OVG sagt Mantelsonntag ab: Läden müssen geschlossen bleiben – Herbstmarkt findet statt

Erfolg für ver.di: die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat heute das Eilverfahren gegen die von der Stadt Bad Kreuznach geplante Sonntagsöffnung am 27. Oktober beim Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) gewonnen. „Das Gericht hat bestätigt, dass die vermeintlichen Besucherströme im Rahmen des Herbstmarktes in Verbindung mit der Ladenöffnung nicht ausreichend sind. Der grundgesetzlich geschützte Sonntag ist damit maßgebend“, sagt Monika Di Silvestre, ver.di-Landesfachbereichsleiterin Handel und ergänzt: „Nach den Urteilen der letzten Jahre ist es nun endlich an der Zeit, dass die Kommunalverwaltungen das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz ernst nehmen.“ Das Ladenöffnungsgesetz des Landes schreibt vor, dass nicht der Konsum im Mittelpunkt steht, sondern die Aktivitäten (“Anlaßveranstaltung” wie zB Herbstmarkt) entscheidend sind.

In seiner heute Vormittag veröffentlichten Entscheidung (Az: 6 B 11533/19) urteilt das OVG wörtlich:

“Die Anforderungen an die gemeindliiche Vergleichsprognosse und die zugrunde gelegten Danten dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es genügt eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Besucherzahlen auf der Grundlage der für die Gemeinde verfügbaren Daten. Gerichtlich ist die Prognose des kommunalen Normgebers wegen des gesetzlich an ihn delegierten Einschätzungsspielraums nur auf ihre Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu überprüfen. Beides ist anhand der Umstände zu beurteilen, die der Normgeber dem Erlass der Öffnungsregelung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a. O., Rn. 22).

Sind die Unterlagen unvollständig oder gar unergiebig und lässt sich deshalb auch bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Beschlussfassung nicht, ob dem Erlass der Öffnungsregelung eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde lag, geht dies zu Lasten des Normgebers. Die erforderliche Prognose kann weder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt noch durch das Gericht selbst vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a. a. O., Rn. 24 m.w.N.) Von den genannten Grundsätzen ausgehend steht die von der Antragsgegnerin festgesetzte sonntägliche Ladenöffnung am 27. Oktober 2019 aus Anlass des “Herbstmarkts” mit dem verfasssungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz nicht in Einklang.

Für die Sonntagsöffnung aus Anlass des “Herbstmarkts” besteht kein hinreichender Sachgrund, weil die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund steht und daher die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags nicht prägt. Denn den bei Erlass der Öffnungsregelung vorliegenden Unterlagen der Antragsgegnerin ist keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der von dem “Herbstmarkt” allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteigt.”

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