Besucher*Innen beklagen aus ihrer Sicht bestehende Missstände auf dem Bad Kreuznacher Hauptfriedhof bereits seit Jahren. Verärgert sind vor allem Personen, die dort in Ruhe die Grabstätte von Angehörigen oder eines Verstorbenen aus dem Freundeskreis besuchen möchten. Und auf dem Weg dorthin von E-Scooter-Rasern oder durch Krawalle aus Smartphones belästigt werden. Auch der Anblick von vermüllten und vernachlässigten Gräbern wird von einem Teil der Friedhofsgäste als unerfreulich empfunden.

Einige dieser Probleme wurde am gestrigen Donnerstagabend im städtischen Finanzausschuss sehr ausführlich besprochen. Veranlasst hatte das Jürgen Locher (Linke), der zwar einerseits die aufgrund seiner Initiative stattgefundene Detail-Diskussion ablehnte, weil er die Behebung von Missständen als Verwaltungsaufgabe sieht. Andererseits aber selbst eine Fotodokumentation einiger Unerfreulichkeiten vorgelegt hatte. Die Macht dieser Bilder – und der Umstand, dass fast alle Ausschussmitglieder ihre Meinung zu einzelnen Punkten nicht für sich behalten wollten – führte zu einer fast einstündigen Diskussion mit unzähligen Wortmeldungen.
Auf der Basis einer Mitteilungsvorlage. Die Aussprache dauerte wesentlich länger, als jene zu den Millioneneinbrüchen bei der Gewerbesteuer und den Einsparerfolgen durch die verhängte Haushaltssperre. Immerhin gelang es dem sitzungsleitenden Bürgermeister Thomas Blechschmidt eine wesentliche Erkenntnis durchzusetzen: es gibt eine Friedhofsordnung. Diese soll künftig stärker durchgesetzt werden. Mit Fingerspitzengefühl. Und nicht von heute auf morgen. Der Finanzausschuss der Stadt ist für die Vorgänge auf und rund um die sieben städtischen Friedhöfe zuständig, weil er faktisch die Aufgabe eines Werksausschusses für den Bauhof ausübt.
Diesem sind die Friedhöfe zugeordnet. Eine weitere wichtige Erkenntnis wurde von Friedhofsleiter Markus Foos eingefordert und von den Ausschussmitgliedern bestätigt: wenn die Friedhofsverwaltung die Friedhofsordnung künftig durchsetzt und dabei auf Widerstände stößt, erhält sie die volle Rückendeckung der ehrenamtlichen Kommunalpolitiker*Innen. Bürgermeister Blechschmidt wird daran erinnern, wenn im Einzelfall gegen Ordnungsmaßnahmen auf dem Umweg über Stadtratsmitglieder Sonderrechte geltend gemacht werden (weiterer Bericht folgt).
Die Friedhofsordnung im Wortlaut:
„Stadtverwaltung Bad Kreuznach Bauhof – Friedhof 68.6 – Friedhofsverwaltung – Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch: 8–12 Uhr und 13–16 Uhr
Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8–13 Uhr (nachmittags geschlossen)
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, dürfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern und sonstigen Berechtigten, die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) kompostierfähige, organische und nicht kompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind) gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern,
g) gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt abzulagern,
h) Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder unbefugt Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen etc.) an der Grabstätte aufzubewahren,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
k) zu lärmen und ungebührliches Verhalten.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind vorher zu beantragen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen“
