Das sind die aktuellen Coronaschutzregeln im Kreis

Wieder einmal kamen komplexe Vorschriften in unverständlicher Sprache aus Mainz. Dazu verspätet. Und erneut mußten Landrätin Bettina Dickes, Corona-Stabsstellenleiter Ron Budschat und ihr Team kurzfristig übersetzen und klären. Dieser höflich als “Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und zur Landesverordnung zur Absonderung” bezeichnete Text liegt seit Sonntagmittag (5.12.2021) in der Endfassung vor.

Allgemein gelten weiterhin die AHA+L-Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird. Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren plus drei Monaten werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Volljährigen, die weder geimpft noch genesen sind, ist in der Öffentlichkeit der Aufenthalt nur mit dem eigenen Haushalt sowie maximal 2 Personen eines weiteren Haushalt plus Kinder unter 14 Jahren gestattet. Bei gewerblichen Einrichtungen gilt eine Personenhöchstgrenze: es ist nur eine Kundin bzw. ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche zulässig, Mitarbeitende werden dabei nicht gezählt.

Grundsätzliche Begriffsbestimmungen:
2G:

Bei 2G ist der Zutritt nur für Menschen gestattet, die entweder geimpft oder genesen sind, diesen gleichgestellte Personen (getestete Personen mit ärztlicher Bescheinigung, dass eine Impfung für sie nicht möglich ist) sowie für Kinder bis 12 Jahren und 3 Monaten.

2G plus:

Bei 2G plus ist der Zutritt nur für Menschen gestattet, die entweder geimpft oder genesen sind, diesen gleichgestellt Personen (getestete Personen mit ärztlicher Bescheinigung, dass eine Impfung für sie nicht möglich ist) sowie für Kinder bis 12 Jahren und 3 Monaten. Zusätzlich gilt für alle Volljährigen die Testpflicht. Bei Personen mit Boosterimpfung entfällt grundsätzlich die Testpflicht.

3G:
Der Zutritt ist nur für Menschen gestattet, die geimpft, genesen oder getestet sind, Kinder bis 12 Jahren und 3 Monaten unterliegen nicht der Testpflicht.

Testpflicht:

Dort, wo eine Testpflicht besteht, gilt diese nicht für Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monaten. Die Testpflicht kann erfüllt werden durch einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest) oder einen PCR-Test bei einer offiziellen Teststation. Sie kann ebenfalls erfüllt werden durch den Test in einer Arztpraxis. Eine Testung kann auch vom Arbeitgeber in Form von Selbsttestung unter Aufsicht angeboten werden. Eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung hat auch außerhalb des Arbeitsplatzes für 24 Stunden Gültigkeit.

Eine Testung ist zusätzlich auch unmittelbar bei Einrichtungen (z.B. Gastronomie oder Fitnessstudios) als Selbsttest unter Aufsicht von Mitarbeitenden der Einrichtung möglich. Die Testung muss vor Betreten der Einrichtung vorgenommen werden. Die Einrichtung kann hierfür auch einen abgegrenzten Bereich im Innenraum ausweisen. Der Selbsttest hat nur Gültigkeit in der testenden Einrichtung, eine Bescheinigung darf hier nicht ausgestellt werden.

Gottesdienste:

Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht auch am Sitzplatz, das Abstandsgebot sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gilt die Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht für Mitwirkende des Gottesdienstes wie Geistliche, Vorbeter, Musiker etc. Gemeinde- und Chorgesang ist auch im Innenbereich möglich. Für Gottesdienste, Veranstaltungen oder Versammlungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften im Freien gilt die Maskenpflicht.

Beerdigungen:

Bei Beerdigungen gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Draußen gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Standesamtliche Trauungen / Hochzeiten:

Für standesamtliche Hochzeiten gelten für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht sowie für alle im Innenbereich 3G. Das jeweilige Hausrecht bleibt unberührt. Für eine im Anschluss stattfindende Hochzeitsfeier gelten die Regelungen zu Veranstaltungen bzw. für die Gastronomie.

Sitzungen kommunaler Gremien:

Sitzungen kommunaler Gremien finden unter 3G-Regeln statt. Es gilt die Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Maskenpflicht entfällt, wenn unter Wahrung des Abstandsgebotes ein Sitzplatz eingenommen wird.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich die Abstands- und Maskenpflicht für Mitarbeitende und Besucher. Die Maskenpflicht entfällt für Mitarbeitende am festen Sitz- oder Stehplatz, sofern dort kein Kontakt zu betriebsfremden Personen besteht. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich einen aktuellen Test vorlegen. Auch Selbsttests vor Ort unter Aufsicht einer beauftragten Person sind möglich. Diese müssen vor Dienstantritt durchgeführt werden. In Kantinen haben alle Betriebsangehörigen, die geimpft, genesen oder getestet sind, Zutritt. Externe Gäste haben unter den Regeln der Gastronomie Zutritt.

