Stadt verstößt am Moebus-Stadion gegen Stacheldrahtverbot

Wer sein Grundstück aus gut nachvollzieharen Gründen gegen unberechtigten Besuch schützen möchte, greift gern auf eine Methode zurück, die im I. Weltkrieg elementarer Bestandteil der Kriegsführung war: Stacheldraht. Die militärische Herkunft kann das Sicherheitsprodukt auch über 100 Jahre später nicht leugnen. Nicht nur Tier- sondern auch Menschenschützer haben daher schon vor Jahren eine gerichtliche Prüfung veranlaßt. Diese ergab: Stacheldrahtbewehrung ist immer dann unzulässig, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Diese ist gegeben, wenn sich (spielende) Kinder an dem Stacheldraht verletzen können, und zwar auch bei einer Zaunanlage mit einer Höhe von 180 bis 200 cm. Ein bundesweit immer wieder bestätigtes Urteil hat dazu das Verwaltungsgericht Koblenz bereits 2006 gesprochen (Aktenzeichen: -7 K 2595/05). Mehrfach hat diese Seite die Stadtverwaltung in den vergangenen Jahren unter Bezugnahme auf dieses Urteil auf massive Verstösse aufmerksam gemacht. Die städtische Bauaufsicht wurde dann auch jeweils tätig. Wie in der Schloßstrasse, wo das gefährliche Zaun-Accessoire bei einem Privatgrundstück schnell entfernt wurde.

Nur bei den stadteigenen Grundstücken tut sich die Stadt beim Einhalten der Regeln, die sie gegen die eigene Bürger*Innen zu recht durchsetzt, schwer. So sind Abschnitte des Zaunes am Moebus-Stadion nach wie vor mit Stacheldraht ausgestattet. Die anstehende Öffnung der Sportstätten sollte Anlaß dafür sein diesen Mißstand unverzüglich zu beseitigen. Dies liegt vor allem im Interesse der Verantwortlichen. Würde sich dort ein Mensch verletzen, würde die Versicherung der Stadt die Schadenregulierung wegen der langjährig bekannten Rechtswidrigkeit ablehnen müssen. Den Schaden müßten dann die zuständigen Amtspersonen aus eigener Tasche bezahlen.