… und der Vollzug fährt einfach vorbei

Es stimmt: die Besatzung im Dienstwagen des Ordnungsamtes konnte nicht sicher wissen, ob der Pkw bereits länger als drei Minuten in der Bushaltestelle stand. Das aber ist entscheidend für die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht. Denn ganz unabhängig davon, ob der Busverkehr tatsächlich behindert wird oder nicht, verbietet die Strassenverkehrsordnung lediglich das Parken an Bushaltestellen. Das Halten ist erlaubt. Und der Halter wird erst dann zum Parker, wenn er länger als drei Minuten am selben Platz steht. Das war vorliegend schon vor der Vorbeifahrt des Dienstwagens der Fall. Und das hätte auch der Vollzug miterlebt, hätte er angehalten. Denn auch nach der Vorbeifahrt blieb der Pkw einige Minuten stehen.