Kirner Abschiebungsfall: Kreisverwaltung nennt Fakten

Hinsichtlich der Anfragen und auch Unterstützungsschreiben bezüglich der anstehenden Abschiebung einer Kirner Familie erklärt Landrätin Bettina Dickes zur Sachlage:

Der Vater kam gemeinsam mit seiner Tochter, getarnt als Geschäftsmann, mithilfe eines französischen 12-Tage-Schengen-Visums für eine vorgetäuschte Urlaubsreise nach Deutschland und hat hier Asyl beantragt. Beide haben aufgrund der von ihnen geschilderten Ereignisse in Äthiopien und der immer wieder erwähnten guten Integration, vor allem der Tochter, viel Betroffenheit und Hilfsbereitschaft ausgelöst. Allerdings hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung.

Im Verfahren beurteilten das BAMF sowie die beteiligten Gerichte das vorgetragene Verfolgungsschicksal als völlig unglaubwürdig, widersprüchlich und frei erfunden. Auch hat nach Überprüfung des BAMF das im Verfahren vorgetragene fluchtauslösende Ereignis im Heimatland niemals stattgefunden. Die Antragsteller haben sich – nach Auffassung der beteiligten Gerichte – lediglich eine Fluchtgeschichte für das Verfahren zurechtgelegt. Auch wurde der medizinische Vortrag hinsichtlich der Traumatisierung der Tochter als völlig unzureichend eingestuft.

Die im Verfahren vorgelegten Dokumente aus dem Heimatland waren offensichtlich gefälscht. Der Asylantrag vom 8.9.2017 wurde abgelehnt, die erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als letzte Instanz am 4.11.2020 abgelehnt. Damit war der Rechtsweg in allen Instanzen erschöpft und die Verpflichtung zur Ausreise vollziehbar. Die Kreisverwaltung ist damit als ausführende Behörde verpflichtet, die rechtskräftige Entscheidung des BAMF umzusetzen.

Wir haben hier hinsichtlich des Asylrechtes keine Entscheidungsmöglichkeit. Die Familie hat in der Vergangenheit alle rechtlichen Mittel genutzt und ist ausreisepflichtig. Nach negativem Asylverfahren sind Ausländer gesetzlich zur Aufklärung ihrer Identität und zur Passbeschaffung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde leider bislang in keiner Weise erfüllt. Die Kreisverwaltung muss daher, aufgrund der bestehenden Rechtslage, die tatsächliche Identität ermitteln. Zwar hat der Vater für sich und seine Tochter bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung von Reisepässen beantragt.

Die Botschaft hat die Ausstellung jedoch nachvollziehbar, aufgrund der Angabe falscher Personalien, verweigert. Bis heute werden die falschen Personalien in Anträgen verwendet, um eine Abschiebung zu verhindern und den weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Dabei werden offensichtlich nicht nur Behörden und Gerichte, sondern auch sämtliche Unterstützer ihres weiteren Aufenthaltes getäuscht. Aktuell ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Betroffenen wegen der erfolgten Identitätstäuschung. Dabei geht es nicht nur um den Vater.

Die Ermittlungen durch die Zentralstelle für Rückführungsfragen in Rheinland-Pfalz haben in Zusammenarbeit mit der französischen Polizei und der französischen Botschaft im Herkunftsland, welche die Visa zur vorgegebenen touristischen Einreise nach Frankreich erteilt hat, auch bei der Tochter eine Identitätstäuschung ergeben. Danach ist sie ein Jahr älter als angegeben und besitzt, wie auch der Vater, zudem einen völlig anderen Vor- und Nachnamen. Zwischenzeitlich hat der Vater vor einigen Wochen zugegeben, lediglich für sich persönlich ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben.

Der Name sowie die Angaben hinsichtlich der Tochter seien aber korrekt. Hierbei steht nach den erfolgten Ermittlungen fest, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Auch bei ihm ist der tatsächliche Name völlig anders als er bis heute angegeben wird. Er wurde über seine Anwältin mit dem behördlichen Ermittlungsergebnis konfrontiert; jedoch bleibt er bislang weiterhin bei seiner ursprünglichen Darstellung. Eine Stellungnahme der Anwältin bzgl. der wahren Personalien der Tochter steht bislang noch aus. Der Vater hat durch die fortgesetzte Täuschungshandlung sowie die Nichtvorlage von gültigen Pässen die aufenthaltsrechtlichen Folgen für sich und seine Tochter selbst herbeigeführt.

Er hätte unproblematisch die Identität offenlegen können und beispielsweise mit einer Ausbildung oder der Aufnahme einer Beschäftigung vor Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine Aufenthaltsverfestigung anstreben können. Entscheidung: Die Kreisverwaltung nimmt den Einsatz vieler Menschen für Vater und Tochter ernst. Dem Antrag der Anwältin, des Beirats für Migration und Integration und auch der Onlinepetition nach einer Aussetzung der Abschiebung wird daher für die Dauer von drei Monaten entsprochen. In dieser Zeit haben Vater und Tochter nun die Möglichkeit, die angekündigten Beweise für Ihre genannte Identität zu erbringen. Diese werden nach Vorlage rechtlichgeprüft und bewertet. Auch die Stellung eines Asylfolgeantrages kann durch die Anwältin geprüft werden.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach