Die Bundesstraße 41 führt mitten durch die Gemeinde Martinstein im Kreis Bad Kreuznach – und sie ist stark befahren. Die Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) Bad Kreuznach, plant deshalb, die Ortsdurchfahrt durch den Bau einer Umgehungsstraße zu entlasten. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat nun das durch den LBM beantragte Raumordnungsverfahren abgeschlossen und eine Empfehlung für eine der beiden vorgelegten Varianten ausgesprochen.

Raum ist eine begrenzte Ressource und sie kann für ganz unterschiedliche Zwecke genutzt werden, wie etwa Wohnen, Freizeit, Industrie, Landwirtschaft, Naturschutz und vieles mehr. Die Aufgabe der staatlichen Raumordnung besteht darin, diese Nutzungsansprüche zu identifizieren, zwischen ihnen zu vermitteln und sie nachhaltig miteinander in Einklang zu bringen. Der Raum wird dabei fach- und ortsübergreifend betrachtet – sprich: Die Raumordnung agiert jenseits einzelner Zuständigkeiten und oberhalb der Bauleitplanung der Städte und Gemeinden.
Da es sich bei der geplanten Umgehungsstraße bei Martinstein um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handelt, hatte der LBM ein Raumordnungsverfahren (ROV) beantragt. Die zuständige und im Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima angesiedelte Oberste Landesplanungsbehörde entschied daraufhin, die SGD Nord in ihrer Funktion als Obere Landesplanungsbehörde mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen.
SGD: beide Varianten sind raumverträglich
Die SGD Nord hat dieses Verfahren nun mit dem raumordnerischen Entscheid vom 27. Juli 2026 abgeschlossen. Das Ergebnis: Die beiden durch den LBM vorgelegten Varianten sind mit den Erfordernissen der Raumordnung verträglich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz nachgewiesen und die im Entscheid festgelegten Maßgaben und Hinweise berücksichtigt werden.
Aus raumordnerischer Sicht und ausgehend vom aktuellen Erkenntnisstand ist jedoch die Variante „4a“ gegenüber der Variante „4b“ zu bevorzugen, da sie unter Abwägung aller Schutzgüter und im Sinne des Freiraumschutzes die raumverträglichere Variante darstellt.
Beide Varianten sehen eine südliche Umfahrung der Ortsgemeinde Martinstein vor, sodass jeweils die zweimalige Querung der südlich von Martinstein verlaufenden Nahe sowie der Eisenbahnstrecke erforderlich ist. Variante „4a“ beginnt rund 450 Meter westlich von Martinstein im Bereich des letzten, an der B 41 liegenden Gebäudes der Ortsgemeinde Simmertal. Sie hat eine Gesamtlänge von rund 2.140 Metern. Die Variante „4b“ hingegen beginnt bereits an der Anschlussstelle B 41/B 421 bei Simmertal und hat eine Gesamtlänge von rund 2.500 Metern.
Das durchgeführte ROV ist als Vorstufe für das noch durchzuführende Planfeststellungsverfahren anzusehen und rechtlich nicht bindend. Demnach obliegt es dem Antragsteller, also dem LBM Bad Kreuznach, für welche der beiden Varianten er ein Planfeststellungsverfahren beantragt. Die geplante Umgehungsstraße ist mit vordringlichem Bedarf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten. Träger der Baulast ist der Bund.
Zum Hintergrund
Die SGD Nord hat bereits im Jahr 1999 eine Ortsumgehung der B 41 bei Martinstein in einem ROV geprüft und sich damals für eine nördliche Umfahrung in Form eines Tunnels ausgesprochen. Die im Raumordnungsentscheid aus dem Jahr 1999 festgelegte Tunnelvariante wird aufgrund der zwischenzeitlich verschärften Sicherheitsanforderungen für Straßentunnel, der daraus resultierenden erheblichen Kostensteigerungen sowie des unzureichenden Nutzen-Kosten-Verhältnisses nicht weiterverfolgt.
Vor diesem Hintergrund legte der Antragsteller für das vorliegende Raumordnungsverfahren zwei Südvarianten zur raumordnerischen Prüfung vor. Der Entscheid vom 27. Juli 2026 ist unter folgendem Link einsehbar: https://sgdnord-safe.rlp.de/s/3TrjiET7Rj3fdcQ.
Quelle: Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord
