Wieder eine neue neue “Konkretisierung” zu den Corona-Schutzvorschriften

Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung – Stand 12.3.2021 Allgemein gelten weiterhin die AHA + L – Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Masken:

Im Bereich von Einzelhandel, gewerblichen Einrichtungen, bei Abhol-, Liefer- und Bringservice, in öffentlichen Gebäuden und Verwaltungen, in Gotteshäusern, bei unmittelbarem Kontakt in Arztpraxen und therapeutischen Praxen, in Bus und Bahn gelten verschärfte Regeln. Hier müssen entweder medizinische (OP-) Masken, KN-95/ N95-Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Reine Alltagsmasken (Stoffmasken) sind hier nicht mehr zulässig.

Bei allen anderen hier nicht benannten Orten können weiter einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) getragen werden. Visiere für Beschäftigte des Einzelhandels und des Dienstleistungsgewerbes sind weiter zulässig. Beschäftigte, die ihre Arbeit hinter einer Trennscheibe verrichten (z.B. in Kassensituationen im Supermarkt), sind nach wie vor von der Maskenpflicht befreit.

Regeln im öffentlichen Raum:

In Rheinland-Pfalz ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet, höchstens jedoch mit 5 Personen. Dabei werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt. Als eigener Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner. Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.

Zusammenkünfte im privaten Raum:

Neben den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum gilt im privaten Bereich die dringliche Forderung, diese Regelungen auch hier einzuhalten.

Einzelhandel:

Der Einzelhandel darf nun grundsätzlich, ohne Terminvereinbarung und ohne Kontakterfassung, öffnen. Es sind die geltenden Abstandsregeln einzuhalten. Mobiler Einzelhandel (z.B. Verkaufsveranstaltungen in Privathaushalten wie Tupper etc.) sind analog zu den Regeln des Einzelhandels ebenfalls gestattet, dabei gilt auch hier die maximale Personenbegrenzung von 1 Person pro 10 qm. Reisebüros sind geöffnet.

Gastronomie:

Die Gastronomie ist laut Landesverordnung weiterhin geschlossen. Abhol- und Lieferservice sowie Straßenverkauf oder der Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Eine Abholung an der Türschwelle ist nicht vorgeschrieben.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist (Bsp.: bei 1.600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 800 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter). Für kleine Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe gilt die Personenbegrenzung von maximal 1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht, wenn sich ausschließlich ein Haushalt mit einer weiteren Person in einem Raum aufhält.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt die erweiterte Maskenpflicht (medizinische Maske, FFP2-Maske o.ä.). Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Zusammenkünfte aus zwingend notwendigen geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen sind gestattet. Hierbei sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Sollten diese in den Räumlichkeiten des Betriebes aus hygienischen Gründen nicht möglich sein, ist auch die Anmietung von Räumen z.B. in Hotels möglich. Bei der Nutzung der angemieteten Räume gilt die Personenbegrenzung von 1 Person pro 10 qm.

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz:

Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene-und Abstandsregeln zulässig.

Musikvereine und Chöre:

Musikalische Proben sind im Freien unter Einhaltung des Mindestabstandes für Gruppen von 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren plus Dirigent/ Dirigentin erlaubt. Bei Personen über 14 Jahren sind grundsätzlich nur Proben in Gruppen von maximal zwei Hausständen gestattet. Wenn der Mindestabstand verdoppelt wird, sind im Freien aber analog zu den Regeln im Sport auch Proben mit mehr Personen möglich. Auftritte von Gruppen sind weiterhin untersagt.

Sport:

Im Amateur-und Freizeitsport ist Kontaktsport – außer bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren – generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportliche Betätigungen im Freien ist in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einem Trainer / einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.

Bei Sport im Außenbereich ist das Training unter einem Regenschutz wie Pavillons bzw. Zelten mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich. Der Trainings-und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene-und Abstandsregeln sind zu beachten.

