Tourismusbeitrag: Häußermann-Vorlage enthält viele Fehler

Die “Arbeit” im Rechtsamt wird nicht nur in der Öffentlichkeit hinterfragt. Auch im Stadtrat haben sich mehrere Mitglieder schon ihre Gedanken gemacht. Nach zwei Niederlagen in Folge beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) sieht die “Arbeit” des Rechtsamtes für die morgige Stadtratssitzung bezüglich des Tourismusbeitrages überwiegend wie eine gut bezahlte Kopiertätigkeit aus. Ohne jede Hemmung hat das von Stadtrechtsdirektorin Heiderose Häußermann geführte Rechtsamt eine Beschlußvorlage vorgelegt, in der der weit überwiegende Textanteil aus einem Zitat der Beschlußvorlage vom 11. Februar 2019 besteht.

Und dies, obwohl die darin aufgeführten Angaben zum großen Teil veraltet sind. Durch die Desinformation des Rechtsamtes werden der Öffentlichkeit und den Stadtratsmitgliedern ganz falsche Eindrücke vermittelt. So hat die Stadt Bad Kreuznach gegen das Urteil 6 C 10328 / 20.OVG vom 29.6.2021 eben keine Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Und die gegen das Urteil in der Sache 6 C 10041/18.OVG wurde schon im Februar 2019 zurückgenommen. Eine besonders krasse Fehlleistung ist die Behauptung “Sonstige Änderungen sind nicht erforderlich”.

Richtig ist vielmehr, dass das OVG einen von Antonio Valentino gerügten Kalkulationsfehler als solchen bewertet und ausgeurteilt hat. Im zweiten Verfahren mußte sich das Gericht mit den Sachargumenten gar nicht beschäftigen, weil Oberbürgermeisterin Dr. Kaster-Meurer bei der Sitzungsleitung einen schwerwiegenden Formfehler zuließ. Antonio Valentino hat dem OVG in insgesamt fünf Beweisanträgen ein Dutzend ganz ausgezeichnete Argumente vorgelegt, die jedes für sich zum erneuten Verwerfen der Satzung geführt hätten. Bezeichnend: das Rechtsamt legt dem Stadtrat lediglich die Urteile vor. Nicht aber diese Beweisanträge.

Denn die darin angeführten Fakten sprechen für sich. Und gegen die Satzung. Ein von dieser Seite dazu befragter Fachanwalt erkennt hier einen klaren Verstoss gegen die Aufklärungspflicht der Verwaltung gegenüber dem Stadtrat. “Beschließt der Stadtrat auf der Basis der aktuell im Internet veröffentlichten Angaben die Satzung erneut, können gegen die Verantwortlichen nach einer erneuten Unwirksamkeitserklärung durch das OVG ggf Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, weil wesentliche Informationen unterschlagen wurden”.