Rechtsanwalt Herbert Emrich macht Begoña Hermann zur Hüterin des Bosenheimer Bades

Zusammengefaßt und bewertet von unserem Redakteur
Claus Jotzo

In der Weltgeschichte hat es schon viele Irrungen, Wendungen, Finten und Taktiken gegeben, die das geneigte Publikum noch nach Jahrhunderten staunen lassen. Der Kampf um den Erhalt des Bosenheimer Bades könnte in der Bad Kreuznacher Stadtgeschichte einen ähnlichen Platz einnehmen. Bis heute haben sich Stadtverwaltung und -politik noch nicht von dem Doppelschlag erholt, den Rechtsanwalt Herbert Emrich im Sommer austeilte. Zunächst wies er der Stadt nach, dass deren eigenes Rechtsamt schon vor mehr 20 Jahren den juristisch korrekten Weg zum Umgang mit der Thematik festgestellt hatte. Nämlich das Verfahren nach § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die dort für Fälle von “Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen” vorgegebenen Verhaltensweisen schließen eine Schließung des Bosenheimer Bades faktisch aus.

Noch bevor die Verantwortlichen nach diesem Wirkungstreffer in die Sommerferien taumeln konnten, legte Emrich eine Klage beim Verwaltungsgericht nach. Mit zwei Anträgen. Der eine zielt darauf ab, die Stadt zum weiteren Betrieb des Bades über den 30.9.2022 hinaus zu verurteilen. Hilfsweise soll das Gericht den entgegenstehenden Schließungs-Stadtratsbeschluß vom 19. Mai 2022 für rechtswidrig erklären. Der zweite beabsichtigt die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei Betrieb und Unterhaltung des Bades nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um eine vertraglich festgeschriebene Leistung der Stadt gemäß Gemeindehaushaltsverordnung handelt. Die erdrückende Argumentationslogik beider Vorstösse beeindruckte die Stadt.

Der für die BAD GmbH zuständige Bürgermeister Thomas Blechschmidt kündigte in der Sitzung des Hauptausschusses am Montag dieser Woche (12.9.2022) für die Stadtratssitzung am 29.9.2022 einen Lösungsvorschlag an, der in der morgigen BAD-Aufsichtsratssitzung behandelt werden soll. Weil dann auch die mögliche betriebskostensteigerungsbedingte Schließung des Hallenbades Salinenbad, des Bäderhauses und der Crucenia Thermen zur Diskussion steht, wurden die Aufsichtsratsmitglieder bis gestern, 48 Stunden vor der Sitzung, nicht umfassend und nicht mit vollständigen schriftlichen Unterlagen ausgestattet. Und das, obwohl Thomas Blechschmidt noch in der Finanzausschusssitzung am 5. September 2022 unter dem Druck der ehrenamtlichen Kommunalpolitker*Innen versprochen hatte, die relevanten Fragen künftig transparent zu behandeln.

Zurück zum Bosenheimer Bad. Weil Rechtsanwalt Herbert Emrich seine städtischen Pappenheimer seit Jahrzehnten gut kennt, fügte er gestern den beiden harten juristischen Schlägen einen taktischen Geniestreich hinzu. Und verpflichtete die Vizepräsidentin der Aufsichts- und Dienstleistngsdirektion, Begoña Hermann, als Patronin des Bosenheimer Bades. Erinnern wir uns. Es war just diese Begoña Hermann, die bei ihrem Auftritt im Bad Kreuznacher Finanzausschuss am 4.5.2022 das Bosenheimer Bad als “Freiwillige Leistung” im Sinne der städtischen Haushaltsführung beschrieb. Und diese Position in einem Schreiben vom 16.9.2022 an Stadtratsmitglied Werner Lorenz (Bosenheim) noch bekräftigte. Macht also Rechtsanwalt Herbert Emrich mit Begoña Herman den sprichwörtlichen Bock zum Gärtner? Mitnichten!

Denn auch wenn Herbert Emrich nicht nur aufgrund seiner christlichen Grundhaltung kein Freund von Zwangsmaßnahmen ist. Der Rechtsanwalt hat der Vizepräsidentin ein juristisch wasserdichtes Geschirr angelegt, das dafür Sorge trägt, dass die mächtige ADD zum hilfreichen Verbündeten der Freunde des Bosenheimer Bades wird. Und dort höchstens durch Grasen auf der Liegewiese Mähkosten einsparen hilft. Um dieses unauflösliche rechtliche Band zu schmieden, ist Emrich Jahrzehnte zurückgegangen in die Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz. Und hat dabei das 5. Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung vom 14.2.1969 entdeckt (dort § 11, GVBL 1969, Seite 63). Mit dieser Vorschrift wurde die ehedem selbstständige Gemeinde Bosenheim zwangsaufgelöst und in das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach eingegliedert.

Herbert Emrich hat weitergelesen und festgestellt, dass über die §§ 62 und 56 des 5. Landesgesetzes dabei über die Verwaltungsvereinfachung der § 126 des 4. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung vom 10.01.1969 Anwendung fand. Der lautet: “die Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der durch den Rechtsnachfolger gegenüber der aufgelösten Gemeinde übernommenen Verpflichtungen sowie die Erfüllung der Auseinandersetzungsverträge zu überwachen.“ Emrichs Schlußfolgerung: “danach oblag es zunächst einmal aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes der Aufsichtsbehörde dem Ortsteil Bosenheim zu helfen, die Vereinbarungen aus dem Auseinandersetzungsvertrag (landläufig auch Eingemeindungsvertrag genannt) umzusetzen und deren Einhaltung zu gewährleisten”.

Demzufolge könne es nicht sein, dass die Aufsichtsbehörde eine gegen § 126 des 4. Landesgesetzes verstoßende Auffassung vertritt. Herbert Emrich kommt dann direkt zum Punkt: “Unter Bezugnahme auf Ihren Vortrag in der Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Bad Kreuznach und des Briefes vom 16.5.2022, muss ich herausarbeiten, dass die ADD, diese vertreten durch ihre Vizepräsidentin, ihre Dienst- und Amtspflichten verletzt, indem sie § 126 des 4. Landesgesetzes negiert”. Und Begoña Hermann muss noch mehr schlucken: “Ihr Hinweis in Ihrem Schreiben vom 16.5.2022 auf die Ziffer 3.1. der Verwaltungsvorschrift zu § 11 der GemO in der heutigen Fassung geht fehl, weil die Bezirksregierung Koblenz den Auseinandersetzungs- / Eingemeindungsvertrag vom 4.6.1969 unter Bezugnahme auf § 125 Abs. 1 des 4. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung genehmigt hat.

Es kommt somit nicht darauf an, wie Sie (gegebenenfalls persönlich) heute die vertraglichen Vereinbarungen bewerten. Entscheidend ist, wie sie am 4.6.1969 abgeschlossen und von der Bezirksregierung Koblenz genehmigt worden sind”. Mit seinem intellektuellen Präzisionswerkzeug zerlegt Rechtsanwalt Emrich auch eine weitere Behauptung der ADD-Vizepräsidentin. Diese hatte sich in ihrem Lorenz-Brief auf die Verwaltungsvorschrift zu Ziffer 3.1. zu § 11 der GemO bezogen. Demnach dürfen zeitlich unbefristete Bindungen durch Verpflichtungen, die die Leistungsfähigkeit der neuen oder der aufnehmenden Gemeinde überschreiten, nicht genehmigt werden. Emrichs vernichtende Analyse: “der § 11 der Gemeindeordnung bezieht sich auf freiwillige Gebietsänderungen.

Vorliegend haben wir eine durch Landesgesetz geschaffene Eingemeindung, die in § 10 GemO geregelt ist und für die völlig andere Grundsätze gelten. Letztlich waren im Jahre 1969 die Bestimmungen der §§ 7-11 der GO in der Fassung vom 5.10.1954 maßgebend. Ohne ein Blatt vor den Mund zu nehmen macht Herbert Emrich deutlich, dass Begoña Hermann dazu verpflichtet war, dem städtischen Finanzausschuß am 4.5.2022 die Bedeutung des § 60 VwVfG darzulegen, um damit die rechtswidrigen Beschlüsse in der Stadtratssitzung am 19.5.2022 zu verhindern. Und dann hält Herbert Emrich Begoña Hermann ganz unmißverständlich dazu an, im Sinne des Bosenheimer Bades tätig zu werden: “Unter Bezugnahme auf die nach wie vor bestehende Verpflichtung der Aufsichtsbehörde aus § 126 des 4. Landesgesetzes zur Verwaltungsvereinfachung habe ich die Aufsichtsbehörde genauso freundlich wie bestimmt aufzufordern, bis zum 28.9.2022 die Stadt Bad Kreuznach anzuhalten, die Regelungen des Auseinandersetzungs- / Eingemeindungsvertrages zu beachten.

Die Erfüllung der Pflichten der Stadt Bad Kreuznach müssen notfalls aufsichtsrechtlich durchgesetzt werden”. Den üblichen Verdächtigen in Rat und Verwaltung empfehlen wir, sich die Emrich-Ausführungen zur Bedeutung des § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz vom Juni, seine Klage vom August und das aktuelle Schreiben vom September 2022 genau anzuschauen. Wir haben es nämlich, wie viele Einwohner*Innen mit uns, einfach satt, uns zu diesem und anderen Themen das inkompetente Gestammel von Ahnungslosen weiterhin anhören zu müssen.