Kreis: Regeln für Weihnachtsgottesdienste

Zu den bevorstehenden Weihnachtsgottesdiensten hat Landrätin Bettina Dickes nachfolgendes Info-Schreiben an die kirchlichen Institutionen verschickt:

“In unseren Ausführungshilfen zur 13. Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz haben wir uns auch zu den bevorstehenden Weihnachtsgottesdiensten geäußert. Auch wenn die aktuelle Verordnung nicht bis zum Heiligen Abend gültig ist und dementsprechend noch Änderungen möglich sind, wollten wir Ihnen damit ein maximal mögliches Maß an Planungssicherheit geben. Schlussendlich können wir natürlich noch keine definitive Aussage machen. Nach unserer Veröffentlichung gab es seitens der Kirchen viele Rückmeldungen, die ich hier gerne aufgreife und damit unsere Empfehlungen ergänzen möchte. Insbesondere die Vorgabe unsererseits zur Sitzplatzpflicht, mit der wir die Einhaltung der Abstandspflicht garantieren wollten, war damit für viele ein großes Problem. Daher möchte ich unsere Empfehlungen entsprechend anpassen.

Nach bisherigem Stand gehen wir davon aus, dass Gottesdienste am Heiligen Abend in Kirchen nach den derzeit gültigen Regeln (Mindestabstand, Maskenpflicht, Erfassung der Kontaktdaten) stattfinden dürfen.

Für Gottesdienste im Freien (auf eigenen, angemieteten oder zur Verfügung gestellten Grundstücken) gilt (Stand 11.12.2020) eine Personenbegrenzung von 150 Personen. Wenn der Platz ausreichend groß ist, dass die Abstandsregeln definitiv eingehalten werden können, ist nach Rücksprache mit dem örtlichen Ordnungsamt auch eine Personenzahl von bis zu 200 Personen möglich. Darüber hinausgehende Personenzahlen können im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt der Kreisverwaltung bei Vorlage entsprechender Hygienekonzepte genehmigt werden.

Das Areal, auf dem der Gottesdienst stattfindet, ist abzugrenzen. Hierzu ist ein Flatterband ausreichend.

Zwischen den einzelnen Haushalten ist der Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Dazu sind entsprechende sichtbare Markierungen vorzunehmen.

Es herrscht grundsätzlich während des gesamten Gottesdienstes Maskenpflicht. Ausgenommen sind Geistliche sowie sonstige Personen, die den Gottesdienst aktiv gestalten.

Beim Singen in der Gemeinde bzw. im Chor muss der Abstand verdoppelt werden. Dies gilt auch für musikalische Begleitung durch Blasmusik.

Stationenrundgänge können ohne Erfassung von Kontaktdaten stattfinden, wenn es keine festen Zeiten für einen gemeinsamen Rundgang gibt. Gleiches gilt für den Besuch einzelner Punkte wie Krippen etc.

Bei Gottesdiensten in Form von Rundgängen in festen Gruppen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Auf die Einhaltung der Abstandsregeln zwischen den einzelnen Haushalten ist zu achten. Es gilt Maskenpflicht. Ich darf Sie bitten, diese Reglungen an die entsprechenden Verantwortlichen vor Ort weiterzuleiten”.

Text: Kreisverwaltung Bad Kreuznach