Die neuen Coronavorschriften im Kreis konkret

Seit dem 25. Januar 2021 gelten im Kreis Bad Kreuznach neue Coronaschutzvorschriften. Die Kreisverwaltung teilt diese wie folgt mit:

Allgemein

Es gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene-und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Masken:

Insbesondere im Bereich der Masken gibt es grundlegende Veränderungen. Im Bereich von Lebensmitteleinzelhandel, gewerblichen Einrichtungen, bei Abhol-, Liefer- und Bringservice, in öffentlichen Gebäuden und Verwaltungen, in Gotteshäusern, bei unmittelbarem Kontakt in Arztpraxen und therapeutischen Praxen, in Bus und Bahn, gelten ab dem 25. Januar verschärfte Regeln. Hier müssen entweder medizinische (OP-) Masken, KN-95/ N95-Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Reine Alltagsmasken (Stoffmasken) sind hier nicht mehr zulässig.

In Schulen, bei Abholsituationen in Kindergärten, auf öffentlichen Plätzen, in der Fußgängerzone und allen anderen hier nicht benannten Orten können weiter einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) getragen werden. Visiere für Beschäftigte des Einzelhandels und des Dienstleistungsgewerbes sind weiter zulässig. Beschäftigte, die ihre Arbeit hinter einer Trennscheibe verrichten (z.B. in Kassensituationen im Supermarkt), sind nach wie vor von der Maskenpflicht befreit.

Regeln im öffentlichen Raum:

In Rheinland-Pfalz dürfen insgesamt maximal ein Hausstand und eine weitere Person gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 6 Jahren nicht mit eingerechnet. Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Beispielsweise dürfen Großeltern mehrere Enkelkinder gleichzeitig betreuen, wenn diese aus dem gleichen Hausstand kommen.

Bei getrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden. In stark frequentierten Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird es eine temporäre Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben. Die hierunter fallenden Bereiche werden entsprechend gekennzeichnet. Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.

Zusammenkünfte im privaten Raum:

Neben den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum gilt im privaten Bereich die dringliche Forderung, diese Regelungen auch hier einzuhalten.

Arbeits- und Betriebsstätten:

In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags-)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

Geschlossene Geschäfte und Dienstleistungen:

Hier verweisen wir auf die Auslegungshilfe des Landes, die tagesaktuell auf der Homepage www.corona.rlp.de zu finden ist. Geschäfte, die aufgrund ihres Angebots öffnen dürfen (z.B. Lebensmittel oder Drogeriebedarf), können nach Vorgabe der Landesverordnung auch weitere Waren anbieten, wenn diese nicht den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Abhol- und Lieferservice:

Abhol-und Lieferservice z.B. in der Gastronomie sowie im Einzelhandel sind ausdrücklich erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Abholung an der Türschwelle ist demnach nicht vorgeschrieben. Wartesituationen in den Geschäftsräumen sind hingegen zu vermeiden. Wartende sollten sich im Freien aufhalten.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:

Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen). Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist (Bsp.: Bei 1600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter).

Musikvereine und Chöre:

Musikalische Proben und der Auftrittsbetrieb sind nicht möglich, ebenso ist außerschulischer Musikunterricht in Präsenz untersagt.

Sport:

Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Tennis im Außenbereich ist im Einzel gestattet, Doppel sind nicht möglich. Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Hundesport kann weiterhin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen ist möglich. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene und Abstandsregeln sind zu beachten.

Spielplätze:

Diese dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch (Alltags-)Maskenpflicht. Es dürfen mehrere Hausstände gleichzeitig auf den Spielplätzen sein, es ist dabei der Mindestabstand zu beachten.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:

Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital durchgeführt werden. Dies gilt auch in Fahrschulen. Die praktische Fahrausbildung ist – außer für berufsbezogene Ausbildung (Berufskraftfahrer) und Ausbildung bei Bildungsträgern – ebenfalls derzeit nicht gestattet. Kurse der Familienbildung und der Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.

Medizinische Dienstleistungen:

Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches, ebenso ein Training an Geräten, wenn eine schriftliche ärztliche Indikation vorliegt, die die medizinische Notwendigkeit darlegt. Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands-und Hygieneregeln möglich. Geburtsvor- und Nachbereitungsangebote, Rückbildungsgymnastik oder andere Angebote für Mütter mit Säuglingen sind als Einzelangebote oder als digitale Gruppenangebote erlaubt.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste:

Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig. Es gilt eine Personenbeschränkung von maximal 100 Besuchern plus denjenigen Personen, die den Gottesdienst gestalten. Bei kirchlichen Veranstaltungen außerhalb von Gottesdiensten (z.B. Sitzungen von Pfarrgemeinderat und Presbyterium), mit mehr als 10 Teilnehmern, sind diese mindestens zwei Tage vorher der Coronastabstelle (coronaauskunft@kreis-badkreuznach.de) anzuzeigen.

Hochzeiten:

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Bei Feiern im Anschluss an die Trauung gelten die allgemeinen Bestimmungen (ein Hausstand plus eine weitere Person).

Beerdigungen:

Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:

Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:

Bis einschließlich Freitag, dem 29.01.2021 findet grundsätzlich Fernunterricht statt. Ausnahmen gelten für die Abiturprüfungen sowie sonstige unaufschiebbare Prüfungen. Es findet eine Notbetreuung statt für Kinder bis einschließlich der 7. Klasse, die nicht von ihren Eltern betreut werden können, sowie für diejenigen, die besondere Unterstützung brauchen. Für Kinder mit ganzheitlichem oder motorischem Förderbedarf gilt die Notbetreuung bis einschließlich der Werkstufe.

Ab dem 1. Februar 2021 soll unter Aufhebung der Präsenzpflicht für die Klassenstufen 1 bis 4 Unterricht im Wechselmodell stattfinden. Genaue Informationen zur Organisation gibt es über die jeweiligen Schulen. Während des Präsenzunterrichts gelten für alle Schülerinnen und Schüler eine Maskenpflicht und der Mindestabstand. Im Landkreis Bad Kreuznach gilt dies nicht für die Bodelschwingh-Schule, die Don-Bosco-Schule und die Bethesda-Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 13, die nicht unter die oben genannten Sonderregelungen fallen, wird der Fernunterricht bis zum 14. Februar 2021 fortgesetzt.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Kreuznach