ACHTUNG: die ganz neuen Coronaregeln

Es gibt eine neue Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Es ist die 26ste. Dazu eine Neufassung der “Landesverordnung zur Absonderung”. Beide sind seit gestern gültig. Und seit dem gilt auch die entsprechende “Konkretisierung” der Kreisverwaltung Bad Kreuznach. Nicht verändert hat sich die Gültigkeit der AHA+L-Regeln (Abstand–Hygiene–Alltagsmaske-Lüften).

Zudem sind die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird. Bei allen Bestimmungen sind Kinder unter 12 Jahren Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Die Corona-Stabsstelle weist daruf hin: “aktuell befindet sich der Landkreis in der Warnstufe 1”. Dann folgen zwei relevante Begriffbestimmungen:

2G-plus-Regel:

Vollständig Geimpfte und Genesene, Kinder unter 12 Jahren + 25 weder Geimpfte noch Genesene. Kinder unter 12 Jahren werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Beim Einhalten der 2G-plus-Regel entfällt die Vorgabe, dass in Einrichtungen im Innenbereich nur eine Person pro 5 qm zulässig ist.

3G-Regel:

Es sind nur Geimpfte, Genesene und Getestete Personen zulässig. Es gilt in Einrichtungen im Innenbereich die Vorgabe, dass nur eine Person pro 5 qm zulässig ist.

Testpflicht:

Dort, wo eine Testpflicht besteht, gilt diese nicht für Geimpfte oder Genesene, für Kinder unter 12 Jahren sowie für Schülerinnen und Schüler. Diese müssen z.B. bei Vereinsaktivitäten, in der Gastronomie oder im Kino kein Testergebnis vorweisen. Dort, wo eine Testpflicht besteht, kann diese erfüllt werden durch einen Test bei einer offiziellen Teststation oder bei Betrieben sowie durch Selbsttests, die vor Ort unter Aufsicht gemacht werden.

Schnelltests haben dabei eine Gültigkeit von 24 Stunden, PCR-Tests von 48 Stunden. Wird in einem Betrieb ein Selbsttest durchgeführt, kann dies auf Verlangen durch den Betreiber schriftlich bestätigt werden (das dafür nötige Formular steht auf der Kreisseite zum Download bereit). Diese Bestätigung hat auch in anderen Betrieben für 24 Stunden Gültigkeit.

Regeln im öffentlichen und privaten Raum:

Im öffentlichen Raum dürfen sich insgesamt 25 Personen aus unterschiedlichen Hausständenplus Geimpfte und Genesene, sowie deren Kinder bis unter 12 Jahren treffen. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden. Diese Regeln werden auch im privaten Raum empfohlen.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet, sowie im Innenbereich mit Maskenpflicht zulässig. Die Maskenpflicht entfällt bei Wahrung des Abstandsgebots (freier Sitzplatz zwischen jedem belegeten Sitzplatz innerhalb einer Reihe, sowie vor und hinter jedem Sitzplatz). Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Ebenfalls möglich ist der gemeinsame Unterricht zur Vorbereitung. Gemeinde- und Chorgesang ist auch im Innenbereich möglich, soll aber auf ein Minimum begrenzt werden. 2G-plus-Regel: Sind im Gottesdienst maximal 25 Personen, die weder geimpft noch genesen, sondern nur getestet sind, entfällt auch im Innenbereich die Maskenpflicht so wie der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen.

Hochzeiten:

Hier gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. Die Maskenpflicht entfällt im Freien sowie im Innenbereich am Sitzplatz.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Sie entfällt ebenfalls am festen Sitz- oder Stehplatz. Innerhalb von Arbeits- und Betriebsstätten entfällt die Maskenpflicht zudem für Personen, die geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Für Kunden und betriebsfremde Personen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebes gilt eine einmalige Testpflicht, wenn diese 5 Werktage (als Werktage zählen im Sinne dieser Vorschrift alle Tage ausser Sonn- und Feiertage) hintereinander nicht im Betrieb waren. Dies gilt nicht für Genesene und Geimpfte.

Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und bei Kundinnen und Kunden die Maskenpflicht. Beim Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind oder ein tagesaktueller Test vorliegt. Es gilt grundsätzlich die Testpflicht, außer bei medizinischen Dienstleistungen oder Rehasport.

Gastronomie, Kinos, kulturelle Einrichtungen:

Modell 1: 2G-plus-Regel
Sind in einer Einrichtung maximal 25 Personen, die weder geimpft noch genesen, sondern nur getestet sind, entfällt auch im Innenbereich die Maskenpflicht sowie der Mindestabstand zwischen Tischen bzw. zwischen Sitzplätzen. Es gibt außer der Pflicht zur Kontakterfassung keinerlei Einschränkungen.

Modell 2: 3G-Regel
Es gilt für Gäste grundsätzlich die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Für Gäste gilt im Innenbereich die Testpflicht. Es gilt grundsätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung und das Abstandsgebot. Zwischen den Tischen gilt der Mindestabstand. Durch räumliche Abtrennung (Spuckschutzwand) kann der Mindestabstand unterschritten werden. Sowohl für die Innen-, wie auch für die Außengastronomie, gilt die Pflicht zur Kontakterfassung (digital, z.B. Luca-App, oder auch in Papierform).

Beherbergungsbetriebe:

Es gibt keine Personenbegrenzung pro Wohneinheit. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. 2G-plus-Regel: Sind in einer Einrichtung maximal 25 Personen, die weder geimpft noch genesen, sondern nur getestet sind, entfällt auch im Innenbereich die Maskenpflicht. Es gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen u.ä. bei Anreise sowie alle 72 Stunden die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests.

Die Tests können auch vor Ort als Selbsttest gemacht werden (das dafür nötige Formular steht auf der Kreisseite zum Download bereit). Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Gastronomie erfolgen, jedoch gilt für Hausgäste, dass ein Test alle 72 Stunden reicht. Ein tagesaktueller Test ist hierbei nicht nötig. Für gastronomische Angebote der Einrichtung gelten die Bestimmungen für die Gastronomie.

Chöre und Musikvereine, Außerschulischer Musik-und Kunstunterricht:

Musikalische Proben der Breiten- und Laienkultur, sowie außerschulischer Musik- und Kunstunterricht und musikalische Früherziehung sind im Außen- wie im Innenbereich mit 50 Personen plus Geimpfte und Genesene möglich. Hier gilt im Innenbereich die Testpflicht und die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes.

Sport:

Für Sport im Außenbereich gilt die 2G-Regel. Im Innenbereich gilt zusätzlich die Testpflicht. Bei Veranstaltungen und Wettkämpfen im Amateur- und Freizeitsport gelten die Maßgaben für Veranstaltungen.

Schwimmbäder und Saunen:

Schwimmbäder und Thermen sowie weitere Wellnessangebote wie Saunen etc. im Innenbereich sind geöffnet, hier darf sich maximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung aufhalten. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht für Nicht-Immunisierte. Öffnet die Einrichtung nach der 2G-Regel, entfällt die Begrenzung der Personenzahl.

Freizeit:

Für Freizeiteinrichtungen gilt in Wartesituationen die Maskenpflicht. Im Innenbereich gilt die Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst üblichen Besucherhöchstzahl. Es gilt die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Reisebus- oder Schiffsreisen sind möglich. Es gilt im Bus bzw. im Schiff die Maskenpflicht, diese entfällt innen auch nicht am Sitzplatz. Auf dem Außendeck eines Schiffs entfällt die Maskenpflicht außerhalb von Wartesituationen. Es gilt die Testpflicht bei Antritt der Reise und dann alle 72 Stunden.

Nehmen ausschließlich Gemipfte, Genesene oder Kinder unter 12 Jahren teil, entfällt die Maskenpflicht. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Wettvermittlungsstellen u.ä. können öffnen. Es gilt hier die Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Außerhalb von Sitz- oder Stehplätzen gilt die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Es gilt die Personenbegrenzung, maximal ist jedoch 1 Person pro 5 qm zulässig. Wird die 2G-plus-Regel angewendet, entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Schulen:

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die zwei mal wöchentlich einen Coronatestmachen (Testpflicht). Für alle Schulen gilt, dass die Tests auch in einer Teststation oder zuhause durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Bestätigung über das Testergebnis mitgeben.

Die Maskenpflicht gilt im gesamten Schulgebäude bis zum Platz im Klassenraum, im Lehrerzimmer oder im Büro. Während des Sport- und Musikunterrichts gilt keine Maskenpflicht. Im Freien besteht keinerlei Maskenpflicht, außer in Wartesituationen (z.B. am Kiosk). Es gilt das Hygienekonzept des Landes, hier gibt es detailierte Informationen. Ist ein Schüler oder eine Lehrkraft infiziert, so gilt für alle, die innerhalb der Schule Kontakt zur infizierten Person hatten umgehend die Maskenpflicht auch am Platz.

Es besteht keine Quarantänepflicht, stattdessen müssen sich alle Kontaktpersonen an den fünf folgenden Schultagen testen. Diese Regel gilt nach der Absonderungsverordnung des Landes nur bei Kontakten in der Schule – alle anderen Kontaktpersonen müssen weiter 14 Tage in Quarantäne. Dies ist vom Land zwingend so vorgegeben. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen. Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Kindertagesstätten:

An allen Kitas findet wieder Regelbetrieb ohne Einschränkungen statt. Die Maskenpflicht gilt in Bring- und Holsituationen. Sie gilt auch, wenn der notwendige Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird und auch, wenn das Bringen und Holen im Außenbereich stattfindet. Die Maskenpflicht gilt für das gesamte Einrichtungspersonal sowie Eltern / Sorgeberechtigte, Geschwisterkinder und sonstige Begleitpersonen / Besuchenden in allen Räumen der Einrichtung und während der gesamten Aufenthaltsdauer.

Damit gilt die Maskenpflicht grundsätzlich auch bei Mitarbeiterrunden, Elternversammlungen o.ä. Ist ein Kind oder eine andere Person in der Kita infiziert, so gilt für alle, die innerhalb der Kita als Kontaktperson gelten, dass sie sich umgehend in Quarantäne begeben müssen. Diese endet unmittelbar nach Vorliegen eines negativen PCR-Testes.

Diese Regel gilt nach Absonderungsverordnung des Landes nur bei Kontakten in der Kita – alle anderen Kontaktpersonen müssen weiter 14 Tage in Quarantäne. Dies ist vom Land zwingend so vorgegeben. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Veranstaltungen:

Bei Veranstaltungen wie Kirmes, Volksfeste, Messen und Spezialmärkte gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei Einhalten der 2G-plus-Regel gilt keine Maskenpflicht und eine Personenberenzung von maximal 25.000. Bei der 3G-Regel sind Innen bis zu 250 nur Gesteste plus Geimpfte plus Genesene zulässig. Es gilt außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot.

Außen sind bis zu 1.000 Getestete plus Geimpfte plus Genesene zulässig. Es gelten auch hier die Maskenpflicht außerhalb des festen Platzes sowie das Abstandsgebot. Auf nicht abgrenzbaren Veranstaltungsgeländen, wie z.B. Weinwanderungen, verkaufsoffenen Sonntagen, u.ä. gilt für alle Personen die Testpflicht. Als Nachweis müssen Bändchen oder ähnliches getragen werden.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach