EILMELDUNG: Bosenheim verklagt die Stadt auf Erhalt des Freibades

Recherchiert und bewertet von unserem Redakteur
Claus Jotzo

Heute Abend ab 19 Uhr treffen sich Freunde und Förderer des Bosenheimer Bades dortselbst zum Feierabendschoppen. Trotz der Verschwendung von bis zu 40 Millionen Litern Grundwasser im Korellengarten, des in die hunderttausende Euro gehenden Aufwandes für den Schutz eines Bad Münsterer Wohnhauses vor Steinschlag von städtischem Gelände und des aus guten Gründen abgesagten Höhenfeuerwerkes zum Jahrmarktsende wird ein anderes Thema im Vordergrund stehen: die heute von Rechtsanwalt Herbert Emrich beim Verwaltungsgericht Koblenz anhängig gemachte Klage des Ortsbezirkes Bosenheim gegen die Stadt Bad Kreuznach.

Die Liegewiese im Bosenheimer Bad sieht – weil nicht gewässert – nicht so toll aus. Die Perspektive für den Erhalt des Bades hat sich heute dementgegen wesentlich verbessert.

Darin wird zunächst einmal der Antrag verfolgt, die Stadt zum weiteren Betrieb des Bades über den 30.9.2022 hinaus zu verurteilen. Hilfsweise soll das Gericht den entgegenstehenden Schließungs-Stadtratsbeschluß vom 19. Mai 2022 für rechtswidrig erklären. Ähnlich hart trifft die Stadt der zweite Antrag. Demzufolge soll gerichtlich festgestellt werden, dass es sich bei Betrieb und Unterhaltung des Bades nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um eine vertraglich festgeschriebene Leistung der Stadt gemäß Gemeindehaushaltsverordnung handelt. Der erfahrene Verwaltungsjurist Emrich hat beide Anträge inhaltlich umfassend begründet.

Rechtsanwalt Herbert Emrich zerlegt sachlich und schnörkellos die Position der Stadt.

Bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat die Stadt es Emrich besonders leicht gemacht. Denn der Antrag der CDU-Stadtratsfraktion, mit der die Schließung des Bades festgezurrt wurde, kam – weil zu spät eingereicht – nur als sogenannter Eilantrag auf die Tagesordnung. Bereits in der Sitzung hatte die Vertreterin des Stadtrechtsamtes darauf hingewiesen, dass eine Eilbedürftigkeit im rechtlichen Sinne nicht gegeben sein kann. Rechtsanwalt Emrich muß sich daher beim Verwaltungsgericht lediglich auf diese Feststellung berufen. Verzichtet allerdings nicht auf den Seitenhieb, dass die Stadt ja schon seit rund 25 Jahren versucht das Bad zu schließen. Und von Eile daher nun wirklich nicht gesprochen werden kann.

Dem im Mai sitzungsleitenden Bürgermeister Thomas Blechschmidt erspart Emrich (vorerst) die Erinnerung an dessen Verhalten in der Stadtratssitzung. Blechschmidt hatte nämlich den Hinweis aus dem Rechtsamt nicht einfach beiseite geschoben. Sondern im Gegenteil ernst genommen. Und den teils verdutzten teils verunsicherten Stadtratsmitgliedern erklärt, er werde die Beratung und Beschlußfassung des CDU-Antrages nur zulassen, wenn sich die Mitglieder des Rates der Stadt dazu verpflichteten, später nicht gegen den Beschluß zu klagen. Wer die Rechtsprechung des Koblenzer Verwaltungsgerichtes in anderen Fällen kennt, der weiß: solche Konditionierungen mögen die Richter überhaupt nicht.

Nicht nur wegen der Rechtswidrigkeit in Sache und Vorgehen. Sondern weil durch derartige Bedingungen das freie Mandat der vom Volk gewählten Stadtratsmitglieder massiv untergraben und beschränkt wird. Ein zweites gewichtiges Argument gegen die Rechtskraft des Stadtratsbeschlusses vom 19. Mai besteht in einer weiteren Rechtsverletzung, die von der Verwaltungsspitze begangen wurde. Denn die Gemeindeordnung schreibt vor, dass vor einer einen Ortsbezirk betreffenden Entscheidung der jeweilige Ortsbeirat zu hören ist. Eine solche Anhörung fand bis heute nicht statt. Demzufolge hätte bereits die zum 30.6.2022 abgewählte OBin Dr. Heike Kaster-Meurer (SPD) den Beschluß aussetzen müssen.

Und wäre es Aufgabe des neuen Oberbürgermeisters gewesen, die heisse Kartoffel anzupacken. Trotz einer schriftlichen Aufforderung durch Rechtsanwalt Emrich blieb Emanuel Letz (FDP) untätig. Und hat sich damit das Problem nun selbst eingebrockt. Herbert Emrich hätte es bei diesem ersten Antrag belassen können. Hat aber erkannt, dass der richtige Zeitpunkt gekommen ist, um den Streit um das Bosenheimer Bad dauerhaft zu befrieden. Und läßt daher auch gerichtlich die vertragliche Garantie des Badebetriebes klären. Die Redaktion dieser Seite hat dazu schon vor Monaten klargestellt, dass es sich anders, als die Stadtverwaltung behauptet, um eine vertraglich abgesicherte Leistung handelt.

Sieht auch das Gericht dies so, muss das Bosenheimer Bad zu den 1969 bestehenden Bedingungen (Öffnungszeiten) weiter betrieben werden. So kann sich mittelfristig sogar die Situation ergeben, dass die Stadt aufgrund fehlender Haushaltsmittel das Salinenbad schließen muß. Das Bosenheimer Bad aber geöffnet bleibt. Die Initiatoren und Befürworter des Stadtratsbeschlusses vom 19. Mai haben sich damit das kommunalpolitische Eigentor des Jahrhunderts geschossen. Denn so lange, also locker noch 100 Jahre – oder auch länger – muß die Stadt (ggf sogar mit einem Neubau) das Bosenheimer Bad unterhalten, wenn Emrichs Klage durchgeht.

So lange nämlich auf Bosenheimer Gemarkung für die Stadtkasse so viel oder mehr erwirtschaftet wird, als die Stadt an Gegenleistungen für Bosenheim erbringt, ist eine Anfechtung des Eingemeindungsvertrages mehr als unwahrscheinlich. Bis heute liegt Bosenheim in dieser Beziehung mit Millionenbeträgen im grünen Bereich. Die fehlende Anerkennung und Wertschätzung dieser Tatsache aus Bad Münster und Teilen der Kernstadt fällt den Verantwortlichen dort jetzt auf die Füsse. Gerichtlich geklärt ist das alles rechtzeitig vor der Kommunalwahl 2024. So dass sich die Einwohner*Innen von Kompetenz und Leistungsfähigkeit “ihrer” Stadtratsmitglieder eine umfassende Meinung bilden können (Stand 24.8.2022, 16 Uhr).