Gericht verurteilt Dr. Kaster-Meurer zur Informationsherausgabe

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Eines der Wahlversprechen der Oberbürgermeisterin war: die kommunale Politik aus den Hinterzimmern herauszuholen. Seit dem Dr. Heike Kaster-Meurer im Amt ist, tut sie vieles, um genau das Gegenteil zu bewirken und den Kreis der Wissenden so klein wie möglich zu halten. Dem hat mit Urteil vom 14. Dezember 2020 das Verwaltungsgericht Koblenz erneut einen Riegel vorgeschoben. Und wieder war es Wilhelm Zimmerlin (Fraktion FWG / BüFEP) der den Rechtsbruch der Oberbürgermeisterin aufdeckte und einer gerichtlichen Klärung zuführte.

Um sich und den anderen Mitgliedern des Stadtrates die Möglichkeit zu verschaffen, sich ein eigenes Bild von der Relation Leistung / Gehalt bei den Geschäftsführern der städtischen Gesellschaften machen zu können, richtete Zimmerlin im Mai 2020 eine entsprechende Anfrage an die Oberbürgermeisterin. Die meldete sich erst mal gar nicht. Versuchte dann das Problem nach einer Erinnerung Zimmerlins beim Bürgermeister loszuwerden. Was erwartungsgemäß scheiterte. Und schrieb schließlich die Geschäftsführer an, um deren Einverständnis einzuholen. Bemerkenswert:

Dr. Michael Vesper, Geschäftsführer der GuT GmbH, gab bereitwillig Auskunft. Nicht seine Kollegen bei Stadtwerken, BGK, BAD und Gewobau. Deren Informationsverweigerung schloß sich die Oberbürgermeisterin nur allzugern an. Und lehnte Zimmerlins Auskunftsanspruch ab. Derartige Rechtsbrüche ist Wilhelm Zimmerlin von der OBin gewöhnt. Das erfahrene Stadtratsmitglied kennt ein probates Mittel, um am Ende doch zu bekommen, was er möchte: eine Klage beim Verwaltungsgericht in Koblenz. Die reichte Wilhelm Zimmerlin am 31. August ein.

Und trotz Corona gabs schon vier Monate später im Dezember das Urteil: die Richter verurteilten Dr. Heike Kaster-Meurer zur schriftlichen Beantwortung der Anfrage Zimmerlins, “soweit diese die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung der Unternehmen Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Bad Kreuznach, Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach mbH, Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach sowie Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach betrifft”. Abgewiesen wurde Zimmerlins Klage hinsichtlich eines Detailaspektes:

“Dass für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied abweichend davon zusätzlich die Informationen über die Vergütungszusammensetzung jedes einzelnen Geschäftsführers erforderlich ist, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich”. Die Kostenentscheidung zeigt dann auch, dass sich Wilhelm Zimmerlin als Sieger dieser Auseinandersetzung sehen darf. Denn er muß nur ein Drittel tragen, die Oberbürgermeisterin zwei Drittel (weiterer Bericht folgt).

Die Pressemitteilung Nr. 53/2020 des Verwaltungsgerichtes Koblenz im Wortlaut:

“Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Das Ratsmitglied hatte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach um Auskunft zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, suchte der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach.

Im Verfahren trug die Oberbürgermeisterin vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege. Der Kläger habe nicht dargetan, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesellschaftsfremden bzw. gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch den Kläger.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt. Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen.

Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien. Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Verstößen hiergegen sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln, insbesondere mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.

Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds begehre, sei die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige. Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. Dezember 2020, 3 K 757/20.KO).”