Tourismusbeitrag: wer gegen Beitragsbescheide die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, muss nicht zahlen. “Das ist ein GuTes Zeichen”, freut sich Steuerberater Martin Reiber mit einem Augenzwinkern. In mehreren Fällen hat die GuT Beitragspflichtigen bzw ihren Rechtsvertretern mitgeteilt, dass deren Anträge gemäß § 80 Abs. 4 VwGO angenommen wurden.

Begründung bemerkenswert

Die Begründung der GuT findet Reiber bemerkenswert. Deren Abteilung “Fremdenverkehrs-/Tourismusbeitrag” schreibt: “Im Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Rheinland-Pfalz in einer Normenkontrollklage wegen des Tourismusbeitrages, in der am 30.10. vergleichbare noch offene Fragen erörtert wurden, ordnen wir die Aussetzung der Vollziehung an”.

Zinsen von der GuT?

Daraus schlussfolgert der Steuerberater Antonio Valentinos, dass der GuT dämmert, dass sein Mandant am Ende nicht der einzige sein wird, der nichts zu zahlen hat bzw sein Geld zurückbekommt. Würde die GuT jetzt kassieren, das Geld länger als sechs Monate behalten und dann vor Gericht verlieren, “dann müssen die die Beiträge sogar mit Zinsen zurückzahlen”. Auch wenn das für die Betroffenen einträglich sein könnte, weist Reiber darauf hin, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von allen Beitragspflichtigen gestellt werden dürfen, die einen Bescheid erhalten, aber noch nicht gezahlt haben: “Der Erhalt einer Mahnung ist nicht erforderlich”.

Monatsfrist beim Widerspruch

“Fristgemäss Widerspruch kann nur einlegen, wer seinen Bescheid noch keinen Monat vorliegen hat”, stellt Reiber klar. “Ein Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sind zwei ganz unterschiedliche Dinge”. Reiber rät: “Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater, für die ist das Alltag, die kennen sich da aus”.