Gegen Auflagen: Sta stellt Verfahren gegen Dr. Kaster-Meurer + Seeger ein

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Der Prüfbericht des Landesrechnungshofes (LRH) über die Gewobau liegt jetzt rund vier Jahre vor. Als er im Jahr 2017 abgefaßt wurde, gehörte Wilhelm Zimmerlin (BüFEP) dem Aufsichtsrat der städtischen Wohnungsgesellschaft an. Und verlangte Einsicht in das Dokument. Diese sollte ihm nur “unter Beobachtung” gewährt werden. Also legte Zimmerlin in 2018 sein Aufsichtsratsmandat nieder und verklagte die Oberbürgermeisterin und Gewobau-Aufsichtsratsvorsitzende vor dem Verwaltungsgericht Koblenz auf Herausgabe. Dr. Heike Kaster-Meurer verlor im Januar 2019 krachend.

Der Bericht des Landesrechnungshofes ist auch heute noch von grosser Bedeutung. Weil er belegt, was die Aufsichtsratsvorsitzende und der damalige Aufsichtsrats alles “durchgewunken” haben.

Gleichwohl erhielt das pflichtbewußte Stadtratsmitglied nur eine teilgeschwärzte Fassung des Prüfberichtes. Daraufhin hat diese Seite den Prüfbericht in Auszügen (insbesondere die geschwärzten Passagen) veröffentlicht, um dessen Bedeutung und den Umfang der Prüfungsfeststellungen deutlich zu machen (Einzelnachweis der Texte siehe unten). Erst jetzt ist die strafrechtliche Aufarbeitung der im LRH-Bericht angeführten Sachverhalte abgeschlossen. Das berichtet Wilhelm Zimmerlin in einer aktuellen Presseerklärung (nachstehend im Wortlaut veröffentlicht).

Wilhelm Zimmerlin bei einem Redebeitrag in der Stadtratssitzung am 30. September 2021.

Demnach haben sich die Staatsanwaltschaft und die beiden Beschuldigten, Gewobau-Geschäftsführer Karl-Heinz Seeger und Oberbürgermeisterin und Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Heike Kaster-Meurer, auf einen “Deal” geeinigt. Die auch in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geschäftsübliche Vorgehensweise beinhaltet laut Wilhelm Zimmerlin, “dass die Staatsanwaltschaft von einer öffentlichen Anklage gegen die Beschuldigten absieht, wenn sich diese bereit erklären, die von der Staatsanwaltschaft verhängten Auflagen zu erfüllen.

Als Auflage kann gemäß Strafrecht u.a. die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens und eine Geldstrafe verfügt werden”. Nach Kenntnis von Zimmerlin haben “die Beschuldigten die verhängten Auflagen fristgemäß erfüllt”. Welche Auflagen dies waren, teilt das Stadtratsmitglied nicht mit. Wilhelm Zimmerlin beschreibt diesen Vorgang mit den Worten: “der Geschäftsführer der GEWOBAU und die Aufsichtsratsvorsitzende schrammen an einer öffentlichen Anklage vorbei”.

Die Presseerklärung Wilhelm Zimmerlins (BüFEP) im Wortlaut:

“Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2017 gravierende Fehlleistungen des Geschäftsführers der GEWOBAU aufgedeckt. Dieser hat u.a. selbst veranlasst, dass an ihn eine Summe von 22.300 Euro als Entschädigung für seinen nicht genommenen Urlaub ausgezahlt wird. Der Rechnungshof kommt nach eingehender Prüfung zum Ergebnis, dass der Erholungsurlaub entgegen dem Selbstkontrahierungsverbot und ohne Rechtsgrundlage abgegolten wurde. Der Geschäftsführer rechtfertigte sich damit, dass die Aufsichtsratsvorsitzende, Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer, dieser Auszahlung zugestimmt hat.

Diese und andere Feststellungen des Rechnungshofes waren meines Erachtens auch der Grund, warum der
Prüfbericht von einer Datenschutzfachperson gegen ein Honorar von 10.000 Euro geschwärzt wurde, bevor dieser den Fraktionsvorsitzenden und mir ausgehändigt wurde. Auf Grundlage der Prüfungsergebnisse des Rechnungshofes hat die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen den Geschäftsführer und gegen die Aufsichtsratsvorsitzende eingeleitet.

Das Ermittlungsverfahren dauerte rund zwei Jahre und wurde nun mit einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen Strafverteidigung und der Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Der Deal beinhaltet, dass die Staatsanwaltschaft von einer öffentlichen Anklage gegen die Beschuldigten absieht, wenn sich diese bereit erklären, die von der Staatsanwaltschaft verhängten Auflagen zu erfüllen. Als Auflage kann gemäß Strafrecht u.a. die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens und eine Geldstrafe verfügt werden. Die Beschuldigten haben die verhängten Auflagen fristgemäß erfüllt.

Damit entgehen sie einem öffentlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Festzuhalten ist, dass die Tathandlungen des Geschäftsführers und der Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur – wie vom Rechnungshof festgestellt – im zivilrechtlichen Sinne rechtswidrig, sondern – wie von der Staatsanwaltschaft festgestellt – auch als Vergehen im strafrechtlichen Sinne relevant sind. Das der Stadt und damit indirekt ihren Bürgern gehörende Vermögen der GEWOBAU wurde geschädigt. Es ist nun die Aufgabe des neu gebildeten Aufsichtsrates bei der GEWOBAU, die Konsequenzen zu ziehen.

Als erste Konsequenz steht die Rückforderung der rechtswidrig an den Geschäftsführer ausgezahlten Urlaubsabfindung im Raum, um den Schaden für die städtische Gesellschaft ausgleichen. Als weitere Konsequenz sind die Kosten von 10.000 Euro für die ungerechtfertigte Schwärzung des Prüfberichtes zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Strafverteidigung für beide Beschuldigten in diesem Fall. Darüber hinaus sind die laut Rechnungshof unberechtigten Kosten von 10.300 Euro zu erstatten, weil die Oberbürgermeisterin ihre Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgericht in der Sache Aushändigung des Prüfberichtes an eine externe Kanzlei anstatt an das städtische Rechtsamt übertragen hat. Gez. Wilhelm Zimmerlin”

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