Leserbrief von
Christoph Anheuser
„Kritik am Urteil ja – aber an der richtigen Stelle: der Leserbrief von Kay Maleton ist politisch nachvollziehbar, juristisch aber in seinem zentralen Vorwurf nicht überzeugend. Wer einem Gericht vorhält, es setze sich „arrogant über das Vertragsbindungs- und Verwaltungsverfahrensrecht hinweg“, sollte die tragende Begründung des Urteils zutreffend wiedergeben. Das Verwaltungsgericht hat den Eingliederungsvertrag weder angepasst noch gekündigt. Es hat auch keine Unzumutbarkeit nach § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz festgestellt.

Es hat vielmehr die vorgelagerte Frage beantwortet, welchen Umfang die 1969 übernommene Pflicht zum Betrieb und zur Unterhaltung des Schwimmbades hat. Die Kammer meint, die vertragliche Unterhaltung umfasse gewöhnliche Instandhaltung und Pflege, nicht aber eine grundlegende Sanierung oder Modernisierung. Deshalb musste sie über eine Vertragsanpassung oder Kündigung gar nicht entscheiden. Man kann diese Auslegung für falsch halten. Der Vorwurf, das Gericht habe die Voraussetzungen einer Vertragsänderung ignoriert, geht jedoch an der Urteilsbegründung vorbei.
Ebenso wenig entwertet das Urteil pauschal Eingliederungsverträge oder stellt Schule und Friedhof zur freien Verfügung der Stadt. Es betrifft die konkrete Reichweite der vertraglichen Verpflichtung zum Bosenheimer Schwimmbad. Eine ernsthafte Rechtsfrage bleibt dennoch: ist die vollständige Erneuerung der vorhandenen Beckenfolie bereits eine grundlegende Sanierung – oder noch Instandsetzung und Unterhaltung der bestehenden Einrichtung? Das Gericht nennt rund 316.000 Euro für die Erneuerung der Folie und mehr als 1,3 Millionen Euro für ein Edelstahlbecken.
Beides ist rechtlich nicht zwingend gleich zu behandeln. Ein Edelstahlbecken wäre eine grundlegende Modernisierung. Der Austausch einer verschlissenen Folie könnte dagegen lediglich der Wiederherstellung des bestehenden Systems dienen. Die Kostenhöhe allein entscheidet nicht darüber, ob eine Maßnahme Unterhaltung oder Sanierung ist. Genau darin liegt aus meiner Sicht der entscheidende Ansatzpunkt für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Ich wünsche dem Ortsbeirat dabei ausdrücklich viel Erfolg. Eine obergerichtliche Klärung wäre für alle Beteiligten hilfreich. Sollte das Oberverwaltungsgericht feststellen, dass die Folienerneuerung noch von der vertraglichen Unterhaltungspflicht umfasst ist, wäre die Stadt rechtlich zu dieser Maßnahme verpflichtet. Ein entsprechender Haushaltsansatz wäre dann keine freiwillige Ausgabe, sondern diente der Erfüllung einer gerichtlich festgestellten Pflicht.
Auch die Kommunalaufsicht könnte sich dem jedenfalls nicht mit dem Argument entgegenstellen, für das Bosenheimer Bad dürften keine Mittel bereitgestellt werden. Kay Maleton trägt als Mitglied des Ortsbeirats und des Stadtrats besondere Verantwortung für die öffentliche Debatte. Der Rechtsweg darf ausgeschöpft werden; zugleich muss aber klar sein, dass eine abschließende gerichtliche Entscheidung – unabhängig von ihrem Ergebnis – respektiert werden muss. Deshalb ist es umso wichtiger, die Rechtslage korrekt wiederzugeben. Auch Bosenheim braucht irgendwann Rechtsklarheit und Rechtsfrieden.
Die kritische Auseinandersetzung mit einem Urteil ist selbstverständlich legitim. Überzeugend ist sie aber nur, wenn sie sich mit der tatsächlich entschiedenen Rechtsfrage befasst. Diese liegt hier nicht bei einer angeblich unterbliebenen Vertragskündigung, sondern bei der streitbaren Abgrenzung zwischen Unterhaltung und grundlegender Sanierung. Ich weise darauf hin, dass ich diesen Leserbrief nicht in meiner Funktion als Vorsitzender des FDP-Stadtverbandes oder der FDP-Fraktion verfasst habe, sondern meine persönliche Meinung darstellt“.