Freizeit:

Spielplätze dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch (Alltags-)Maskenpflicht. Es gibt auf Spielplätzen keine Personenbegrenzung, jedoch ist bei Personen über 14 Jahren das Abstandsgebot möglichst zu beachten. Die Außenbereiche von botanischen Gärten, Reiterhöfen, Tierparks sowie Minigolfplätze u.ä. sind für den Publikumsverkehr geöffnet.

Bowlingcenter, Kegelbahnen, Dart, Billard:

Kegelbahnen, Bowlingcenter, Räume zum Billard- oder Dartspiel u.ä. sind grundsätzlich geschlossen, können aber zur Nutzung durch maximal zwei Haushalte vermietet werden.

Angebote für Kinder und Jugendliche:

Analog zu den Regelungen im Sport sind Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren im Außenbereich mitbis zu 20 Personen gestattet. Die Angebote sind auch unter einem Regenschutz wie Pavillons bzw. Zelten mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich. Museen, Museen, Ausstellungen etc. können öffnen. Es gilt eine Buchungspflicht. Diese kann jedoch auch spontan vor Ort erfolgen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital oder in Form von Einzelunterricht durchgeführt werden. Fahrschulen sind sowohl für die praktische wie auch für die theoretische Ausbildung geöffnet. Dementsprechend sind auch die dafür notwendigen Erste-Hilfe-Kurse bei Einhaltung der Hygieneregeln zulässig. Kurse der Familienbildung und der Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.

Der außerschulische Kunst- und Musikunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform möglich, wenn dieser nicht mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden ist. Gesangsunterricht sowie der Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur im Freien oder im Innenbereich in getrennten Räumen stattfinden. Gruppenangebote sind im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einer Lehrkraft unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich.

Gesundheit, körpernahe Dienstleistungen:

Alle Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, sowie Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Nagel-oder Kosmetikstudios, Tattoostudios, Massagesalons, Piercingstudios, Sonnenstudios etc., sind gestattet. Es besteht Maskenpflicht. Kann die Maske wegen der Art der Dienstleistungen (z.B. Bartrasur) nicht getragen werden, ist ein tagesaktueller Schnelltest mit Bescheinigung oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest mit negativem Ergebnis für den Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal verpflichtend.

Der Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten zu ausschließlich medizinischen Zwecken ist gestattet, wenn eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegt. Dringend erforderliche Begleitpersonen sind gestattet. Auch der Radonstollen kann als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

Rehasport, Fitnesstudios, Sportangebote:

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Fitnessstudios bleiben grundsätzlich geschlossen. Analog zu Rehasport bzw. Angeboten der Physiotherapie ist im Innenbereich von Studios jedoch ein Training an Geräten möglich, wenn hierzu eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Pro definiertem Trainingsbereich darf nur eine Person gemäß den ärztlichen Vorgaben trainieren. Eine Betreuung der Trainierenden ist dementsprechend notwendig, dabei dürfen maximal zwei Trainierende von einer Person betreut werden.

Analog zu den Regeln im Sport sind Angebote im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren sowie in Gruppen von maximal 10 Personen über 14 Jahren plus einem Trainer/ einer Trainerin unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet. Bei Verdopplung des Mindestabstands sind auch mehr Personen möglich. Bei Angeboten im Außenbereich ist als Regenschutz ein Pavillon bzw. Zelt mit einem pavillonähnlichen Charakter ohne Seitenwände möglich. Die Räumlichkeiten von Fitnessstudios, Tanzschulen etc. dürfen an einzelne Haushalte vermietet werden. Es dürfen dann jedoch auch nur diese Einzelhaushalte dort trainieren.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Anmeldung ist nicht erforderlich. Gemeinde-und Chorgesang ist nicht zulässig.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und dem Standesbeamten.

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüsse, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:

Auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Bildungsministeriums ist zu achten.

Ausnahmen:

Ausnahmegenehmigungen können in begründeten Einzelfällen erteilt werden. Diese sind bei der Kreisverwaltung unter CoronaAuskunft@kreis-badkreuznach.de zu beantragen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach