EILMELDUNG: Das sind die neuen Coronaregeln im Kreis

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat gestern die nunmehr 28. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen. Eines hat sich nicht verändert: wer deutsch nur auf der Schule gelernt hat, kann diesen Text nicht verstehen. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach hat sich daher der Mühe unterzogen eine Art “Übersetzung” zu formulieren, der zumindest ein großer Teil der Menschen die aktuell gültigen Regeln entnehmen kann. Aus Höflichkeit gegenüber dem Land nennt der Kreis diese Übersetzung “Konkretisierungen”. Diese sind ab sofort gültig.

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird. Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren plus drei Monaten werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Dort, wo nur Zugang für Geimpfte und Genesene besteht, sind Jugendliche im Alter von 12 Jahren und 3 Monaten bis einschließlich 17 Jahren mit einem negativen Test ebenfalls zugangsberechtigt.

Testpflicht:

Dort, wo eine Testpflicht besteht, gilt diese nicht für Geimpfte oder Genesene sowie für Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monaten. Dort, wo eine Testpflicht besteht, kann diese erfüllt werden durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder einen PCR-Test bei einer offiziellen Teststation. Selbsttests haben für Volljährige – außer am Arbeitsplatz unter Aufsicht – keine Gültigkeit mehr. Ausschließlich für Jugendliche zwischen 12 Jahren und 3 Monate bis einschließlich 17 Jahren ist auch ein vor Ort unter Aufsicht (z.B. im Restaurant, im Verein, im Kino etc.) durchgeführter Selbsttest gültig.

Gottesdienste:

Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht auch am Sitzplatz, das Abstandsgebot sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gilt die Testpflicht für alle Erwachsenen sowie Jugendlichen ab 12 Jahren plus 3 Monaten, die weder geimpft noch genesen
sind. Maskenpflicht und Abstandsgebot entfallen, wenn am Gottesdienst nur Geimpfte oder Genesene sowie Kindern bis 12 Jahren plus 3 Monaten teilnehmen und wenn ein fester Platz eingenommen wird. Die Maskenpflicht gilt nicht für Mitwirkende des Gottesdienstes wie Geistliche, Vorbeter, Musiker etc. Gemeinde- und Chorgesang ist auch im Innenbereich möglich.

Hochzeiten:

Hier gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Standesamtliche Trauungen:

Hier gelten für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht sowie im Innenbereich die Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.

Sitzungen kommunaler Gremien:

Bei Sitzungen kommunaler Gremien gelten die Testpflicht, die Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen. Die Maskenpflicht entfällt, wenn unter Wahrung des Abstandsgebotes ein Sitzplatz eingenommen wird.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich die Abstands- und Maskenpflicht. Diese entfällt am festen Sitz- oder Stehplatz. Innerhalb von Arbeits- und Betriebsstätten entfällt die Maskenpflicht zudem für Personen, die geimpft oder genesen sind. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich einen aktuellen Test einer Teststation vorlegen.

Auch Selbsttests vor Ort unter Aufsicht einer beauftragten Person sind möglich. Diese müssen jedoch vor Betreten der Arbeitsstätte durchgeführt werden. Für Kunden und betriebsfremde Personen gilt weiterhin die Maskenpflicht. In Kantinen haben alle Betriebsangehörige, die geimpft, genesen oder getestet sind, Zutritt. Externe Gäste haben unter den Regeln der Gastronomie Zutritt.

Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen zulässig. Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, können auch nicht mit einem Test körpernahe Dienstleitungen wie Friseur, Nagelstudio, Massage oder sexuelle Dienstleistungen etc. in Anspruch nehmen. Mitarbeitende von Dienstleistungsbetrieben, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen mit aktuellem Test und Maske weiter arbeiten.

Es gilt das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, sowie die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Beim Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind. Dienstleistungen, Funktionstraining oder Rehasport, die aufgrund ärztlicher Bescheinigungen aus medizinischen Gründen erbracht werden müssen, dürfen auch von Ungeimpften in Anspruch genommen werden. Für Volljährige gilt hier die Testpflicht.

Gastronomie, Kinos, kulturelle Einrichtungen:

Nur Geimpfte, Genesene und Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monaten dürfen als Gäste den Innenbereich gastronomischer Betriebe, Kinos, kulturelle Einrichtungen etc. besuchen. Ebenfalls ist dies für Jugendliche von 12 Jahren plus 3 Monaten bis 17 Jahren gestattet, die einen aktuellen Testnachweis vorweisen. Sowohl für Gäste wie für Personal gilt außerhalb des festen Platzes die Maskenpflicht. Für Gäste entfällt diese am Platz. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Außengastronomie

Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Beherbergungsbetriebe:

Die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist nur Geimpften, Genesenen und Kindern bis 12 Jahren plus 3 Monaten gestattet. Ebenfalls ist dies für Jugendliche von 12 Jahren plus 3 Monaten bis 17 Jahren gestattet, die bei Anreise und danach alle 72 Stunden einen aktuellen Testnachweis vorweisen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gilt die Masken- und Abstandspflicht. Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Gastronomie erfolgen. Für Ferienwohnungen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und in allen öffentlich zugänglichen Bereichen die Masken- und Abstandspflicht.

