„Herzlichen Glückwunsch“-Ballon auf dem Friedhof und andere Missstände

Der Hauptfriedhof zwischen Steinkaut, Alzeyer, Rhein- und Mannheimer Strasse ist die größte Grünfläche in der Bad Kreuznacher Kernstadt. Und wurde immer auch so genutzt. Schon vor Jahrzehnten gabs nächtliche Randale und Partys zwischen den Gräbern. Und die entsprechenden Klagen darüber. Zugenommen haben der Fahrrad- und E-Scooter-Verkehr. Neu ist auch, dass die Freizeit-Nutzung des Friedhofes durch junge Menschen sich nicht mehr auf die Nacht beschränkt. Auch tagsüber ergeben sich dadurch Konflikte.

Wobei der „Herzlichen Glückwunsch“-Ballon, der im Bereich der nördlichen Grabflächen Nähe Steinkaut liegt, sicherlich nicht von einer Geburtstagsfeier auf dem Friedhof stammt. Sondern vom Wind dorthin getragen wurde. Grundsätzlich passt der Ballon zu der Beschriftung an den Eingängen. Dort wird ganz ausdrücklich und wörtlich zum „Erleben“ der Friedhöfe aufgerufen. Wobei Friedhöfe warum auch immer klein geschrieben ist. Ob damit eine originelle Umwandlung des Substantivs zu einem Adjektiv oder Adverb gemeint ist, bleibt unklar.

Möglicherweise gibt es am Donnerstag dieser Woche (1.10.2026) dazu Aufklärung. Dann beschäftigt sich der Finanzausschuss der Stadt mit einer Mitteilungsvorlage, die mit „Ordnung auf dem städtischen Hauptfriedhof“ überschrieben ist. Gemeint ist damit die Friedhofsordnung. Die hängt an jedem Eingang. Aber so wie Einbahnstrassenleugner die entsprechende Beschilderung missachten, deren Wahrnehmung zudem nur einen kurzen Blick erfordert, wird das Kleingedruckte von der großen Mehrzahl der Friedhofsbesucher*Innen ignoriert.

Außerdem ist die Beschilderung nicht aktuell. Sie stammt noch aus der Zeit vor der Smartphone-Epidemie. So musste unser Fotograf gestern gegen seinen Willen einen Videocall mithören. Trotzdem er sich flotten Schrittes von der auf dem Friedhofsgelände befindlichen Brüllerin entfernte, ließen ihn einige der unfreiwillig aufgeschnappten Textsequenzen stundenlang nicht los. Ab heute gehören Ohrstöpsel zu seiner Grundausstattung. Zusätzlich zur Einführung eines Handyverbotes sollte auch die E-Scooter-Nutzung auf dem Gelände ausdrücklich untersagt werden.

In der Friedhofsordnung, die eh keine(r) liest, steht zwar, es ist „nicht gestattet, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren“. Aber der Bedeutungsinhalt des Verbs „gestatten“ gehört schon lange nicht mehr zu den Grundkenntnissen in deutscher Sprache. Von dem wachsenden Anteil jener, für die Deutsch die erste, zweite oder gar dritte Fremdsprache ist, mal ganz abgesehen. Daher sollte an den Eingängen ein entsprechendes Piktogramm angebracht und die ausgehängte Friedhofsordnung inhaltlich und sprachlich überarbeitet werden.

Wer einfach strukturierten Menschen einen für diese unverständlichen Text vorsetzt, darf sich nicht wundern, wenn dieser weder gelesen noch beachtet wird. Die Aushänge sollten auf einige wenige plakative Sätze beschränkt werden. Die aktuellen Ausgänge (unten im Wortlaut abgedruckt) müssen nicht entfernt, aber um Schilder mit den zentralen Aussagen ergänzt werden. Aber auch eine andere Erklärung fehlt. Eine, die sich an die Angehörigen der Bestatteten richtet. Die gehen mangels entsprechender Informationen davon aus, Friedhöfe seien allein für sie da.

Diese Personen sollten schon von den Bestattern, in jedem Fall aber von der Friedhofsverwaltung schriftlich klipp und klar darüber aufgeklärt werden, dass Friedhöfe mittlerweile auch öffentliche Grünflächen sind. Und die Steuerzahler*Innen dafür viel Geld aufbringen. Wenn die Angehörigen endlich erfahren, dass die Friedhofsgebühren ohne diese Mittel rund 30% teurer wären, würde deren Verständnis für trauerferne Nutzungen im Laufe der Zeit steigen (müssen). Richtig wäre in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der Friedhofsgebühren.

Denn natürlich ist die Bedeutung der Friedhöfe als Grünfläche etwa in Bad Münster, Bosenheim, Ebernburg, Ippesheim, Planig und Winzenheim eine ganz andere, als die des Hauptfriedhofes. Schon aufgrund der klimatischen Veränderungen wächst dessen Bedeutung erheblich. Dort ist daher das öffentliche Interesse statt bisher mit 30% künftig mit 40% und mehr anzusetzen. Die sechs Friedhöfe in den Ortsbezirken erreichen diese relative Klimabedeutung bei weitem nicht. Dort wäre möglicherweise sogar eine Absenkung des Stadtanteiles auf 20% angemessen.

Die Friedhofsordnung im Wortlaut:

„Stadtverwaltung Bad Kreuznach Bauhof – Friedhof 68.6 – Friedhofsverwaltung – Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch: 8–12 Uhr und 13–16 Uhr
Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8–13 Uhr (nachmittags geschlossen)

Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, dürfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern und sonstigen Berechtigten, die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) kompostierfähige, organische und nicht kompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind) gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern,
g) gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt abzulagern,
h) Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder unbefugt Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen etc.) an der Grabstätte aufzubewahren,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
k) zu lärmen und ungebührliches Verhalten.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind vorher zu beantragen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen“