Aufgespiesst: Oberbürgermeisterin mit Nebentätigkeit bei Ofen Freund

Die Tätigkeit als Oberbürgermeisterin scheint kein Full-Time-Job zu sein. Oder Dr. Heike Kaster-Meurer hat im Laufe der Jahre durch Optimierung ihres Zeitmanagements zusätzliche Kapazitäten freigeräumt. Jedenfalls hat sie erst vor wenigen Tagen die Gründung eines “Kriminalpräventiven Beirates” mit sich selbst als Vorsitzende angekündigt. Statt diese Zusatzaufgabe den zuständigen Ordnungsdezernenten wahrnehmen zu lassen. Und am gestrigen Samstag unterstützte sie ihren Ehemann am Stand von Ofen Freund (Inhaber Gatte Günter Meurer e.K.) auf der Baumesse (Pfingstwiese). Eine vom BGB in § 1353 sogar geforderte Tätigkeit. Also jetzt nicht konkret der Standdienst.

Aber Unterstützung in allen Lebensbereichen (“eheliche Pflichten”). Interessanter ist da schon zu prüfen, welche Rechtsgrundlagen für derartige Tätigkeiten aller anderen städtischen Mitarbeiter gelten. Diese sind festgeschrieben in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung (AGA) der Stadtverwaltung Bad Kreuznach vom 22.05.2018. Vier Punkte könnten hier von Interesse sein. So heisst es unter Ziffer “2.28 Interessenkollision”: “Beschäftigte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die entweder ihnen selbst oder anderen, denen gegenüber ihnen wegen persönlicher Beziehungen nach geltendem Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht zustände, Vorteile verschaffen würden.

Wahrung städtischer Interessen

Es ist ihnen untersagt, mit Lieferanten, Handwerkern oder Unternehmern, die diesem Personenkreis zuzurechnen sind, Verhandlungen jeglicher Art zu führen. Über Ausnahmen von geringer Bedeutung entscheidet der/die zuständige Dezernent/-in, in allen anderen Fällen die Oberbürgermeisterin”. Auch die Vorschrift “2.3 Wahrung städtischer Interessen” könnte berührt sein. Darin geht es um 2.31 Verfolgung strafrechtlicher Handlungen, 2.32 Bekanntwerden von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, 2.33 Unterrichtung der Vorgesetzten über wichtige Vorfälle und 2.34 Anzeigepflicht bei Schäden. Interessant klingt auch die Regel “2.5 Privatgeschäfte”.

Nebentätigkeiten genehmigt die OBin

Schaut man dann in das Dienstpapier regelt es allerdings unter dieser Überschrift lediglich 2.51 Einsatz städtischen Eigentums und städtischer Beschäftigten für parteipolitische Zwecke und 2.52 Privatrechtliche Lieferungen und Leistungen. Einschlägig dürfte in jedem Fall “2.74 Nebentätigkeiten” sein. Diese lautet: “Vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit ist das Hauptamt (102) zu informieren. Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten genehmigt die Oberbürgermeisterin”. Mit den Dingen, die man sich selbst genehmigen kann, ist es immer so eine Sache. Nicht nur bei Oberbürgermeisters geht das mitunter schief.

Einen zuviel genehmigt

So hat sich zum Beispiel Onkel Erich am vergangenen Samstag mehr als einen zuviel genehmigt. Aber das ist eine andere Geschichte. Wir werden auf dem Weg über eine Anfrage zu klären versuchen, ob hier spezielle Verwaltungsvorschriften gelten. Oder der Grundsatz des § 181 BGB (Insichgeschäft) auch hier Anwendung findet: “Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht”.