Ausgangssperre: die Allgemeinverfügung des Kreises im Wortlaut

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit (i. V. m.) 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist i.V.m. § 23 der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15.CoBeLVO) vom 8. Januar 2021, i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Kreisverwaltung Bad Kreuznach in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden folgende Allgemeinverfügung:

1. Abweichend von § 2 Absatz 1 u. 2 der 15. CoBeLVO ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises Bad Kreuznach gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Landkreis Bad Kreuznach grundsätzlich auch Personen, die nicht im Landkreis Bad Kreuznach sesshaft sind, untersagt.

2. Ausnahmen von den in Nummer 1 statuierten Verboten gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
d) der Besuch bei Ehepartnern und Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes –LPartG), nichtehelichen Lebenspartnern, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge-und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person).

3. Abweichend und ergänzend zu den derzeitigen Regelungen in der 15. CoBeLVO die Gastronomie betreffend, werden die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der 15. CoBeLVO für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.

4. Die Öffnungszeiten der Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 3 der 15. CoBeLVO von der Schließung ausgenommen sind, werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.

5. Die übrigen Regelungen der 15. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 15. CoBeLVO) bleiben unberührt.

6. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 31.01.2021.

7. Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter 0671-803-0 eingesehen werden.

8. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

9. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Begründung:

Die angeordneten Maßnahmen ergehen auch auf Basis des präventiven Stufenplans beisteigenden Infektionszahlen des Landes Rheinland-Pfalz („Corona Warn-und AktionsplanRLP“) und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie gem. § 23 der 15. CoBeLVO entsprechend des v.g. Stufenplanes. Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen.

Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind nach § 28a Absatz 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Die Anordnungen dienen vor diesem Hintergrund zum einen dem effektiven Infektionsschutzund vor allemdem Zweck, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zuverlangsamen.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch die Atemwegserkrankung COVID-19 wird nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts unverändert als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Ausweislich des Lageberichts des RKI vom 12. Januar 2021 ist weiterhin eine hohe Zahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Daher wird dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 164 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW).

Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle ist zwischen Mitte Oktober und Mitte November stark angestiegen und hält weiterhin an. Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen private Haushalte, das berufliche Umfeld sowie insbesondere auch Alten-und Pflegeheime.

Die aktuelle Entwicklung weist darauf hin, dass neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung auch der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, noch konsequenter umgesetzt werden muss. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. Obwohl zum Jahresende 2020 mit einer Impfung der Hochrisikogruppen (Bewohner und Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen) begonnen wurde, so kann noch lange nicht davon ausgegangen werden, dass die Impfung eine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung der Neuinfektionen hat.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nun auch in den Impfzentren startenden Impfung zunächst der Gruppe der über 80-jährigen sowie von Risikopersonen (Personen mit schweren spezifischen Vorerkrankungen). Daher gilt nach wie vor, dass bei einer unkontrollierten Ausbreitung in kurzer Zeit mit einer sehr hohen Zahl an Erkrankten und infolgedessen auch einer hohen Zahl an behandlungsbedürftigen Personen mit schweren bis kritischen Krankheitsverläufen sowie einer hohen Zahl an Todesfällen zu rechnen wäre.

Oberstes Ziel ist dabei die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems und das damit verbundene Risiko einer erhöhten Sterblichkeit Betroffener an einer Infektion mit SARS-CoV-2. Ohne die Ergreifung von gegensteuernden Maßnahmen kann der Bedarf an Intensivbetten für schwer Erkrankte die verfügbaren Kapazitäten übersteigen. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf zu verhindern, muss die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden.

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist.
Durch das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen sowie in gewissen Umfang auch Aerosolen verringert werden.

Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen aber auch über größere Abstände möglich. Seit dem 26. Oktober 2020 wurde beim 7-Tages-Inzidenzwert von über 50 die Warnstufe rot überschritten und liegt seitdem ununterbrochen darüber. Aufgrund des rasanten Anstiegs der Infektionszahlen liegt der 7-Tages-Inzidenzwert aktuell bei 202,7 (aktueller Stand: 11. Januar 2021). Für den Landkreis Bad Kreuznach konnten bisher ca. 3.207 Infektionen festgestellt werden, im Land Rheinland-Pfalz insgesamt 81.039 (Stand: 11. Januar 2021).

Dabei haben sich die Fallzahlen gegenüber der Zeit kurz vor Weihnachten 2020 verringert, jedoch nicht in einem solchen Maße als dass bereits jetzt von einer nachhaltigen Entspannung gesprochen werden kann, die dann auch weniger einschränkende Maßnahmen ermöglichen würde. Ausweislich der Entwicklung wird seitens der Kreisverwaltung Bad Kreuznach damit gerechnet, dass auch prospektiv die Zahl der Neuinfektionen weiter ansteigt und somit der 7-Tage-Inzidenz-Wert eine steigende Tendenz aufweist.

Auffällig am derzeitigen Infektionsgeschehen ist, dass die Zahl der Neuinfektionen nur zum Teil auf eng lokalisierte Infektionsketten, z.B. in Altenheimen o.a. zurückzuführen ist. Es liegt inzwischen ein diffuses Infektionsgeschehen vor, dem nicht mit sehr speziellen oder lokalisierten Bekämpfungs-und Eindämmungsmaßnahmen begegnet werden kann, wie dies in der Vergangenheit erfolgreich umgesetzt wurde. Dieses epidemiologische Verteilungsbild lässt sich unserer fachlichen Einschätzung nach auf eine mangelnde Akzeptanz der Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen (Abstand halten, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Händehygiene) und der bereits getroffenen Schutzmaßnahmen zurückführen.

Dabei ist auffällig, dass bestimmte Personen-und Interessengruppen noch immer versuchen, die Regelungen zu umgehen oder so großzügig auszulegen, dass keine Restriktionen bestehen. Dies führt in der Beobachtung und Wertung zu der Überzeugung, dass alleine Appelle und Mahnungen so wenig Beachtung finden, dass zur Durchsetzung der genannten Ziele die Maßnahmen in dieser Breite und Tiefe notwendig sind. Die Gesamtschau zeigt darüber hinaus aus epidemiologischer Sicht, dass weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Landkreis Bad Kreuznach notwendig sind und, dass diese insbesondere an jene (oben skizzierte) Personen und Verhaltensweisen adressiert werden sollte, welche derzeit im LandkreisBad Kreuznach das Pandemiegeschehen maßgeblich beeinflussen.

Die hier vorliegenden Maßnahmen dienen vor diesem Hintergrund dazu, persönliche Begegnungen von Menschen zu reduzieren, mithin neue Infektionsrisiken zu vermeiden. Die Maßnahme trägt so zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Weiterhin verfolgt sie auch den Zweck, die Kontaktnachverfolgung in ausreichendem Maße zu ermöglichen und die Gesundheitsbehörde handlungsfähig zu halten.

Einzelbegründung zu Ziffer 1.:

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21:00 bis 5:00 h am Folgetag beschränkt die Mobilität und zugleich die nicht essentiell notwendigen Kontakte der Bevölkerung des Landkreises Bad Kreuznach am späten Abend und in der Nacht. Durch die Anordnung werden private Treffen und Feiern im Familien und Freundeskreis, aber auch private Fahrten im ÖPNV streng limitiert und zugleich private Feiern unter Verstoß gegen die Personenbeschränkung der aktuell gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verhindert.

Die Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung lässt sich im Gegensatz zu einer auch tagsüber geltenden Ausgangsbeschränkung, bei der deutlich mehr Ausnahmen zugelassen werden müssten, auch kontrollieren. Damit ist die nächtliche Ausgangsbeschränkung ein geeignetes Mittel um den Zweck der Allgemeinverfügung, die Aus-und Weiterverbreitung von COVID-19 zu verlangsamen und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, zu erreichen. Ausgangsbeschränkungen sind im Regelbeispiel des § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG enthalten.

Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach § 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, ist gemäß § 28a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Zwar hat das Land Rheinland-Pfalz in der CoBeLVO bereits Schutzmaßnahmen erlassen, welche mit dem sogenannten „Lockdown“ intensiviert wurden.

Wie die Entwicklung der Infektionszahlen in Bad Kreuznach zeigt, haben diese Maßnahmen jedoch nicht ausgereicht, um die Virusausbreitung wirksam einzudämmen. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist somit auch erforderlich. Schließlich ist der damit einhergehende Grundrechtseingriff in Ansehung des Infektionsschutzes und der jeweiligen Interessen auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen, die ebenso wirksam sind, sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Ausgangsbeschränkung auf die Zeit zwischen 21:00 und 5:00 Uhr des Folgetags begrenzt.

Daher unterliegen die Betroffenen tagsüber keinen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Darüber hinaus ist das Verlassen der Wohnung bei Vorliegen eines – nicht abschließend aufgeführten – „triftigen Grundes“ zulässig. In Anbetracht der überragenden Bedeutung des Rechts auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung, die es vor einer ungebremsten Ausbreitung der COVID-19-Erkrankung zu schützen gilt, um eine Vielzahl von teils schweren Erkrankungen und Todesfällen sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, und angesichts der zeitlich begrenzten Geltungsdauer der Regelungen bis 31. Januar 2021 überwiegen die mit den hier ausgesprochenen Maßnahmen verfolgten öffentlichen Interessen und der Schutz der Grundrechte Dritter die Interessen des Landkreis Bad Kreuznach.

In die Güterabwägung sind die erheblichen gesundheitlichen Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren Verbreitung von COVID-19 sowie die mögliche Gefahr der akuten und existenziellen Überlastung der Gesundheitsversorgung einzustellen. Angesichts der besorgniserregenden, anhaltend hohen Inzidenzrate bedarf es dringend massiver ergänzender Maßnahmen, um im Landkreis eine Trendwende bei den Infektionszahlen herbeizuführen.

Bei den aktuellen Infektionszahlen, geschweige denn einer weiteren Erhöhung droht sonst eine nachhaltige Überlastung des regionalen Gesundheitssystems und damit eine nachhaltige Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen. Die Kliniken Landkreis Bad Kreuznach weisen allesamt eine angespannte Situation auf. Die durch diese Allgemeinverfügung bewirkten Grundrechtseingriffe sind daher angemessen und verhältnismäßig.

Einzelbegründung zu Ziffern 3 u. 4:

Aufgrund der nächtlichen Ausgangsbeschränkung ist die Festlegung der Öffnungszeiten entsprechend anzupassen. Hinweise Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach einzulegen. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach,

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kreis-badkreuznach@poststelle.rlp.de oder

3. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetzan: post@kreis-badkreuznach.de-mail.de erhoben werden.

Fußnote:
vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Bad Kreuznach, den 13.01.2021
Bettina Dickes
Landrätin