Wasserentnahme aus Gewässern: Pumpen verboten – Eimer erlaubt

Zu Beginn der Gartensaison weist die Wasserbehörde auf die rechtliche Situation für das Entnehmen von Wasser aus Gewässern hin. Durch die niederschlagsarmen letzten Jahre ist der Grundwasserspiegel niedrig und die Gewässer führen schon nach kurzen Trockenphasen extrem wenig Wasser. Das Entnehmen von Wasser aus Flüssen und Bächen mit Motor- und Handpumpen ohne Erlaubnis ist verboten. Auch das Aufstauen von Bächen zum Abschöpfen des Wassers und das Ableiten durch Rohre sind nicht zulässig.

Erlaubt ist hingegen die Wasserentnahme per Hand mit einfachen Schöpfgefäßen wie Eimer und Gießkanne. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung: Auch in Trockenzeiten muss eine Mindestwasserführung in der Natur gesichert sein. Dies gilt zum Schutz der Fische, Amphibien und anderer Gewässerlebewesen. Wer einen Fluss oder Bach per Pumpe zwecks Gartenbewässerung „anzapfen“ möchte, muss die Erlaubnis bei der Kreisverwaltung (Untere Wasserbehörde) beantragen. Diese Erlaubnis enthält unter anderem die Auflage, die das Abpumpen in Trockenzeiten verbietet.

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können. Es wird daher an alle Gewässeranlieger appelliert, die Gewässerbenutzung bei Niedrigwasser mit Pumpenanlagen einzustellen. Sowohl das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern als auch das Zutagefördern von Grundwasser stellt im Sinne von § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Benutzung dar. Diese Benutzung bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis, die von der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden kann. Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nach § 33 WHG nur zulässig, wenn eine Mindestwasserführung erhalten bleibt.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznachbleibt.Verteiler: Presse/Mitteilun