Macht der Leiter des Stadtbauamtes private Immobiliengeschäfte in Bad Kreuznach?

Seit dem 15. März 2023 ist Eduard Schuckmann der Leiter des Bad Kreuznacher Stadtbauamtes. Als Nachfolger von Klaus Christ. Seit dem vergangenen Jahr wird im Kreis der Stadtrats- und Ausschussmitglieder nichtöffentlich und unter vorgehaltener Hand über Immobiliengeschäfte gesprochen, an denen Eduard Schuckmann privat beteiligt ist. Öffentlich bekannt wurde der Fall der Jugendstilvilla in der Priegerpromenade durch eine Initiative des Denkmalschutzvereines. Am 6. August 2026 berichtete der Redakteur Harald Gebhardt im Oeffentlichen Anzeiger unter der Überschrift „Droht Kreuznacher Jugendstilvilla der Verfall?“

Der Leiter des Stadtbauamtes, Eduard Schuckmann, (links) neben Oberbürgermeister und Baudezernent Emanuel Letz.

Wie schon der Denkmalschutzverein hat der Oeffentliche als Miteigentümer der Immobilie Eduard Schuckmann recherchiert. Der Kauf erfolgte demnach im Jahr 2020, rund drei Jahre vor dem Amtsantritt Schuckmanns beim Stadtbauamt. Die Fraktionen von Faire Liste und BüFEP plus erkennen in der „verifizierten Beteiligung an der GbR bereits jetzt eine erhebliche beamtenrechtliche Problematik“. Vor diesem Hintergrund fordern Gerhard Merkelbach, Wilhelm Zimmerlin, Kay Maleton und Dr. Herbert Drumm „im Rahmen der kommunalrechtlichen Kontrollfunktion eine lückenlose Aufklärung über die verwaltungsseitige Prüfung dieser gesellschafts- und beamtenrechtlichen Konstellation“.

Die Fraktionen von Faire Liste und BüFEP wollen von Oberbürgermeister Emanuel Letz, der auch Baudezernent und damit direkter Vorgesetzter von Eduard Schuckmann ist, auf dem Weg über eine Anfrage erfahren, ob der Stadtbauamtsleiter „die Tätigkeit in der GbR angezeigt“ hat. Und ob diese „falls notwendig vom Dienstherrn genehmigt“ wurde. Wenn ja, wann, wie und welche Tätigkeit. Gerhard Merkelbach, Wilhelm Zimmerlin, Kay Maleton und Dr. Herbert Drumm bitten um eine „substanzielle, fundierte, fristgerechte und schriftliche Beantwortung unserer Anfrage“.

Quelle: Anfrage gemäß § 33 Abs. 4 GemO RLP i. V. m. § 19 Abs. 2 der Stadtrats-Geschäftsordnung von Faire Liste und BüFEP plus im Wortlaut:

„Betreff: Aufklärung zu dem laut. Presseberichten im Öffentlichen Anzeiger vom 5.8.2026 bestehenden Miteigentum des hiesigen Bauamtsleiters sowie dessen Immobilien–GbR-Beteiligung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Letz, der bauliche Zustand des stadtbildprägenden und kulturdenkmalgeschützten Gebäudes Jugendstilvilla Priegerpromenade 3 sorgt in der Öffentlichkeit für erhebliche Unruhe. Das geschützte Objekt wird seit Jahren dem Verfall preisgegeben. Durch die Berichterstattung im Oeffentlichen Anzeiger der Rhein-Zeitung wurde öffentlich thematisiert, dass der Leiter unseres städtischen Bauamtes rechtlicher oder wirtschaftlicher Miteigentümer dieser Liegenschaft sein soll.

Und dies laut Pressebericht bereits seit dem Jahr 2020, mithin drei Jahre vor seinem hiesigen Dienstantritt im Jahr 2023. Das im Raum stehende Miteigentum an der betroffenen Villa wirft im Zusammenspiel mit den verifizierten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen des Bauamtsleiters gravierende Fragen auf. Unabhängig von der noch ausstehenden behördlichen Klärung, ob die betroffene Immobilie rechtlich im Eigentum der TS-Grundbesitz-GbR steht, begründet bereits die nunmehr feststehende Beteiligung des Bauamtsleiters an dieser Immobilien-GbR eine beamtenrechtliche Prüfung. Diese Gesellschafterstellung ist uns durch die Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesellschaftsregister (GsR) bekannt geworden.

Eintragungen im Gesellschaftsregister werden amtlich geprüft und unterliegen dem öffentlichen Glauben. Sie sind damit eine unumstößliche Tatsache. Es stellt sich daher für uns die Frage, ob das Villen-Objekt und darüber hinaus noch weitere Immobilien im Eigentum der zuvor genannten GbR stehen, die im direkten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich seiner Behörde entwickelt, gehalten oder verwaltet werden. Durch die verifizierte Beteiligung an der GbR ergibt sich bereits jetzt eine erhebliche beamtenrechtliche Problematik.

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Geschäftstätigkeit im eigenen Amtsbezirk direkt die gesetzlichen Kernpflichten für Beamte berührt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die strikten Anzeige- und Genehmigungspflichten für Nebentätigkeiten und Organschaften bei potenziellen Interessenkollisionen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG RLP) zu prüfen sind, wobei eine Genehmigung bei einem Widerstreit mit den dienstlichen Interessen zwingend zu versagen wäre (§ 83 Abs. 2 LBG RLP).

Vor diesem Hintergrund fordern wir im Rahmen unserer kommunalrechtlichen Kontrollfunktion eine lückenlose Aufklärung über die verwaltungsseitige Prüfung dieser gesellschafts- und beamtenrechtlichen Konstellation und bitten um die Beantwortung der nachfolgenden Frage: Wurde die Tätigkeit in der GbR angezeigt und falls notwendig vom Dienstherrn genehmigt und wenn ja, wann, wie und welche Tätigkeit? Wir bitten um eine substanzielle, fundierte, fristgerechte und schriftliche Beantwortung unserer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Gerhard Merkelbach, Wilhelm Zimmerlin, Kay Maleton und Dr. Herbert Drumm“