Einzelhandel und gewerbliche Einrichtungen:

Für den Zugang zu gewerblichen Einrichtungen gilt bei Volljährigen 2G, bei Minderjährigen 3G. In geschlossenen Räumen darf sich pro angefangene 10 qm Verkaufsfläche nur eine Besucherin oder ein Besucher aufhalten. Mitarbeitende werden hierbei nicht mitgerechnet. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Betriebe und Einrichtungen des täglichen Bedarfs. Hier ist allen Personen der Zutritt gestattet. Hierzu gehören


– Lebensmittelhandel, Direktvermarkter, Getränkemärkte,
– Apotheken, Sanitätshäuser
– Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte
– Optiker, Hörakkustiker
– Tankstellen
– Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs
– Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte
– Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
– Großhandel
Hinweis: Bank- und Postfilialen zählen nicht zum Einzelhandel.

Öffentliche Verwaltungen:

Der Zutritt in öffentlichen Verwaltungen ist unter 3G möglich.

Märkte:

Auf Wochenmärkten, die ausschließlich Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten, gilt die Maskenpflicht in engen Situation, z.B. in Wartesituationen vor den Ständen. Ansonsten gibt es keinerlei Einschränkungen.

To-Go-Geschäfte im Außenbereich:

Verkaufsstände für Lebensmittel wie Bratwurtsstände etc., Weihnachtsbaumverkauf ohne Zusatzangebote uws., bei denen es keinen Aufenthaltscharakter gibt, unterliegen analog den Ständen an Wochenmärkten keinen Einschränkungen ausser der Maskenpflicht in Wartesituationen.

Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Einzelverkaufsstände mit Aufenthaltscharakter etc.:

Analog zu Veranstaltungen im Außenbereich gilt hier für Volljährige 2G, für Minderjährige 3G, sowie für alle Maskenpflicht in engen Wartesituationen.

Körpernahe Dienstleistungen:

Bei körpernahen Dienstleistungen wie dem Friseurhandwerk, in Tattoostudios, bei Kosmetikbehandlungen, Wellnessangebote etc. gilt 2G, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Kann wegen der Art der Dienstleitung die Maske nicht getragen werden (z.B. Bartrasur), gilt 2G plus. Mitarbeitende von Dienstleistungsbetrieben, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen mit aktuellem Test und Maske weiter arbeiten.

Dienstleistungen, Funktionstraining oder Rehasport, die aufgrund ärztlicher Bescheinigungen aus medizinischen Gründen erbracht werden müssen, dürfen auch von Ungeimpften in Anspruch genommen werden. Hier gilt auch keine Maskenpflicht. Gesundheitsförderndes Training in Fitnessstudios etc. unterliegt nicht der Ausnahme, hier gilt 2G plus bzw. 3G für Minderjährige.

Gastronomie im Innenbereich:

Hier gilt 2G plus. Zusätzlich sind bis zu 25 Minderjährige zulässig, für diese gilt. Für Gäste und Personal gilt die Maskenpflicht, diese entfällt für Gäste am festen Platz. Zudem gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In reinen Abholsituationen gilt in geschlossenen Räumen 2G. Bei Minderjährigen gilt 3G. Bei Abholsituationen im Freien gilt nur die Maskenpflicht.

Gastronomie im Außenbereich:

Hier gilt für Volljährige 2G, für Minderjährige 3G. Es gilt die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitzplatzes sowie die Pflicht zur Kontakterfassung.

Autobahnraststätten:

Für Berufskraftfahrerinnen und –fahrer gilt hier 3G. Ansonsten gelten die Regeln der Gastronomie.

Beherbergungsbetriebe:

In Beherbergungsbetrieben gilt 2G plus. Hierbei gilt die Testpflicht für alle bei Anreise sowie bei mehrtägigen Aufenthalten alle 72 Stunden. Eine Testung ist zusätzlich auch als Selbsttest unter Aufsicht von Mitarbeitenden der Einrichtung möglich. Die Testung muss vor Betreten der Einrichtung vorgenommen werden. Die Einrichtung kann hierfür auch einen abgegrenzten Bereich im Innenraum ausweisen. Der Selbsttest hat nur Gültigkeit in der testenden Einrichtung, eine Bescheinigung darf hier nicht ausgestellt werden. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gelten in geschlossenen Räumen außerdem das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen gilt 2G plus nicht. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gelten in geschlossenen Räumen außerdem das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht. In allen Beherbergungsbetrieben gelten für gastronomische Angebote die Regelungen der Gastronomie.

Kinos:

Es gilt 2G plus. Für Minderjährige gilt 3G. Außerhalb des festen Sitzplatzes gilt die Maskenpflicht.

Kulturelle Einrichtungen, Museen etc.:

Hier gilt im Innenbereich für Volljährige 2G plus. Wird durchgehend eine Maske getragen (d.h. dann auch kein Verzehr von Speisen und Getränken im Innenraum), gilt lediglich 2G. Im Außenbereich gilt grundsätzlich 2G. Für Minderjährige gilt 3G. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht. Letztere entfällt nur beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Chöre und Musikvereine, Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht:

Im Innenbereich gilt 2G plus. Es sind 25 Minderjährige mit 3G zulässig. Es gilt die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei Auftritten gelten in Bezug auf die Zuschauer die Regeln für Veranstaltungen.

Sport im Innenbereich:

Es gilt für Volljährige 2G plus. Für Minderjährige gilt 3G. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei hauptamtlichen Trainerinnen und Trainern gilt 3G, sofern sie sich nicht selbst sportlich betätigen. Für Ungeimpfte gilt dabei die Maskenpflicht. Für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter gilt 2G plus. Es besteht die Möglichkeit der Selbsttests unter Aufsicht vor Ort. Gesundheitsförderndes Training in Fitnessstudios etc. unterliegt auch mit ärztlicher Empfehlung keiner Ausnahme.

Sport und Freizeitangebote im Außenbereich:

Für Volljährige gilt 2G, für Minderjährige 3G.

Schwimmbäder und Saunen:

Beim Besuch von Schwimmbädern und Thermen sowie weiterer Wellnessangebote wie Saunen etc. im Innenbereich gilt für Volljährige 2G plus, für Minderjährige 3G. Es ist nur die Hälfte der maximalen Besucherzahl erlaubt. Zudem ist nur eine Person pro 10qm zulässig. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Freizeitangebote:

Bei Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen, Tierparks, geführten Wanderungen, Angeboten auf Reitanlagen (auch Reithallen, diese sind vergleichbar mit dem Aussenbereich) etc. im Aussenbereich gilt 2G, für Minderjährige 3G. Es gilt die Maskenpflicht. Diese entfällt bei sportlichen Aktivitäten sowie beim Verzehr von Speisen und Getränken. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Es dürfen sich höchstens die Hälfte der Maximalbesucherzahl auf dem Gelände aufhalten. Bei Freizeitangeboten im Innenbereich wie Indoorfreizeitparks, Spielhallen, Bowlingcentern etc. gilt für Volljährige 2G plus, für Minderjährige 3G. Es gilt die Maskenpflicht. Diese entfällt bei sportlichen Aktivitäten, am festen Platz sowie beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Veranstaltungen:

Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt für Volljährige 2G plus. Es sind bis zu 25 Minderjährige mit den Bestimmungen von 3G zulässig. Es gilt die Maskenpflicht, diese entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken und am festen Sitzplatz, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Wird sichergestellt, dass wirklich durchgehend die Maske getragen wird (d.h. dann auch kein Verzehrvon Speisen und Getränken im Innenraum), ist auch eine Veranstaltung mit 2G möglich.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich gilt für Volljährige 2G, für Minderjährige 3G. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. Bei festen Sitzplätzen mit platzbezogenen Tickets z.B. in Stadien gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei privaten Feiern in gemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen gelten die allgemeinen Regeln für Veranstaltungen verbindlich. Bei Feiern in Privathaushalten werden diese Regeln empfohlen.

Schulen:

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die geimpft oder genesen sind oder zweimal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Für alle Schulen gilt, dass die Tests auch in einer Teststation oder zuhause durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Bestätigung über das Testergebnis mitgeben. Die Maskenpflicht gilt im gesamten Schulgebäude. Während des Sportunterrichts im Freien gilt keine Maskenpflicht.

Bei Sport in der Halle gilt Maskenpflicht, wenn der Unterricht mit mehr 10 Schülerinnen und Schülern stattfindet. Bei weniger als 10 Schülerinnen und Schüler entfällt die Maskenpflicht. In der Pause im Freien besteht keinerlei Maskenpflicht, außer in Wartesituationen (z.B. am Kiosk). Es gilt das Hygienekonzept des Landes, hier gibt es detaillierte Informationen. Es besteht keine Quarantänepflicht, stattdessen müssen sich alle Kontaktpersonen an den fünf folgenden Schultagen testen. Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Kindertagesstätten:

Die Maskenpflicht gilt in Bring- und Holsituationen für Jugendliche und Erwachsene, soweit diese innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung stattfindet. Bei Elternversammlungen o.ä. gelten die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitzplatzes, das Abstandsgebot, die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei sonstigen Aufenthalten in der Einrichtung, z.B. bei Elterngesprächen etc., die über das Bringen oder Abholen hinausgehen, gilt 3G und die Maskenpflicht.

Bei der Eingewöhnung von Kindern gilt für die begleitenden Eltern oder andere Begleitpersonen 2G. Ist ein Kind oder eine andere Person in der Kita infiziert, so gilt für alle, die innerhalb der Kita als Kontaktperson gelten, dass sie die Einrichtung erst nach Vorlage eines negativen PCR-Tetst wieder betreten dürfen. Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach