Dr. Herbert Drumm fragt Landesregierung zum Fall Wolfgang Heinrich

Am morgigen Montag sind die kommunalpolitischen Verhältnisse in Bad Kreuznach wieder einmal Gegenstand einer gerichtlichen Klärung in Koblenz. Vor dem Verwaltungsgericht verhandelt wird die Klage von Bürgermeister Wolfgang Heinrich gegen Ablauf und Feststellung des Wahlergebnisses in der Stadtratssitzung am 24. Juni 2021. Dort wird es mehr auf formale Rechtsfragen ankommen. Mehr auf den Inhalt des Vorganges zielt eine “Kleine Anfrage” ab, die Stadtratsmitglied und Landtagsabgeordneter Dr. Herbert Drumm (Freie Wähler) der Landesregierung vorgelegt hat.

Die Drucksache 18/14510 vom 3.11.2021 trägt die Überschrift “Bestenauslese“ bei der Besetzung einer Beigeordnetenstelle”. Schon mit der verschiedenen einschlägigen Urteilen des OVG und des Bundesverwaltungsgerichtes entnommenen Wortwahl “Bestenauslese” dürfte Dr. Drumm viele seiner Ratskolleg*Innen brüskieren. Denn bezogen auf Wahlen im Rat der Stadt hat dieser Begriff schon viele Jahre keine Rolle mehr gespielt. Im Juni 2021 fiel er nicht ein einziges Mal. Davon unberührt und unverdrossen schreibt der Landtagsabgeordnete an die Landesregierung:

“Nach § 53 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz werden Beigeordnete einer Gemeinde vom Gemeinderat gewählt. In Bad Kreuznach war die ausgeschriebene Stelle des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten (= Bürgermeisters) zu besetzen, wobei nicht zu erkennen war, ob und wenn ja welche Auswahlkriterien vom Stadtrat beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche grundsätzliche Bedeutung hat das Prinzip der „Bestenauslese“ bei der Besetzung einer solchen Stelle? 2. Wie ist die Beachtung dieses Prinzips konkret umzusetzen? 3. Wie ist die Beachtung dieses Prinzips in einem Besetzungsverfahren zu dokumentieren?”

Ein berufserfahrener und verwaltungsfachlich hochkompetenter Leser dieser Seite macht Dr. Herbert Drumm wenig Hoffnung auf eine substantielle Antwort: “die “Bestenauslese” kann bei einer geheimen Wahl (§ 40 Abs. 5 GemO) nicht gelten. Die Ratsmitglieder entscheiden frei, nur mit Rücksicht auf die das Gemeinwohl bestimmte Gewissensüberzeugung (§ 30 Abs. 1 GemO)”. Was in der Praxis wohl stimmt, da die Wahlergebnisse mit “Bestenauslese” nichts zu tun haben. Aber wenn sich in den Wahlergebnissen des Bad Kreuznacher Stadtrates “Gewissensüberzeugungen” ausdrücken, wirft das eine noch viel wichtigere Frage auf: auf welche Form von Gewissen bei den Mandatsträger*Innen darf von den Wahlergebnissen ausgehend geschlußfolgert werden?