Chöre und Musikvereine, Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht, Sport, Freizeitangebote im Innenbereich:

Die Teilnahme an Freizeitaktivitäten jeglicher Art im Innenbereich ist nur für Geimpfte, Genesene und für Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monaten gestattet. Ebenfalls ist dies für Jugendliche von 12 Jahren plus 3 Monaten bis 17 Jahren gestattet, die einen aktuellen Testnachweis vorweisen. Es gilt die Maskenpflicht außerhalb des Platzes. Für Trainer gilt, dass diese geimpft oder genesen sein müssen. Ebenso gilt dies für Teilnehmerinnen des Mutter-Kind-Turnens. Zuschauerinnen und Zuschauer bei Training und Wettkampf im Innenbereich sind nur gestattet, wenn sie geimpft, genesen bzw. Kinder bis 12 Jahre plus 3 Monate sind. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Sport und Freizeitangebote im Außenbereich:

Bei Angeboten im Außenbereich gibt es keinerlei Einschränkungen.

Schwimmbäder und Saunen:

Der Besuch von Schwimmbädern und Thermen sowie weiterer Wellnessangebote wie Saunen etc. im Innenbereich ist nur für Geimpfte, Genesene und für Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monate gestattet. Ebenfalls ist dies für Jugendliche von 12 Jahren plus 3 Monaten bis 17 Jahren gestattet, die einen aktuellen Testnachweis vorweisen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Schulen:

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die geimpft oder genesen sind oder zweimal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Für alle Schulen gilt, dass die Tests auch in einer Teststation oder zuhause durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Bestätigung über das Testergebnis mitgeben. Die Maskenpflicht gilt im gesamten Schulgebäude bis zum Platz im Klassenraum, im Lehrerzimmer oder im Büro. Bei weiterführenden Schulen gilt die Maskenpflicht auch am Sitzplatz.

Während des Sportunterrichts gilt keine Maskenpflicht. Im Freien besteht ebenfalls keinerlei Maskenpflicht, außer in Wartesituationen (z.B. am Kiosk). Es gilt das Hygienekonzept des Landes, hier gibt es detaillierte Informationen. Ist ein Schüler oder eine Lehrkraft infiziert, so gilt für alle Kontaktpersonen umgehend die Maskenpflicht auch am Platz. Es besteht keine Quarantänepflicht, statt dessen müssen sich alle Kontaktpersonen an den fünf folgenden Schultagen testen. Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Kindertagesstätten:

Die Maskenpflicht gilt in Bring- und Holsituationen für Jugendliche und Erwachsene, soweit diese innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung stattfindet. Bei Elternversammlungen o.ä. gelten die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitzplatzes, das Abstandsgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei sonstigen Aufenthalten in der Einrichtung, z.B. bei Elterngesprächen etc., die über das Bringen oder Abholen hinausgehen, gilt für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, die Testpflicht und die Maskenpflicht.

Bei der Eingewöhnung von Kindern gilt für die begleitenden Eltern oder andere Begleitpersonen, dass diese geimpft oder genesen sein müssen. Ist ein Kind oder eine andere Person in der Kita infiziert, so gilt für alle, die innerhalb der Kita als Kontaktperson gelten, dass sie die Einrichtung erst nach Vorlage eines negativen PCR-Tetst wieder betreten dürfen. Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Veranstaltungen im Innenbereich:

Die Teilnahme an Veranstaltungen im Innenbereich ist nur für Geimpfte, Genesene und für Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monate gestattet. Ebenfalls ist dies für Jugendliche von 12 Jahren plus 3 Monaten bis 17 Jahren gestattet, die einen aktuellen Testnachweis vorweisen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Maskenpflicht außerhalb des festen Platzes.

Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen und Zutritt mittels Einlasskontrolle oder zuvor gekauften Tickets:

Es gelten die Regelungen wie im Innenbereich.

Veranstaltungen im Freien:

Bei Veranstaltungen im Freien dürfen unbegrenzt auch Menschen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind. In Wartesituationen an Ständen, in denen kein Abstand eingehalten werden kann, gilt die Maskenpflicht. Es gilt keine Pflicht zur Kontakterfassung.

Veranstaltungen im Privathaushalten:

Hier gelten keine Einschränkungen. Es wird empfohlen, dass sich alle Teilnehmenden vorab testen

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach