EILMELDUNG: Innengastronomie ab 31. Mai wieder zulässig!

Wie die Kreisverwaltung Bad Kreuznach am Samstagmittag (29.5.2021) um 13:05 Uhr mitgeteilt hat, darf die Innengastronomie ab dem kommenden Montag (31. Mai 2021) wieder öffnen. Möglich gemacht haben das, so der Kreis, dauerhaft gefallene Inzidenzwerte.

Die Mitteilung der Kreisverwaltung im Wortlaut:

Die Innengastronomie darf ab dem 31.5.2021 wieder öffnen. Hier gilt die Testpflicht. In der Außengastronomie gilt bis einschließlich 1.6.2021 die Testpflicht, diese wird ab dem 2.6.2021 entfallen. Plätze in der Außengastronomie können mit einem Zelt o.ä. als Regenschutz überdacht sein. Mindestens eine Wand muss dabei vollständig offenbleiben. Das gilt auch für Wintergärten, die bei vollständiger Öffnung einer Seite zulässig sind. Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass Speisen und Getränke ausschließlich an Tischen verzehrt werden dürfen.

Die Bewirtung kann durch Servicepersonal am Tisch oder auch im Rahmen von Selbstabholung an Theken erfolgen. Vor der Bestellung muss der Gast einen festen Sitzplatz haben. Es gilt die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Zwischen den einzelnen Personengruppen gilt der Mindestabstand. Durch räumliche Abtrennung (Spuckschutzwand) kann der Mindestabstand unterschritten werden.

Sowohl für die Innen- wie auch für die Außengastronomie gilt die die Pflicht zur Kontakterfassung (digital, z.B. Luca-App, oder auch in Papierform). Eine Terminbuchung ist erforderlich, diese kann aber jederzeit spontan vor Ort erfolgen. An einem Tisch dürfen ohne Abstand zwei Haushalte mit maximal 5 Personen plus deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren Platz nehmen. Personen mit vollständigem Impfschutz sowie Genesene werden bei der Berechnung nicht mitgezählt, können also zusätzlich zu den beiden Haushalten mit an einem Tisch sitzen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach