Jetzt nimmt sich Antonio Valentino auch die Abfallmißwirtschaft des Kreises vor

Die Verantwortlichen haben das noch immer nicht verstanden: der Tourismusbeitrag in der Stadt Bad Kreuznach liegt in seinen letzten Zügen. Nach dem beispiellosen Sieg mit gleich zwei erfolgreichen Normenkontrollanträgen mußte Antonio Valentino nach einem Folge-Betätigungsfeld nicht lange suchen. Denn den “Abfallmißwirtschaftsbetrieb” des Kreises hat er schon seit Jahren im Auge. Das Fass zum Überlaufen brachten coronabedingte Aufräumarbeiten in seinem Wohnhaus. Die dabei zur Entsorgung angefallen Holzbretter ließ Valentino korrekt auf dem Wertstoffhof beim Kompostwerk entsorgen.

Statt einem Lob der dort Anwesenden für den Umstand, dass die Teile nicht einfach im Strassengraben oder an einem Containerstandort gelandet sind, wurden 40 Euro verlangt. Der Anlieferer konnte aufgrund seines bei Bruce Willis in “Das fünfte Element” erlernten Verhandlungsgeschickes den Zahlbetrag auf die Hälfte drücken: 20 Euro für laut Abfallbescheid “1 Stück” Holz. Das Wucherbeitrags-Bekämpfungsteam hat den Bescheid mit der Nummer 419364.04 vom 1.6.2021 analysiert. Und gleich mehrere Fehler gefunden. Das fängt schon bei der Wortwahl an.

So suggeriert der Bescheid, als fände bezüglich der Ermittlung des Umfanges, der Qualität oder der Masse des angelieferten Holzes irgend eine sachgerechte oder gar objektive Prüfung statt. Dies ergibt sich, so dass Team Valentino, aus den im Bescheid verwendeten Worten wie “Verwieger” “Erstgewicht”, “Verwiegungsnummer”, “Zweitgewicht”, “Verwiegungsnummer” und “Netto”. “Wer die örtlichen Verhältnisse nicht erlebt hat, wird durch diese Angaben getäuscht”, stellt Antonio Valentino fest. Augenfällig ist nämlich bereits der Gegensatz der vorstehend zitierten Begrifflichkeiten zu der berechneten und im Bescheid ausgewiesenen Entsorgungsleistung.

Diese wird nämlich in Kubikmeter und nicht in Kilogramm oder Tonne angegeben. Wer sich die Mühe macht in der Abfallsatzung des Kreises nachzulesen stellt zudem fest: die vorstehend zitierten Begrifflichkeiten kommen bezogen auf Holz in dieser Form dort gar nicht vor. Aus dem Erlebnisbericht vom Wertstofhof zieht Valentino allerdings viel weitergehende Schlüsse: “das Annahmesystem auf dem Wertstoffhof und die zugrundeliegende Bestimmung in der Satzung bzw die darauf beruhenden Arbeitsanweisungen für das vom AWB eingesetzte Personal auf beruhen auf – rechtswidrigen – Willkürentscheidungen!”

Der von Valentino beauftragte Lieferant hat unmittelbar nach dem Erlebnis auf dem Wertstoffhof ein Protokoll über seine Erfahrungen niedergeschrieben. Demnach erklärte der das Holz annehmende Mitarbeiter sinngemäß: “das Volumen liegt über 0,5 Kubikmeter, daher kostet das 40 Euro”. Der Lieferant wies als Antwort darauf hin, dass das Holz einfach nur schlecht gestapelt worden sei beim Einladen und daher nach viel mehr aussehe, als es tatsächlich ist. Daraufhin erklärte der AWB-Mitarbeiter, er sei angewiesen das Volumen zu schätzen. Und dabei käme es darauf an, wie dies vor ihm läge. Wäre es fein säuberlich aufeinandergestapelt und erkennbar weniger als 0,5 Kubikmeter, müsse weniger gezahlt werden.

Der optische Eindruck zähle. Der Lieferant fertigte sodann Fotos und wies darauf hin, dass ein grosser Teil des Holzes aus zerlegten Möbelteilen besteht. In der von dem Lieferanten als “sachlich” geschilderten Gesprächsführung machte der AWB-Mitarbeiter daher den zielführenden Vorschlag bei den Holzcontainern zu sortieren. Es stellte sich dabei dann heraus, dass lediglich 3 Lattenzaunholzteile, etwa ein Dutzend DIN A 3-grosse Laubholzstücke in Wappenform und 4 mit Alufolie umwickelte Holzstücke als “belastet” einzustufen waren und der Rest als unbelastetes Holz angenommen wurde – nicht aber als Ex-Möbelstücke.

Valentino dazu: “da ich die Herkunft des Holzes als zerlegte Möbelstücke beweisen kann und dem Verwaltungsgericht nötigenfalls werde, liegt hier eine Fehlbeurteilung vor. Angesichts der durch das Sortieren bestätigten Angabe meines Lieferanten bezüglich der Menge wurde der Bescheid auf nur 0,5 Kubikmeter festgesetzt”. Der Jurist im Team Valentino hat natürlich noch einen ganz anderen, grundsätzlicheren Fehler gefunden: “im Sinne der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz liegt in Form der Mindestberechnung von 0,5 Kubikmetern eine mißbräuchliche Gebührenfestsetzung von Kleinstmengen vor.

Denn natürlich macht es für die Entsorgung und die Dauer des Anlieferungsprozesses einen riesigen Unterschied, ob ein oder zwei Holzbrettchen angeliefert werden. Oder tatsächlich 0,5 Kubikmeter feinsäublich aufgeschichtetes Holz. Demzufolge hätte der Satzungsgeber im Sinne der Rechtsprechung festgelegen müssen, dass bis zu einem bestimmten Gewicht, etwa 50 Kilogramm (also einer mindestens im Streitfalle objektiv feststellbaren Meßgröße), die Anlieferung unbelasteten Holzes, das erweislich nicht aus Möbeln stammt, kostenfrei ist. Und eben gewogen wird, wenn eine Großmenge vorliegt – oder diese vom AWB-Personal behauptet wird”.