FDP-Stadtverband erhebt Alleinanspruch auf den Namensbestandteil “FDP”

Seit dem 17. Mai gibt es die FDP zwei Mal im Stadtrat. Einmal als die Fraktion “FDP / Freie Wähler”, gebildet von Jürgen Eitel, Wolfgang Bouffleur (beide FDP-Mitglieder) und Dr. Herbert Drumm MdL. Und dann als “FDP-Stadtratsfraktion” bestehend aus den FDP-Stadtverbandsvorstandsmitgliedern Mariana Ruhl und Werner Lorenz. Aus Sicht der Stadtverwaltung kein Problem (diese Seite berichtete). Das sieht Christoph Anheuser ganz anders. Der Jurist und neue Vorsitzende der Bad Kreuznacher Liberalen hat auf die Anfrage der Redaktion dieser Seite schnell und unmißverständlich reagiert:

“Der FDP-Stadtverband wird als alleiniger Inhaber des Namensrechts „FDP“ und „Freie Demokraten“ weiterhin darauf bestehen, dass keine andere Fraktion als die um Mariana Ruhl und Werner Lorenz diese Namensbestandteile nutzt”, stellt Anheuser klar. FDP-Stadtverbandsvorsitzender Christoph Anheuser auf Anfrage dieser Seite klar. Und er kann auf gewichtige rechtliche Grundlagen verweisen. Diese haben Prof. Dr. Christofer Lenz, Prof. Dr. Martin Morlok und Prof. Dr. Martin Nettesheim unter dem Titel “Zulässigkeit und Grenzen der Bildung von Parallelfraktionen” in einem Rechtsgutachten im Auftrag des Landtages von Baden-Württemberg zusammengetragen und am 25.7.2016 veröffentlicht.

Darin wird sehr nachvollziehbar der Hintergrund für die namensrechtlichen Ansprüche dargelegt: “Politisches Handeln in einer Demokratie ist in eine Wettbewerbsordnung eingestellt. Ein fairer Wettbewerb verlangt Klarheit, wer agiert, welcher Partei das Handeln der verschiedenen Akteure zuzuordnen ist. Der Bürger soll wissen können, welcher Partei er ein bestimmtes Handeln zurechnen kann. Deswegen müssen die Parteien sich einen Namen geben (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PartG). Es besteht ein öffentliches Interesse an der Unverwechselbarkeit des Namens einer Partei. Deswegen verlangt § 4 Abs. 1 S. 1 PartG, dass sich der Name einer Partei von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden muss.

Diese Regelung gilt auch für die nachgeordneten Gebietsverbände (§ 4 Abs. 2 S. 1 PartG) und ist auch auf die Benennung der Fraktionen zu übertragen. Die Fraktionen setzen sich in der Regel zusammen aus den von der jeweiligen Partei zur Wahl aufgestellten Kandidaten, die parteipolitische Homogenität ist Voraussetzung für die Fraktionsbildung, eine maßgebliche Beurteilung der Fraktionsarbeit erfolgt in den nächsten Wahlen, wo wiederum Kandidaten der Parteien aufgestellt werden. Insofern bilden die Parteien und ihre jeweiligen Fraktionen eine politische Gemeinschaft – trotz ihrer rechtlichen Unabhängigkeit”. Daraus schlußfolgert Christoph Anheuser:

“Auch für die Fraktionen im Stadtrat gilt der Grundsatz der Namensklarheit und –wahrheit. Die Verwendung des Namens der hinter der Fraktion stehenden Partei als Bezeichnung für die Fraktion – evtl. mit dem Zusatz “Fraktion im Stadtrat” – setzt voraus, dass diese Namensführung erlaubt ist. Inhaber des Namens einer Partei ist diese, auf kommunaler Ebene der Kreis, Orts- oder Amtsverband. Die berechtigte Namensführung durch eine Fraktion erfolgt auf der Grundlage einer (oft stillschweigenden) Gestattung durch die Partei. Die Bezeichnung einer Fraktion nach ihrer Bezugspartei erfolgt also aus abgeleitetem Recht, nicht aus eigenem Recht.

Die Parteien können entscheiden, ob sie einer Gruppierung die Verwendung des Parteinamens erlauben. In der Konstellation von Parallelfraktionen aus Mitgliedern derselben Partei hat diese Partei bzw. dessen Ortsverband zu entscheiden, welche der Gruppierungen ihren Namen führen darf. Da die Fraktionen am Parteinamen kein eigenes Recht haben, spielt keine Rolle, wer den Namen zuerst geführt hat; die primäre Verwendung ist nicht entscheidend, sondern die Gestattung durch die Partei. Auch ist kein Namensbestandsschutz gegeben. Abgeordnete dürfen sich auch politisch umorientieren und sich zu einer neuen Formation zusammenschließen”. Der FDP-Stadtverband habe bekanntlich beschlossen, dass ausschließlich die Fraktion um Werner Lorenz und Mariana Ruhl den Namen “FDP” oder “Freie Demokraten” führen kann.

“Diesen Beschluss haben wir den Mitgliedern der „Alten Fraktion“ bekanntgegeben”, erklärt Christoph Anheuser. Die „Alte Fraktion“ habe mitgeteilt, dass man aufgrund einer Kreuzfahrt erst am 30. Juni wieder zusammentreten und die Namensgebung besprechen kann. “Der FDP-Stadtverband und die FDP-Fraktion im Stadtrat möchten sich auf Sachpolitik zum Wohle der Stadt konzentrieren. Die Personalstreitigkeiten in der „Alten Fraktion“ haben schon viel zu lange davon abgelenkt, vor welch großen Aufgaben unsere Stadt steht. Der Bürger hat kein Verständnis für diesen Streit und erwartet zurecht, dass die gewählten Stadtratsmitglieder ihre Egoismen und Eitelkeiten zurückstellen”, betont Anheuser abschließend.

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25.06.22 – “Stadtverwaltung: FDP-Doppel im Stadtrat ist zulässig”