Landesrechnungshof verlangt von der Stadt bei Leistungsberechtigten Nachlaßermittlungen

Von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Leistungsmißbrauch ist leider Alltag. Also der Umstand das Menschen, die gar nicht bedürftig sind, weil sie aus welchen Quellen auch immer ihren Lebensunterhalt gut selbst bestreiten können, trotzdem das Sozialsystem ausnutzen. Durch den Ausbau der Prüfungstätigkeit des Zolls bei der Schwarzarbeitskontrolle kommt einiges ans Licht, was jahrzentelang unter dem Radar so alles stattfand. Aber auch die Stadtverwaltung kann und muß, das hat der Landesrechnungshof in seinem Prüfberichtp zur Haushalts- und Wirtschaftsführung klar gestellt, konkrete Beiträge gegen die Ausnutzung von Steuerzahler*Innen leisten. Durch Nachlaßermittlungen. Zwar dürfen Erben von Leistungsberechtigt en nicht zum Kostenersatz herangezogen werden.

Stadt hat Sachbearbeiter hingewiesen

War aber Vermögen vorhanden und wurden die Leistungen aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben rechtswidrig erbracht, kommen nach SGB die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Leistungen in Betracht”, schreibt der LRH der Stadt ins Stammbuch. Fazit der Prüfer: “beim Tod von Leistungsberechtigten ist der Nachlass zu ermitteln. Das Nachlassgericht und die Erbschaftssteuerstelle sind in die Ermittlungen einzubeziehen. Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Leistungen sind zu prüfen und ggf geltend zu machen”. Von der Stadtverwaltung gab es laut Prüfbericht eine uneingeschränkte Zusage: “dem werde gefolgt. Die Sachbearbeiter seien erneut auf ihre Pflichten zur Nachlassermittlung hingewiesen worden”. Wie erfolgreich das war, wirds sich der LRH bei seiner nächsten Prüfung sicher gern ansehen.

Quelle: der von der Stadtverwaltung dem Stadtrat verheimlichte Prüfbericht (Az.: 6-P-7061-221/2013)