Heute ist Landtagswahl – so dürfen Sie wählen

In der öffentlichen Berichterstattung gehen drei für den ein oder die andere Wähler*in relevante Fakten oft unter.

1. Auch wer die postkartengroße weisse Wahlbenachrichtung verlegt hat, darf natürlich wählen. In jedem Wahllokal besteht die Möglichkeit – ggf durch Nachfrage des dortigen Wahlvorstandes in der Wahlzentrale der Kommune – zu ermitteln, in welchem Wahllokal die entsprechende Person wählen darf. Dies ist vor allem für Wähler*Innen interessant, die in den letzten drei Monaten umgezogen sind oder trotz eines Zuzuges in ihre Stadt oder Gemeinde vor längerer Zeit “ihr” Wahllokal nicht kennen.

Lassen Sie sich von anderslautenden Auskünften in seltenen Einzelfällen inkompetenter oder genervter Wahlvorstände nicht abschrecken. Wenden Sie sich in solchen Fällen direkt an das Wahlamt der der zuständigen Kommunalverwaltung. In Bad Kreuznach inklusive Stadtteilen an die Stadtverwaltung. Die große Masse der ehrenamtlichen Wahlvorstände ist hilfsbereit und freut sich über alle, die zur Wahl kommen. Erforderlich ist lediglich ein Lichtbildausweis, mit dem die Identität bewiesen werden kann. Name und Adresse werden im Wahllokal mit dem Eintrag im Wählerverzeichnis abgeglichen. Wer da drin steht darf wählen.

2. Um eine Stimme abgeben zu können, muss das Wahllokal vor 18 Uhr betreten worden sein. Wer um 17:59:59 Uhr IM Wahllokal steht, darf wählen, auch wenn er die Stimme zB erst um 18:05 Uhr in die Wahlurne wirft. Daher wird in den Massenmedien auch immer – korrekt – davon gesprochen, dass die Wahllokale (fürs Wählen) um 18 Uhr schliessen.

3. Absolut alles, was mit dem Auszählen der abgegebenen Stimmen zu tun hat, muss öffentlich stattfinden. Das bedeutet: keine Bürgerin und kein Bürger darf daran gehindert werden das Auszählen und die Arbeit der Wahlvorstände zu beobachten. Aufgrund der Coronaschutzregeln sind dabei natürlich Masken zu tragen und Abstand zu halten. Jeder Wahlvorstand ist verpflichtet das Auszählen zu Unterbrechen, wenn die Öffentlichkeit nicht mehr hergestellt ist.

Sollten Sie in Wahllokalen Verstösse gegen diese oder andere Wahlbestimmungen feststellen, melden Sie uns diese bitte. Wir geben Ihnen dann gern Hinweise wo und wie Verstösse formal korrekt anzuzeigen sind.